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Regelwerk Bau- und Planungsrecht Bauvorlagen

BauVorlVO - Bauvorlagenverordnung
Verordnung über Bauvorlagen und die Einrichtung von automatisierten Abrufverfahren für Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden

- Niedersachsen -

Vom 7. November 2012
(Nds. GVBl. Nr. 25 vom 13.11.2012; 23.11.2021 S. 760aufgehoben)
Gl.-Nr.: 21072



Zur Nachfolgeregelung

Archiv : BauVorlVO 1998

Aufgrund des § 82 Abs. 2 Nrn. 7 und 8 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. 46) und des § 12 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) in der Fassung vom 29. Januar 2002 (Nds. GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 210), wird verordnet:

§ 1 Allgemeines

(1) Bauvorlagen im Sinne dieser Verordnung sind die erforderlichen Unterlagen für die Bearbeitung

  1. eines Bauantrags (§ 67 Abs. 1 Satz 2 NBauO),
  2. einer Anzeige eines beabsichtigten Abbruchs oder einer beabsichtigten Beseitigung einer baulichen Anlage (§ 60 Abs. 3 Satz 1 NBauO),
  3. einer Mitteilung über eine sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahme (§ 62 Abs. 3 Satz 1 NBauO),
  4. einer Bauvoranfrage (§ 73 Abs. 1 NBauO) oder
  5. eines Antrags auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung (§ 75 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 NBauO).

Bautechnische Nachweise sind Bauvorlagen im Sinne dieser Verordnung, auch wenn sie bei der Bauaufsichtsbehörde nicht einzureichen sind.

(2) Bauvorlagen müssen aus alterungsbeständigem Papier oder einem gleichwertigen Material lichtbeständig hergestellt sein und dem Format DIN a 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(3) Hat die oberste Bauaufsichtsbehörde Vordrucke für Bauanträge, andere Anträge, Anzeigen, Nachweise, Bescheinigungen oder Bestätigungen öffentlich bekannt gemacht, so sind diese zu verwenden.

(4) Die Bauaufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen, Nachweise oder ein Modell verlangen, wenn dies zur Beurteilung der Baumaßnahme erforderlich ist.

(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann auf das Einreichen von Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung der Baumaßnahme nicht erforderlich sind.

(6) Bauanträge, Bauvoranfragen und Bauvorlagen sind dreifach, ist die Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde, zweifach einzureichen. Die Bauaufsichtsbehörde kann Mehrfertigungen verlangen, soweit diese wegen der Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen benötigt werden. Abweichend von Satz 1 sind die Bauvorlagen für eine Anzeige nach § 60 Abs. 3 NBauO und für eine Baumaßnahme nach § 62 Abs. 1 NBauO zweifach, ist die Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde, einfach einzureichen. Die nach § 65 Abs. 2 Satz 1 NBauO zu prüfenden Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes und die nach § 33 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 NBauO zu prüfenden Unterlagen über die Eignung eines Rettungsweges sind stets zweifach einzureichen.

§ 2 Bauvorlagen für bauliche Anlagen, ausgenommen Werbeanlagen

(1) Zum Bauantrag und zur Mitteilung nach § 62 Abs. 3 Satz 1 NBauO für eine bauliche Anlage, ausgenommen Werbeanlagen, sind folgende Bauvorlagen einzureichen:

  1. ein aktueller Auszug aus der Amtlichen Karte 1 : 5.000,
  2. ein einfacher Lageplan (§ 7 Abs. 3) oder, wenn für die Beurteilung einer Grenzbebauung oder von Grenzabständen Angaben nach § 7 Abs. 4 erforderlich sind, ein qualifizierter Lageplan (§ 7 Abs. 4),
  3. Bauzeichnungen (§ 8),
  4. eine Baubeschreibung (§ 9 Abs. 1) und bei gewerblichen und bei landwirtschaftlichen baulichen Anlagen zusätzlich eine Betriebsbeschreibung (§ 9 Abs. 2),
  5. der Nachweis der Standsicherheit (§ 10), wenn eine bauaufsichtliche Prüfung dieses Nachweises vorgeschrieben ist,
  6. der Nachweis des Brandschutzes (§ 11), wenn eine bauaufsichtliche Prüfung dieses Nachweises vorgeschrieben ist und er nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist,
  7. Angaben über
    1. die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser, soweit die bauliche Anlage nicht an eine öffentliche Wasser- und Energieversorgung und eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann,
    2. die gesicherte verkehrsmäßige Erschließung des Baugrundstücks,
  8. eine Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung, wenn die bauliche Anlage im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung enthält,
  9. Angaben über die durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelten, beschriebenen und bewerteten Umweltauswirkungen der baulichen Anlage,
  10. die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis oder die Zustimmung im Einzelfall nach § 21 Abs. 1 NBauO, wenn eine Bauart im Sinne des § 21 Abs. 1 NBauO angewandt werden soll und nach Nummer 5 ein Nachweis der Standsicherheit einzureichen ist.

