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VV-NROG/ROG-RROP - Verwaltungsvorschriften zum ROG und NROG zur Genehmigung Regionaler Raumordnungsprogramme (RROP) und Ausübung der Rechtsaufsicht
- Niedersachsen -
Vom 25. August 2025
(Nds.MBl. Nr. 440 vom 17.09.2025)
Gl.-Nr.: 23100
RdErl. d. ML v. 25.08.2025 - 302-20002-613/2024-5051/2024 -
- VORIS 23100 -
Bezug: RdErl. v. 11.08.2015 (Nds. MBl. S. 1170), geändert durch RdErl. v. 02.05.2018 (Nds. MBl. S. 446)
- VORIS 23100 -
Zur Ausführung des NROG i. d. F. vom 06.12.2017 (Nds. GVBl. S. 456), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17.04.2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 31), i. V. m. dem ROG vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12.08.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189), werden folgende VV erlassen:
1. Rechtsaufsicht durch die oberen Landesplanungsbehörden
1.1 Prüfungs- und Beratungsaufgaben in Genehmigungsverfahren nach § 5 Abs. 5 NROG
Regionale Raumordnungsprogramme (RROP), die von den Trägern der Regionalplanung im eigenen Wirkungskreis als Satzungen aufzustellen oder zu ändern sind ( § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 7 Abs. 7 ROG, § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 1 NROG), sind vor Genehmigung durch das zuständige Amt für regionale Landesentwicklung als obere Landesplanungsbehörde auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Die Prüfung umfasst die Einhaltung gesetzlicher Planungsverpflichtungen und Rahmenbedingungen (siehe Nummer 1.2), der Verfahrensanforderungen (siehe Nummer 2), der Formerfordernisse (siehe Nummer 3), der inhaltlichen Anforderungen an Festlegungen (siehe Nummer 4) und der Abwägung (siehe Nummer 5). Die Prüfung umfasst keine fachliche Bewertung oder Zweckmäßigkeitskontrolle.
Die oberen Landesplanungsbehörden haben die Träger der Regionalplanung zu den in diesen Verwaltungsvorschriften näher erläuterten rechtlichen Verpflichtungen zu beraten, auf Rechtsfehler, die einer Genehmigung entgegenstehen, frühzeitig hinzuweisen sowie im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf eine zügigen Verfahrensführung hinzuwirken.
1.2 Einhaltung gesetzlicher Planungsverpflichtungen und Rahmenbedingungen 1.2.1 Teilplanverbot und Ausnahme für die Windenergienutzung ( § 5 Abs. 1 NROG) 1.2.1.1 Inhalt des Teilplanverbots ( § 5 Abs. 1 Satz 2 NROG)
Bei Aufstellung eines RROP ist der gesamte Planungsraum zu beplanen. Unzulässig sind räumliche Teilprogramme, deren Geltungsbereich nur einen Teilbereich des regionalen Planungsraums umfassen würde, und sachliche Teilprogramme, die nur bestimmte Themen regeln würden.
Die Möglichkeit, ein bestehendes RROP im Änderungsverfahren bedarfsgerecht in Teilen fortzuschreiben, bleibt hiervon unberührt ( § 6 Abs. 1 Satz 2 NROG). Eine Änderung liegt vor, wenn lediglich ein Teil der Festlegungen geändert, neu gefasst oder aufgehoben wird oder weitere Festlegungen ergänzend eingefügt werden, das RROP im Übrigen aber unverändert fortbesteht.
Die Einhaltung des Teilplanverbots ist bei der Genehmigung von Teilen eines RROP gemäß § 5 Abs. 5 Satz 2 NROG zu prüfen (siehe Nummer 7.3.2).
Wurden infolge einer gerichtlichen Überprüfung grundlegende Teile eines RROP für unwirksam erklärt, muss zügig wieder ein sachlich und räumlich vollständiger Gesamtplan für den Regionalplanungsraum geschaffen werden. Grundlegende Teile eines RROP sind jedenfalls solche, die auf einem ausdrücklich im Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) verankerten Planungsauftrag nach § 4 Abs. 1 NROG beruhen. Über eine gerichtliche Aufhebung regionalplanerischer Festlegungen sind die oberen Landesplanungsbehörden gemäß § 16 Abs. 3 NROG von den unteren Landesplanungsbehörden unverzüglich zu informieren.
1.2.1.2 Ausnahme vom Teilplanverbot: Sachliche Teilprogramme Windenergie ( § 5 Abs. 1 Sätze 3 und 4 NROG)
Vorranggebiete Windenergienutzung dürfen - abweichend vom Teilplanverbot - in einem sachlichen Teilprogramm Windenergie festgelegt werden. Ein sachliches Teilprogramm Windenergie ist ein rechtlich selbstständiges Teil-RROP, das zusätzlich neben dem Gesamt-RROP besteht. Neben den sachlichen Beschränkungen (Festlegungen zur Windenergienutzung) und zeitlichen Beschränkungen (Genehmigungsantrag bis 31.12.2032, § 5 Abs. 1 Satz 3 NROG) gelten die für einen Gesamtplan maßgeblichen Anforderungen. Ein sachliches Teilprogramm Windenenergie hat eine eigenständige Laufzeit von zehn Jahren, die Regelungen des § 5 Abs. 7 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 NROG zu seinem Außerkrafttreten und zu Verlängerungsoptionen gelten gleichermaßen. Das sachliche Teilprogramm Windenergie ist eigenständig anfechtbar.
(Stand: 29.09.2025)
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