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Regelwerk, Bau- und Planungsrecht

NQG - Niedersächsisches Quartiersgesetz
Niedersächsisches Gesetz zur Stärkung der Quartiere durch private Initiativen

- Niedersachsen -

Vom 28. April 2021
(Nds. GVBl. Nr. 18 vom 07.05.2021 S. 237)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Ziel des Gesetzes

Ziel dieses Gesetzes ist es, die Stärkung oder Entwicklung von für die städtebauliche Entwicklung bedeutsamen Bereichen zu fördern. Um dieses Ziel zu erreichen, können nach Maßgabe dieses Gesetzes Gebiete festgelegt werden, in denen in privater Verantwortung standortbezogene Maßnahmen durchgeführt werden, die auf der Grundlage eines mit den städtebaulichen Zielen der Gemeinde abgestimmten Konzepts dem in Satz 1 genannten Ziel dienen. Durch dieses Gesetz werden ferner Regelungen zur Finanzierung der Maßnahmen und gerechten Verteilung des damit verbundenen Aufwands getroffen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Eine Quartiersgemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes ist ein rechtsfähiger Zusammenschluss von Personen, insbesondere Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten, Bewohnerinnen und Bewohnern, Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen, der dazu dient, gemeinsam und eigenverantwortlich quartiersbezogene Aufwertungsmaßnahmen durchzuführen. Die Rechtsform muss so gewählt sein, dass die Rechte und Pflichten einer Quartiersgemeinschaft nach diesem Gesetz umgesetzt werden können.

(2) Quartiersbezogene Aufwertungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen, die die Attraktivität des Quartiers steigern und dessen Funktionen stärken und dadurch zugleich mindestens für die überwiegende Mehrheit der in das Quartier einbezogenen Grundstücke einen unmittelbaren Vorteil oder einen Lagevorteil erwarten lassen, der den Nutzen der Maßnahmen für die Allgemeinheit offensichtlich überwiegt. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 können dazu insbesondere gehören

  1. das Ausarbeiten von Konzepten für die Stärkung oder Entwicklung des Quartiers,
  2. bauliche Maßnahmen zur Verbesserung des öffentlichen Raums oder des Wohnumfeldes,
  3. Baumaßnahmen an oder in Gebäuden,
  4. Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz,
  5. Maßnahmen zur Verbesserung der Sauberkeit oder Sicherheit,
  6. Unterstützung bei der Bewirtschaftung von Grundstücken,
  7. Leerstandsmanagement,
  8. Einrichtung von Coworking-Räumen und
  9. Werbemaßnahmen, Marketing und Veranstaltungen.

(3) Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind alle im Grundbuch verzeichneten Flächen mit Ausnahme der öffentlichen Verkehrs-, Gewässer- und Grünflächen.

§ 3 Verhältnis quartiersbezogener Aufwertungsmaßnahmen zu den Aufgaben der Gemeinde

Die Durchführung von quartiersbezogenen Aufwertungsmaßnahmen darf die Gemeinde nicht von ihren im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit liegenden Aufgaben entlasten. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, sich an den Maßnahmen finanziell zu beteiligen, es sei denn, dass sie nach § 10 Abs. 1 abgabepflichtig ist.

§ 4 Organisation der Quartiersgemeinschaft

(1) Die Quartiersgemeinschaft wählt aus ihrer Mitte mit Mehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, die nach außen einzeln vertretungsberechtigt sind.

(2) Die Quartiersgemeinschaft hat eine Mitwirkung abgabepflichtiger Personen in der Regel zuzulassen.

(3) Die Quartiersgemeinschaft kann einen Aufgabenträger mit der Durchführung der quartiersbezogenen Aufwertungsmaßnahmen beauftragen.

§ 5 Maßnahmen- und Finanzierungskonzept

Die Quartiersgemeinschaft legt die von ihr beabsichtigten quartiersbezogenen Aufwertungsmaßnahmen und die für ihre Durchführung zu erwartenden Kosten in einem auf bis zu fünf Jahre angelegten und mit den städtebaulichen Zielen der Gemeinde abgestimmten Maßnahmen- und Finanzierungskonzept fest. Die von der Quartiersgemeinschaft vorgesehene räumliche Abgrenzung des Quartiers, die einzelnen Maßnahmen, ihre jeweilige Finanzierung sowie der sich daraus ergebende Zeitraum der Abgabenerhebung sind in dem Konzept nachvollziehbar darzustellen. Die Darstellungen sind zu begründen; zu begründen ist ferner, warum die Maßnahmen die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 erfüllen und inwieweit das Konzept mit den städtebaulichen Zielen der Gemeinde abgestimmt ist.

§ 6 Antragsverfahren

(1) Die Quartiersgemeinschaft kann bei der Gemeinde schriftlich beantragen, durch Satzung einen Bereich der Innenstadt, des Ortszentrums, eines Stadtteilzentrums, eines Wohnquartiers oder eines Gewerbezentrums oder einen sonstigen für die städtebauliche Entwicklung bedeutsamen Bereich als Quartier festzulegen; die Grundstücke, die zu dem Quartier gehören, sollen räumlich zusammenhängen und jeweils vollständig innerhalb des Quartiers liegen.

(2) Zur Antragstellung ist die Quartiersgemeinschaft nur berechtigt, wenn die Eigentümerinnen und Eigentümer von mindestens 15 Prozent der im vorgesehenen Quartier gelegenen Grundstücke dem Antrag schriftlich zustimmen und die Gesamtfläche dieser Grundstücke mindestens 15 Prozent der Gesamtgrundstücksfläche im Quartier beträgt. Zustimmungserklärungen von Mit-, Wohnungs- oder Teileigentümerinnen oder Mit-, Wohnungs- oder Teileigentümern zählen bei der Berechnung nach Satz 1 entsprechend ihrem Miteigentumsanteil. Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, gelten die Erbbauberechtigten als zustimmungsberechtigte Eigentümerinnen und Eigentümer im Sinne des Satzes 1.

(3) Die Quartiersgemeinschaft hat dem Antrag beizufügen

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(Stand: 18.05.2021)

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