Die Bauvorlagen nach Satz 1 Nr. 10 sind spätestens bis zur Ausführung der Bauart einzureichen.

(2) Bei einer Änderung einer baulichen Anlage, bei der Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden, ist ein Lageplan abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 nicht erforderlich.

§ 3 Bauvorlagen für Werbeanlagen

(1) Zum Bauantrag und zur Mitteilung nach § 62 Abs. 3 Satz 1 NBauO für eine Werbeanlage sind folgende Bauvorlagen einzureichen:

  1. ein aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte (§ 7 Abs. 1) oder ein einfacher Lageplan, wenn für die Beurteilung von Grenzabständen die Angaben nach § 7 Abs. 3 erforderlich sind, oder ein qualifizierter Lageplan, wenn für die Beurteilung von Grenzabständen die Angaben nach § 7 Abs. 4 erforderlich sind,
  2. eine Zeichnung (Absatz 2) und eine Beschreibung (Absatz 3) der Werbeanlage oder eine andere Darstellung der Werbeanlage, wie ein farbiges Lichtbild oder eine farbige Lichtbildmontage,
  3. der Nachweis der Standsicherheit (§ 10), wenn eine bauaufsichtliche Prüfung dieses Nachweises vorgeschrieben ist.

(2) Die Zeichnung muss eine Darstellung der Werbeanlage und der Maße, auch bezogen auf den Standort der Werbeanlage und auf Anlagen, an denen die Werbeanlage angebracht oder in deren Nähe sie aufgestellt werden soll, sowie Angaben über die Farbgestaltung der Werbeanlage enthalten.

(3) In der Beschreibung sind die Art und die Beschaffenheit der Werbeanlage, sowie, soweit dies für die Beurteilung der Werbeanlage erforderlich ist, die Abstände der Werbeanlage zu öffentlichen Verkehrsflächen anzugeben.

(4) Werbeanlagen, die auf dem Baugrundstück, auf dem die Werbeanlage errichtet werden soll, oder auf einem benachbarten Grundstück bereits vorhanden sind, und deren Standorte sind in den Bauvorlagen zeichnerisch in demselben Maßstab wie die geplante Werbeanlage oder durch Lichtbilder darzustellen.

§ 4 Bauvorlagen für eine Bauvoranfrage

Abweichend von den §§ 2 und 3 sind für die Bearbeitung einer Bauvoranfrage nur diejenigen Bauvorlagen einzureichen, die zur Beurteilung der durch die Bauvoranfrage nach § 73 Abs. 1 NBauO gestellten Fragen erforderlich sind.

§ 5 Bauvorlagen zur Anzeige des Abbruchs oder der Beseitigung einer baulichen Anlage

Zur Anzeige des beabsichtigten Abbruchs oder der beabsichtigten Beseitigung einer baulichen Anlage nach § 60 Abs. 3 Satz 1 NBauO sind folgende Bauvorlagen einzureichen:

  1. ein einfacher Lageplan (§ 7 Abs. 3), in dem zusätzlich die Lage der abzubrechenden oder zu beseitigenden baulichen Anlage dargestellt ist,
  2. eine Bestätigung einer Person im Sinne des § 65 Abs. 4 NBauO über die Wirksamkeit der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen und die Standsicherheit der baulichen Anlagen, die an die abzubrechenden oder zu beseitigenden baulichen Anlagen oder Teile baulicher Anlagen angebaut sind oder auf deren Standsicherheit sich die Baumaßnahme auswirken kann.

