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Regelwerk; Bau- und Planungsrecht

VV-ROG/NROG-RVP - Verwaltungsvorschriften zum ROG und NROG für die Raumverträglichkeitsprüfung von Vorhaben
- Niedersachsen -

Vom 2. September 2025
(Nds.MBl. Nr. 466 vom 09.10.2025)
Gl.-Nr.: 23100


Zur Ausführung der §§ 15 und 16 ROG vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12.08.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189), und der §§ 9 bis 13 NROG i. d. F. vom 06.12.2017 (Nds. GVBl. S. 456), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17.04.2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 31), werden folgende Verwaltungsvorschriften erlassen:

1. Beurteilung der Raumverträglichkeit von Planungen und Maßnahmen in eigenständigen Verfahren (RVP-Verfahren) oder in Verfahren anderer Stellen

Die Beurteilung der Raumverträglichkeit von Planungen und Maßnahmen durch eine Landesplanungsbehörde erfolgt entweder im Rahmen eines eigenständigen förmlichen Verfahrens der Landesplanungsbehörde, das anderen Planungs- oder Zulassungsverfahren vorgelagert ist (Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung, kurz: RVP-Verfahren - vormals: Raumordnungsverfahren, siehe Nummern 2 bis 8), oder durch Mitwirkung der Landesplanungsbehörde als Trägerin öffentlicher Belange in förmlichen Planungs- und Zulassungsverfahren anderer öffentlicher Stellen (siehe Nummer 12).

Als sonstige Erfordernisse der Raumordnung i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG entfalten solche Beurteilungen sowohl als Ergebnisse förmlicher raumordnungsrechtlicher RVP-Verfahren als auch als landesplanerische Stellungnahmen nach Maßgabe des § 4 ROG Bindungswirkungen für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen.

Sonstige Äußerungen einer Landesplanungsbehörde, die

  1. Auskünfte allgemeiner Art betreffen,
  2. allein verfahrensrechtliche Hinweise zur Behandlung eines Vorhabens enthalten (etwa bei vorbereitenden Verfahrensschritten geäußerte Hinweise auf vorzulegende Unterlagen, noch abzuarbeitende Prüferfordernisse usw.) oder
  3. in rein informellen Prozessen erfolgen,

stellen keine landesplanerische Stellungnahme i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG dar.

2. Gegenstand, Prüfauftrag und Rechtscharakter der Raumverträglichkeitsprüfung 2.1 Prüfgegenstand

Gegenstand der Raumverträglichkeitsprüfung können gemäß § 15 Abs. 1 ROG i. V. m. § 1 RoV nur raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen mit überörtlicher Bedeutung sein. Fällt eine Planung oder Maßnahme unter eine in der RoV aufgeführte Vorhabenkategorie, ist zunächst im Einzelfall zu beurteilen, ob sie diese Voraussetzungen erfüllt und damit Gegenstand einer förmlichen Raumverträglichkeitsprüfung sein könnte.

Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG dadurch gekennzeichnet, dass durch sie Raum in Anspruch genommen wird (i. S. einer nicht nur unwesentlichen, raumwirksamen Flächeninanspruchnahme) oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird. Von überörtlicher Bedeutung sind Vorhaben, deren Rauminanspruchnahme oder deren unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen über den Bereich der Standortgemeinde hinausreichen und dadurch einer raumordnerischen Prüfung unter überörtlichen Gesichtspunkten bedürfen.

Im Regelfall ist Gegenstand der Raumverträglichkeitsprüfungen eine raumbedeutsame Maßnahme, z.B. ein konkretes Bauprojekt oder ein Bodenabbauvorhaben, meist in einem frühen Planungsstadium vor dem Zulassungsverfahren.

Raumbedeutsame Planungen, z.B. geplante Festsetzungen eines Bebauungsplans, können Gegenstand eines RVP-Verfahrens sein, wenn sie sich im Einzelfall auf ein schon hinreichend konkretisiertes, raumbedeutsames Vorhaben beziehen, das überörtliche Auswirkungen erwarten lässt (insbesondere vorhabenbezogene Bebauungspläne zugunsten eines in § 1 RoV genannten Vorhabens). Eine der Bauleitplanung vorgelagerte Raumverträglichkeitsprüfung ist vor allem von Bedeutung, wenn die räumlichen Auswirkungen eines konkreten Bauprojektes bereits auf der Planungsebene vorbestimmt werden und auf der späteren Zulassungsebene durch § 4 ROG keine rechtliche Möglichkeit mehr zur Prüfung der Erfordernisse der Raumordnung eröffnet ist. In aller Regel sind in Genehmigungsverfahren für Maßnahmen von Personen des Privatrechts (z.B. Baugenehmigungsverfahren) die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nur dann zu beachten oder zu berücksichtigen, wenn die Genehmigungsvorschriften dies ausdrücklich vorsehen (sog. Raumordnungsklausel, § 4 Abs. 2 ROG).

Die Durchführung von Raumverträglichkeitsprüfungen ist gemäß § 9 Abs. 1 NROG auch für andere als in der RoV genannten Planungen und Maßnahmen zulässig, wenn diese raumbedeutsam und von überörtlicher Bedeutung sind, beispielsweise:

  1. Bau von Bundesfernstraßen, die nicht unter § 1 Satz 1 Nr. 8 RoV fallen (Ortsumgehungen),
  2. Bau von Landes- und Kreisstraßen,
  3. Errichtung von unterirdischen Speichern, die nicht unter § 1 Satz 1 Nr. 1 RoV fallen,
  4. Güterverkehrszentren,
  5. Bioenergieanlagen, die nicht unter § 1 Satz 1 Nr. 1 RoV fallen,

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