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Regelwerk, Bau und Planung

NBauPMÜG - Gesetz zur Durchführung der Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten
- Niedersachsen -

Vom 6. April 2017
(GVBl.Nds. Nr. 6 vom 20.04.2017 S. 116; 29.06.2022 S. 419 22; 22.09.2022 S. 589 22a)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Marktüberwachungsbehörden

Marktüberwachungsbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. die oberste Bauaufsichtsbehörde und
  2. das Deutsche Institut für Bautechnik (gemeinsame Marktüberwachungsbehörde).

§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden 22

(1) Die Marktüberwachungsbehörden nach § 1 sind zuständig für die Erfüllung der Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden nach

  1. der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/ 42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. EU Nr. L 169 S. 1), soweit die Aufgaben Bauprodukte im Sinne des Artikels 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 88 S. 5; 2013 Nr. L 103 S. 10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 169 S. 1), betreffen,
  2. der Verordnung (EU) Nr. 305/2011,
  3. dem Marktüberwachungsgesetz ( MüG) vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) in Bezug auf Bauprodukte im Sinne des Artikels 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sowie
  4. dem Bauproduktengesetz (BauPG) vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146).

(2) Den Marktüberwachungsbehörden nach § 1 stehen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 die sich aus den in Absatz 1 genannten Vorschriften ergebenden Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden zu.

(3) Die Aufsicht über die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde richtet sich nach Artikel 5 des DIBt-Abkommens vom 22. Oktober 1992 (Nds. GVBl. 1993 S. 33), zuletzt geändert durch das Abkommen vom 24. Juni 2014/26. Oktober 2016 (Nds. GVBl. 2017 S. 110).

§ 3 Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden 22 22a

(1) Zuständig ist die Marktüberwachungsbehörde nach § 1 Nr. 1, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für die einheitliche Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des DIBt-Abkommens). Sie ist außerdem in den Fällen, in denen ein Bauprodukt nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 die in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringt oder eine Gefahr im Sinne des Artikels 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 darstellt, dafür zuständig, die den Marktüberwachungsbehörden zustehenden Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, dem Marktüberwachungsgesetz und der Verordnung (EU) 2019/1020 zu ergreifen.

(3)Besteht für die Marktüberwachungsbehörde nach § 1 Nr. 1 in Bezug auf ein Bauprodukt Grund zu der Annahme, dass Anordnungen oder sonstige Maßnahmen nach Absatz 2 in Betracht kommen, so gibt sie die Sachbehandlung für das Bauprodukt an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ab. Die Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde beginnt mit dem Eingang der Abgabe bei der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde. Soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, umfasst diese Zuständigkeit alle Aufgaben und Befugnisse nach § 2 Abs. 1 und 2; sie schließt die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörde nach § 1 Nr. 1 auch dann aus, wenn sie durch die Abgabe der Sachbehandlung für das Produkt durch eine Marktüberwachungsbehörde eines anderen Landes begründet worden ist.4Die Marktüberwachungsbehörde nach § 1 Nr. 1 bleibt befugt, bei Gefahr im Verzug vorläufige Anordnungen und sonstige Maßnahmen zu treffen.

(4) Die Aufhebung eines Verwaltungsakts einer Marktüberwachungsbehörde, der nicht nach § 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil

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