§ 6 Bauvorlagen zum Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung für einen fliegenden Bau

Zum Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung für einen fliegenden Bau nach § 75 Abs. 3 Satz 1 NBauO sind die in § 3 Abs. 1 Nrn. 3 bis 6 genannten Bauvorlagen zweifach einzureichen. Die Baubeschreibung (§ 9 Abs. 1) muss ausreichende Angaben über die Konstruktion, den Aufbau und den Betrieb des fliegenden Baus enthalten.

§ 7 Auszug aus der Liegenschaftskarte, Lagepläne

(1) Der aktuelle Auszug aus der Liegenschaftskarte muss das Baugrundstück und die benachbarten Grundstücke in der Regel im Umkreis von mindestens 50 m ab der Grundstücksgrenze des Baugrundstücks darstellen. Das Baugrundstück ist zu kennzeichnen. Der Auszug ist mit dem Namen der Bauherrin oder des Bauherrn, der Bezeichnung der Baumaßnahme und dem Datum des Bauantrags oder der Mitteilung nach § 62 Abs. 3 Satz 1 NBauO zu beschriften.

(2) Ein Lageplan ist im Maßstab von mindestens 1 : 500 auf der Grundlage der Liegenschaftskarte zu erstellen. Ein größerer Maßstab ist zu wählen, wenn es für die Beurteilung der Baumaßnahme erforderlich ist. Ein Lageplan muss hinsichtlich der Angaben aus dem Liegenschaftskataster durch eine Stelle oder Person im Sinne des § 76 Abs. 3 NBauO angefertigt oder beglaubigt sein. Ist ein öffentlich-rechtliches Bodenordnungsverfahren anhängig, so sind die in diesem Verfahren ergangenen rechts- oder bestandskräftigen Entscheidungen bei der Erstellung des Lageplans zu berücksichtigen, solange das Liegenschaftskataster noch nicht berichtigt ist.

(3) Ein einfacher Lageplan muss folgende Angaben enthalten:

  1. den Maßstab und die Lage des Grundstücks zur Nordrichtung,
  2. aus dem Liegenschaftskataster
    1. die Bezeichnung des Grundstücks durch Angabe der Gemeinde, der Straße, der Hausnummer, des Grundbuchs, der Gemarkung, der Flur, des Flurstücks mit der Angabe der Eigentümer oder der Erbbauberechtigten,
    2. den Flächeninhalt des Grundstücks,
    3. die katastermäßigen Grenzen des Grundstücks und der benachbarten Grundstücke,
    4. den Bestand der vorhandenen Gebäude auf dem Grundstück und auf den benachbarten Grundstücken,
    5. Hinweise auf Baulasten.

(4) Ein qualifizierter Lageplan muss außer den in Absatz 3 genannten Angaben folgende Angaben enthalten:

  1. die für die bauaufsichtliche Beurteilung erforderlichen Abmessungen des Grundstücks nach dem Liegenschaftskataster,
  2. eine Angabe über die Zuverlässigkeit von Grundstücksgrenzen und deren Erkennbarkeit in der Örtlichkeit nach dem Liegenschaftskataster und eine Bestätigung zur Vollständigkeit der Darstellung des Gebäudebestandes durch eine Stelle oder Person im Sinne des § 76 Abs. 3 NBauO,
  3. die Bezeichnung der benachbarten Grundstücke entsprechend Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a.

(5) Auf dem Lageplan hat die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser, soweit dies für die Beurteilung der Baumaßnahme erforderlich ist, folgende Angaben einzutragen:

