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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches und des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch

Vom 31. August 1999
(Nds. GVBl. 1999, ausgegeben am 07.09.1999 S. 332)



Aufgrund des § 30 Abs. 2 Satz 3, des § 199 Abs. 2, des § 203 Abs. 3 und des § 219 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141; 1998 1 S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. S. 3108), und des Artikels 1 § 5 des Fuenften Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 21. Juni 1972 (Nds. GVBl. S. 309), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 1997 (Nds. GVBl. S. 489), wird verordnet:

Artikel 1

Die Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches und des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch vom 22. April 1997 (Nds. GVBl. S. 112) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "auch" durch die Worte "anstelle der zuständigen Behörde nach § 17 Abs. 2 oder 3 BauGB" ersetzt.

bb) Am Ende der Nummer 2 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

cc) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2.

3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

§ 1a Zuständige Behörden für die Ersetzung des Einvernehmens

Zuständige Behörde für die Ersetzung des Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ist

1. im Baugenehmigungsverfahren die untere Bauaufsichtsbehörde,

2. im sonstigen Genehmigungsverfahren über die Zulässigkeit von Vorhaben die für die Entscheidung in diesen Verfahren zuständige Behörde,

3. im Zustimmungsverfahren nach § 82 der Niedersächsischen Bauordnung in der Fassung vom 13. Juli 1995 (Nds. GVBl. S. 199), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1997 (Nds. GVBl. S. 422), die obere Bauaufsichtsbehörde,

4. im Widerspruchsverfahren, soweit dem Widerspruch nicht abgeholfen wird, die Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat."

4. § 2 erhält folgende Fassung:

" § 2 Zuweisung der Baulandsachen an bestimmte Landgerichte

Für gerichtliche Entscheidungen in Baulandsachen sind zuständig:

1. das Landgericht Braunschweig für Baulandsachen der Landgerichtsbezirke Braunschweig und Göttingen,

2. das Landgericht Hannover für Baulandsachen der Landgerichtsbezirke Bückeburg, Hannover und Hildesheim,

3. das Landgericht Lüneburg für Baulandsachen der Landgerichtsbezirke Lüneburg, Stade und Verden,

4. das Landgericht Oldenburg (Oldenburg) für Baulandsachen der Landgerichtsbezirke Aurich, Oldenburg und Osnabrück."

5. In § 7 Abs. 1 werden die einleitenden Worte "Auf Antrag" durch die Worte "Nach Auftrag" ersetzt.

6. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Es wird ein Oberer Gutachterausschuss gebildet; er führt die Bezeichnung "Oberer Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Niedersachsen"."

7. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"die Mitglieder des Oberen Gutachterausschusses werden von der Bezirksregierung Weser-Ems im Benehmen mit den Bezirksregierungen Braunschweig, Hannover und Lüneburg bestellt."

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Als stellvertretende Vorsitzende des Oberen Gutachterausschusses sollen aus allen Regierungsbezirken Personen bestellt werden."

8. In § 14 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Worte "auf Antrag" durch die Worte "nach Auftrag" ersetzt.

9. Dem § 17 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses wird bei der Bezirksregierung Weser-Ems eingerichtet."

10. In § 20 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "auf Antrag" durch die Worte "nach Auftrag" ersetzt.

11. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Worte "auf Antrag" durch die Worte "nach Auftrag" ersetzt.

b) In Absatz 6 werden die Worte "den Regierungsbezirk" durch die Worte "das Land Niedersachsen" ersetzt.

12. In § 24 Satz 2 werden die Worte "im Regierungsbezirk" gestrichen.

13. In § 25 werden im einleitenden Satzteil die Worte "auf Antrag" durch die Worte "nach Auftrag" ersetzt.

14. § 27 erhält folgende Fassung:

" § 27 Überleitungsvorschrift

(1) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird der Obere Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Niedersachsen gebildet. 2Gleichzeitig werden die bestehenden Oberen Gutachterausschüsse aufgelöst; ihre ehrenamtlichen Mitglieder werden für die Dauer der Amtsperiode, für die sie bestellt worden sind, Mitglied im neu gebildeten Oberen Gutachterausschuss. Das vorsitzende Mitglied und die stellvertretenden Vorsitzenden sind neu zu bestellen.

(2) Für Baulandsachen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung anhängig geworden sind, bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

(3) Wird von der Möglichkeit nach § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB kein Gebrauch gemacht, bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt 14 Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nummer 4 am Tage nach der Verkündung dieser Verordnung in Kraft.

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