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Regelwerk, Bau und Planung, Nds

Führung des Baulastenverzeichnisses
- Niedersachsen -

Vom 23. September 2025
(Nds. MBl. Nr. 487 vom 28.10.2025)
Gl.-Nr.: 21072




Archiv:
2009,  2016

Gem. RdErl. d. MW u. d. MI v. 23.09.2025 - MWRef65-24000/00/11/81-0006 -
- VORIS 21072 -

Zur Durchführung des § 81 NBauO wird Folgendes bestimmt:

1. Baulasterklärung

Die Baulasterklärung muss die Bezeichnung des zu belastenden Grundstücks oder der zu belastenden Flurstücke eines Grundstücks so enthalten, wie sie sich aus dem Liegenschaftskataster ergibt. Sie muss Inhalt und Umfang der übernommenen Verpflichtung eindeutig erkennen lassen. Zur Bezeichnung des Grundstücks oder zur Darstellung von Grundstücksteilen (Flurstücken) und von Grundstücksflächen, auf die sich die Baulast bezieht, kann in der Baulasterklärung auf einen Lageplan oder einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster verwiesen werden. Der Baulasterklärung muss in diesem Fall der Lageplan oder der Auszug aus dem Liegenschaftskataster als Anlage beigefügt sein. Soweit für die Beurteilung der Baulastenerklärung erforderlich sollen Ansichten und Schnittzeichnungen als Anlage beigefügt werden.

Auf die Bestimmungen des § 3a VwVfG zur elektronischen Kommunikation wird hingewiesen.

2. Baulastenverzeichnis

Das Baulastenverzeichnis besteht aus den Baulastenblättern. Das Baulastenblatt kann mehrere Seiten umfassen.

Das Baulastenblatt muss im Titel mindestens enthalten:

  1. die Bezeichnung der Bauaufsichtsbehörde,
  2. die Ordnungsnummer des Baulastenblattes mit Seitenzahl,
  3. Angaben aus dem Liegenschaftskataster zu dem belasteten Grundstück zum Bestand (Grundbuch, Grundbuchblatt, Bestandsverzeichnisnummer) und zu den betroffenen Grundstücksteilen (Gemarkung, Flur, Flurstücksnummern).

3. Eintragungen

Über die Voraussetzungen für die Eintragung der Baulasterklärung soll die Bauaufsichtsbehörde sich im Zeitpunkt der Eintragung durch Rückfrage beim Amtsgericht (Grundbuchamt, Handels- und Vereinsregister) vergewissern. Dies soll durch elektronische Abfrage des Grundbuchbestandes erfolgen. Ist die Bauaufsichtsbehörde nicht zum automatisierten Abrufverfahren zugelassen, kann dies nicht elektronisch erfolgen.

Eintragungen auf dem Baulastenblatt werden fortlaufend nummeriert. Baulasten sind mit dem Wortlaut der Baulasterklärung einzutragen. Eintragungen sind von der oder dem zuständigen Bediensteten mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel zu versehen.

Sollte das Baulastenverzeichnis noch nicht elektronisch geführt werden, sind die Eintragungen von der oder dem zuständigen Bediensteten mit Angabe des Tagesdatums zu unterschreiben.

4. Laufendhaltung des Baulastenverzeichnisses

Das Baulastenverzeichnis ist in Übereinstimmung mit den Flurstücksbezeichnungen aus dem Liegenschaftskataster zu führen. Veränderungen im Baulastenverzeichnis sind der zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde zeitnah, mindestens monatlich, mitzuteilen. Im gleichen zeitlichen Abstand werden der unteren Bauaufsichtsbehörde Veränderungen im Liegenschaftskataster, die Auswirkungen auf das Baulastenverzeichnis haben, von der Vermessungs- und Katasterbehörde mitgeteilt.

Das gegenseitige Mitteilungsverfahren soll automatisiert über die Datenaustauschschnittstelle der Vermessungs- und Katasterverwaltung (Verfahrenslösung ALKIS) erfolgen.

Soweit das Mitteilungsverfahren nicht automatisiert werden kann, sind besondere Vereinbarungen zwischen den zuständigen Stellen zu treffen.

5. Schlussbestimmungen

Dieser Gem. RdErl. tritt am 29.10.2025 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.


ENDE

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