  1. die Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 des Baugesetzbuchs (BauGB) für das Baugrundstück,
  2. Flächen des Baugrundstücks, die in einem Sanierungsgebiet oder im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB liegen,
  3. die Höhe der gewachsenen Geländeoberfläche im Bereich der geplanten baulichen Anlage, wenn das Gelände geneigt ist,
  4. die geplante bauliche Anlage mit Angabe der Außenmaße, der Dachform und der Höhe der Oberkante des Erdgeschossfußbodens zur öffentlichen Verkehrsfläche sowie der Zu- und Abfahrten,
  5. die Bauart der Außenwände und die Art der Bedachung der auf dem Baugrundstück vorhandenen baulichen Anlagen,
  6. die Grenzabstände der geplanten baulichen Anlage und die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu anderen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und auf den benachbarten Grundstücken,
  7. Kulturdenkmale sowie naturschutzrechtlich geschützte Teile von Natur und Landschaft auf dem Baugrundstück und auf den Nachbargrundstücken,
  8. Leitungen, die dem Ferntransport von Stoffen, der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, der öffentlichen Abwasserbeseitigung, der Telekommunikation oder dem Rundfunk dienen, sowie deren Abstände zu der geplanten baulichen Anlage,
  9. die an das Baugrundstück angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen mit Angabe der Breite, der Straßengruppe und der Höhenlage,
  10. Hydranten und andere Wasserentnahmestellen für die Feuerwehr,
  11. die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu benachbarten öffentlichen Verkehrsflächen, oberirdischen Gewässern und Deichen,
  12. die Lage, Anzahl und Größe der notwendigen Einstellplätze, der Zufahrten und Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr,
  13. die Lage, Anzahl und Größe der Spielplätze für Kinder, der Flächen, die gärtnerisch angelegt werden, und der Plätze für Abfallbehälter sowie die Zweckbestimmung der nicht überbauten Flächen,
  14. Flächen, die mit einer Baulast belastet sind,
  15. Flächen, deren Böden mit gesundheitsgefährdenden Stoffen belastet sind,
  16. die Lage vorhandener oder geplanter Brunnen, Sickeroder Abfallgruben, Kleinkläranlagen und Anlagen zur Aufbewahrung von Exkrementen und Urin, jeweils auch mit Einstreu, sowie Gärresten,
  17. die Lage vorhandener oder geplanter unterirdischer Behälter für Heizöl, für andere wassergefährdende Stoffe, brennbare Flüssigkeiten oder für Gase und deren Leitungen sowie die Abstände der Behälter und Leitungen zu der geplanten baulichen Anlage, zu Brunnen und zu Wasserversorgungsanlagen.

(6) Die Angaben nach Absatz 5 sind auf besonderen Blättern einzureichen, wenn der Lageplan sonst unübersichtlich würde.

(7) Für die Angaben im Lageplan und auf den besonderen Blättern sind die Zeichen und Farben der Anlage zu verwenden; im Übrigen ist die Planzeichenverordnung entsprechend anzuwenden. Sonstige Darstellungen sind zu erläutern.

§ 8 Bauzeichnungen

(1) Für Bauzeichnungen ist ein Maßstab von mindestens 1 : 100 zu verwenden. Ein größerer Maßstab ist zu wählen, wenn er zur Darstellung der erforderlichen Eintragungen notwendig ist; ein kleinerer Maßstab kann gewählt werden, wenn er zur Darstellung der erforderlichen Eintragungen ausreicht.

(2) In den Bauzeichnungen sind, soweit dies zur Beurteilung der Baumaßnahme erforderlich ist, darzustellen

  1. die Grundrisse aller Geschosse mit Angabe der vorgesehenen Nutzung der Räume und mit Einzeichnung der
    1. Nordrichtung,
    2. Treppen,
    3. lichten Öffnungsmaße der Türen sowie der Art und Anordnung der Türen an und in Rettungswegen,
    4. Feuerstätten,
    5. Schornsteine,
    6. Räume für die Brennstofflagerung oder mit Behältern für wassergefährdende Stoffe, brennbare Flüssigkeiten oder Gase unter Angabe der vorgesehenen Art und Menge des Lagergutes,
    7. Aufzugsschächte, Aufzüge und der nutzbaren Grundflächen der Fahrkörbe von Personenaufzügen,
    8. Installationsschächte, Installationskanäle und Lüftungsleitungen, soweit sie durch Bauteile hindurchgeführt sind, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist,
    9. Räume für das Aufstellen von Lüftungsanlagen,
    10. Toiletten, Badewannen und Duschen,
  2. die Schnitte, aus denen ersichtlich sind
    1. die Gründung der geplanten baulichen Anlage und, soweit dies zur Beurteilung der Baumaßnahme erforderlich ist, die Gründung anderer baulicher Anlagen,
    2. der Anschnitt der vorhandenen und der künftigen Geländeoberfläche,
    3. die Höhenlage der Oberkante des Erdgeschossfußbodens,
    4. die Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses mit einem Aufenthaltsraum über der künftigen Geländeoberfläche,
    5. die lichten Raumhöhen,
    6. der Verlauf der Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis,
    7. die Dachhöhen und Dachneigungen,
  3. bei Gebäuden die Schnitte durch das Gebäude an den Punkten, die für den Grenzabstand des Gebäudes und für die Zulässigkeit von Kellerräumen als Aufenthaltsräume maßgebend sind, mit Angabe der Höhe über der jeweils maßgeblichen Geländeoberfläche,
  4. die Ansichten der geplanten baulichen Anlage mit dem Anschluss an Nachbargebäude unter Angabe von Baustoffen und Farben, der vorhandenen und künftigen Geländeoberfläche sowie des Gefälles der anschließenden Verkehrsfläche.

(3) In Bauzeichnungen sind, soweit dies zur Beurteilung der Baumaßnahme erforderlich ist, anzugeben

  1. der Maßstab und die Maße,
  2. die wesentlichen Bauprodukte und Bauarten,
  3. die Rohbaumaße der Fensteröffnungen in Aufenthaltsräumen,
  4. bei einer Änderung einer baulichen Anlage die zu beseitigenden und die geplanten Bauteile.

(4) In Bauzeichnungen sind die Zeichen und Farben der Anlage zu verwenden.

§ 9 Baubeschreibung, Betriebsbeschreibung

(1) In einer Baubeschreibung sind die Baumaßnahme sowie die bauliche Anlage und ihre beabsichtigte Nutzung zu erläutern, soweit dies zu ihrer Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben weder im Lageplan noch in den Bauzeichnungen enthalten sind. In einer Baubeschreibung sind, soweit dies zur Beurteilung der Baumaßnahme oder der baulichen Anlage erforderlich ist, zudem anzugeben

  1. die Gebäudeklasse und die Höhe im Sinne des § 2 Abs. 3 Sätze 3 und 4 NBauO,
  2. die anrechenbaren Rohbauwerte oder Herstellungswerte und ihre Ermittlung und
  3. die erforderliche und die vorhandene und geplante Anzahl notwendiger Einstellplätze.

(2) Für gewerbliche und für landwirtschaftliche bauliche Anlagen sind zusätzlich in eine Betriebsbeschreibung folgende Angaben aufzunehmen:

  1. die Bezeichnung der gewerblichen oder landwirtschaftlichen Tätigkeit, die Art, die Zahl und der Aufstellungsort der Maschinen und Apparate, das Arbeitsverfahren, die Rohstoffe, die verwendet werden, die Erzeugnisse, die hergestellt werden, die Lagerung feuer-, explosions- oder gesundheitsgefährlicher Rohstoffe und Erzeugnisse, etwa entstehende Einwirkungen auf die Beschäftigten oder die Nachbarschaft durch Geräusche, Erschütterungen, Lichtstrahlen, Gerüche, Gas, Staub, Dämpfe, Rauch, Ruß, Flüssigkeiten, Abwässer und Abfälle nach Art und Ausmaß sowie die Beschreibung der Maßnahmen zu deren Verminderung oder Beseitigung,
  2. die Zahl der Beschäftigten.

§ 10 Nachweis der Standsicherheit

(1) Für den Nachweis der Standsicherheit tragender Bauteile und ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit (§ 11 Abs. 1 Nr. 3) sind die erforderlichen statischen Berechnungen und die erforderlichen Beschreibungen mit Darstellung des statischen Systems vor Erteilung der Baugenehmigung einzureichen; die Konstruktionszeichnungen sind spätestens bis zum Beginn des Baus des tragenden Bauteils anzufertigen und, soweit sie geprüft werden, rechtzeitig vor diesem Zeitpunkt einzureichen. Die Bauteile sind, soweit dies für die Beurteilung erforderlich ist, durch Positionsangaben zu kennzeichnen.

(2) Die Standsicherheit und Dauerhaftigkeit der baulichen Anlagen und ihrer Teile müssen durch die statischen Berechnungen nachgewiesen werden. Die Beschaffenheit des Baugrundes und seine Tragfähigkeit sind in den statischen Berechnungen anzugeben. Soweit erforderlich, ist durch statische Berechnungen nachzuweisen, dass die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke, auch während der Durchführung der Baumaßnahme, nicht gefährdet werden.

(3) Die Standsicherheit tragender Bauteile kann auf andere Weise als durch statische Berechnungen nachgewiesen werden, wenn hierdurch die Anforderungen an einen Standsicherheitsnachweis in gleichem Maß erfüllt werden.

§ 11 Nachweis des Brandschutzes

(1) Für den Nachweis des Brandschutzes sind im Lageplan, in den Bauzeichnungen und in der Baubeschreibung, soweit dies für die Beurteilung der Baumaßnahme erforderlich ist, anzugeben

  1. die Bauteile, Einrichtungen und Vorkehrungen, die für den Brandschutz erforderlich sind, wie Brandwände, Trennwände, Decken, Unterdecken, Installationsschächte und -kanäle, Lüftungsanlagen, Feuerschutzabschlüsse, Rauchschutztüren und Öffnungen zur Rauchableitung, einschließlich der Fenster nach § 15 Abs. 2 der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung, sowie die Anforderungen, die von ihnen erfüllt werden müssen,
  2. das Brandverhalten der Baustoffe entsprechend den Unterscheidungen nach § 26 Abs. 1 NBauO oder entsprechend den Klassifizierungen nach den Anlagen 0.2 zur Bauregelliste a Teil 1,
  3. die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile entsprechend den Unterscheidungen nach § 26 Abs. 2 NBauO oder entsprechend den Klassifizierungen nach den Anlagen 0.1 zur Bauregelliste a Teil 1,
  4. die Nutzungseinheiten, die Brand- und Rauchabschnitte,
  5. der erste und zweite Rettungsweg nach § 33 NBauO unter Bezeichnung der notwendigen Treppenräume, Ausgänge, notwendigen Flure sowie der mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbaren Stellen, die als Rettungswege nach § 33 Abs. 2 Satz 2 NBauO dienen, einschließlich der Fenster unter Angabe ihrer lichten Maße und Brüstungshöhen,
  6. die Flächen, Zu- und Durchgänge und Zu- und Durchfahrten für die Feuerwehr, die Bewegungsflächen und die Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge,
  7. die aus Gründen des Brandschutzes erforderlichen Abstände innerhalb und außerhalb der baulichen Anlage,
  8. die Löschwasserversorgung.

(2) Für Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen sind, soweit es für die Beurteilung der Baumaßnahme erforderlich ist, zusätzlich anzugeben

  1. die für den Brandschutz erheblichen Einzelheiten der Nutzung, wie die Anzahl der die bauliche Anlage nutzenden Personen und die Personenkreise, sowie Explosionsgefahren, erhöhte Brandgefahren, Brandlasten, Gefahrstoffe und Risikoanalysen,
  2. die Breite und Länge der Rettungswege, Einzelheiten der Führung und Ausbildung der Rettungswege einschließlich Sicherheitsbeleuchtung und der Kennzeichnung der Rettungswege,
  3. technische Anlagen zum Brandschutz, wie Anlagen zur Branderkennung, zur Brandmeldung, zur Alarmierung, zur Brandbekämpfung, zur Rauchableitung und zur Rauchfreihaltung,
  4. die Sicherheitsstromversorgung,
  5. die Bemessung des Löschwasserbedarfs und die Leistungsfähigkeit der Löschwasserversorgung, Einrichtungen zur Löschwasserentnahme sowie die Löschwasserrückhaltung,
  6. betriebliche und organisatorische Maßnahmen zur Brandverhütung, Brandbekämpfung und Rettung von Menschen und Tieren wie einen Feuerwehrplan, eine Brandschutzordnung, eine Werkfeuerwehr und die Bestellung von Brandschutzbeauftragten und Selbsthilfekräften.

Anzugeben ist auch, weshalb es der Einhaltung von Vorschriften über den Brandschutz wegen der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlage oder der Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf (§ 51 Satz 2 NBauO). Der Nachweis des Brandschutzes kann auch in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzeptes außerhalb der Bauzeichnungen und Baubeschreibungen dargestellt werden.

§ 12 Übereinstimmungsgebot

Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie sonstige Zeichnungen und Beschreibungen, die den bautechnischen Nachweisen zugrunde liegen, müssen übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben.

§ 13 Aufbewahrungs- und Vorlagepflicht

Die Bauherrin oder der Bauherr und ihre oder seine Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger haben

  1. bei genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen die Baugenehmigung und die Bauvorlagen,
  2. bei Baumaßnahmen nach § 62 NBauO die Bauvorlagen,
  3. die Bescheinigungen von Sachverständigen,
  4. die Verwendbarkeitsnachweise für Bauprodukte und Bauarten, soweit sie Nebenbestimmungen für den Betrieb oder die Wartung enthalten,

bis zum Abbruch oder zur Beseitigung der baulichen Anlage aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Im Fall eines Abbruchs oder einer Beseitigung einer baulichen Anlage oder eines Teils einer baulichen Anlage gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 NBauO sind die Bauvorlagen einschließlich der Bescheinigungen der Sachverständigen nach Beendigung der Maßnahme noch weitere zwei Jahre aufzubewahren. Die Bauherrin oder der Bauherr und ihre oder seine Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger sind verpflichtet, die Unterlagen nach Satz 1 im Fall des Übergangs des Eigentums der baulichen Anlage an die jeweilige Rechtsnachfolgerin oder den jeweiligen Rechtsnachfolger weiterzugeben.

§ 14 Automatisiertes Abrufverfahren

(1) Die Bauaufsichtsbehörden können automatisierte Abrufverfahren gemäß § 12 NDSG einrichten. Zum Abruf im automatisierten Abrufverfahren dürfen sie zur Durchführung der Verfahren nach den §§ 62, 63, 64, 73 und 74 NBauO

  1. Name und Anschrift der Bauherrin oder des Bauherrn,
  2. Name und Anschrift der Eigentümerin oder des Eigentümers des Baugrundstücks,
  3. Name und Anschrift der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers,
  4. die katastermäßige Bezeichnung des Baugrundstücks mit Angabe der Straße und Hausnummer,
  5. die Bauvorlagen nach den §§ 7 bis 9

bereithalten. Weitere personenbezogene Daten dürfen nur mit Einwilligung der Betroffenen bereitgehalten werden.

(2) Datenempfänger können sein

  1. die Bauherrin oder der Bauherr,
  2. die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser,
  3. von der Bauherrin oder dem Bauherrn in den Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 bestellte Sachverständige (§ 53 Abs. 2 Satz 2 NBauO),
  4. die an den Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 beteiligten Behörden und Stellen, deren Beteiligung in diesen Verfahren erforderlich ist.

(3) 1Die Bauaufsichtsbehörde protokolliert die einzelnen Abrufe und führt stichprobenartige Überprüfungen durch. Die Bauaufsichtsbehörden und die beteiligten Behörden und Stellen nach Absatz 2 Nr. 4 treffen die nach § 7 Abs. 2 NDSG erforderlichen Maßnahmen.

§ 15 Übergangsvorschrift

Für die vor dem 15. November 2012 eingeleiteten Verfahren dürfen Bauvorlagen, die den Anforderungen der Bauvorlagenverordnung vom 22. September 1989 (Nds. GVBl. S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 381), entsprechen, auch nach dem 14. November 2012 eingereicht werden.

§ 16 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 15. November 2012 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Bauvorlagenverordnung vom 22. September 1989 (Nds. GVBl. S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 381), außer Kraft.

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Zeichen und Farben für Bauvorlagen  Anlage
(zu § 7 Abs. 7 und § 8 Abs. 4)


Zeichen: Farbe:
1. Grenzen des Grundstücks _ _ _ _ _ Violett
2. vorhandene bauliche Anlagen oder Bauteile Grau
3. geplante bauliche Anlagen oder Bauteile Rot
4. zu beseitigende bauliche Anlagen oder Bauteile Gelb
5. Flächen, die von Baulasten betroffen sind Braun


ENDE

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