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Regelwerk, Bau und Planung

Touristische Hinweisschilder in der Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone von Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften
- Niedersachsen -

Vom 21. Dezember 2020
(Nds. MBl. Nr. 57 vom 23.12.2020 S. 1653)
Gl.-Nr.: 92200



Archiv: 2013

Bezug: Gem. RdErl. v. 20.12.2013 (Nds. MBl. S. 36), geändert durch Gem. RdErl. v. 4.11.2019 (Nds. MBl. S. 1483) - VORIS 92200 -

Bei der Werbung im Umfeld von Straßen können private Interessen und öffentliche Belange miteinander im Konflikt stehen.

In Niedersachsen bildet der Tourismus einen wesentlichen Wirtschaftszweig. Ein wichtiger Faktor hierfür ist eine noch weitgehend unzerstörte Landschaft. Dazu gehört auch, dass das Landschaftsbild nicht durch eine Vielzahl von Werbeanlagen verstellt oder beeinträchtigt wird.

Es gibt daneben ein berechtigtes Interesse insbesondere touristisch ausgerichteter Betriebe, für ihr Angebot zu werben.

1. Rechtslage im Baurecht und Straßenrecht

1.1 Werbeanlagen gelten nach der Definition der NBauO und des FStrG als bauliche Anlagen oder sind ihnen weitgehend gleichgestellt.

1.2 Bei Werbeanlagen im Bereich von Autobahnen und Bundesstraßen sind außerhalb von Ortsdurchfahrten zusätzlich die Vorschriften des § 9 FStrG über die Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone zu beachten:

Maßgeblich ist für beide Fälle der äußere Fahrbahnrand.

1.3 Werbeanlagen dürfen nicht erheblich belästigen. Sie sind im Außenbereich grundsätzlich unzulässig und dürfen weder erheblich in den Außenbereich hineinwirken noch die Sicherheit des Verkehrs gefährden ( § 50 Abs. 2 und 3 NBauO, § 33 Abs. 1 StVO). Der Zweck einer Werbeanlage besteht in aller Regel darin, auf etwas aufmerksam zu machen. Deshalb ist wegen des damit verbundenen Ablenkungseffekts für Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung eine nachteilige Auswirkung auf die Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht auszuschließen.

1.4 Nach § 50 Abs. 3 Nr. 1 NBauO sind Werbeanlagen im Außenbereich an der Stätte der Leistung zulässig. Stätte der Leistung ist dort, wo eine Ware oder Dienstleistung, für die geworben wird, hergestellt, erbracht, angeboten, gelagert oder verwaltet wird. Soweit Betriebs- oder Verkaufsstellen direkt an einer Straße liegen, ist es ihnen nach § 9 Abs. 8 FStrG gestattet, Werbeanlagen an der Stätte oder am Ort der eigenen Leistung zu errichten.

1.5 An Ortseingängen im Zuge von Bundesstraßen besteht nach den Richtlinien für die Aufstellung privater Hinweisschilder auf Hotels, Gasthöfe und sonstige Übernachtungsmöglichkeiten des Bundesministeriums für Verkehr vom 12.01.1961 (VkBl. 1961 S. 49) die Möglichkeit, zur besseren Orientierung der Verkehrsteilnehmer private Hinweisschilder auf Hotels und Gasthöfe sowie vergleichbare Betriebe und Einrichtungen als Sammelhinweisschilder gebündelt zuzulassen. Diese Richtlinien können bei Landes- und Kreisstraßen entsprechend angewandt werden (siehe § 50 Abs. 3 Nr. 2 NBauO).

1.6 In einem Umkreis von bis zu drei Kilometern vom Rand eines Gewerbegebietes sind nach § 50 Abs. 3 Nr. 3 NBauO Tafeln bis zu einer Größe von 1 m2 an öffentlichen Straßen und Wegabzweigungen mit Schildern, die im Interesse des öffentlichen Verkehrs auf Betriebe hinweisen, zulässig.

1.7 Nach § 50 Abs. 3 Nr. 4 NBauO sind einzelne Schilder bis zu einer Größe von 0,50 m2 zulässig, die an Wegeabzweigungen im Interesse des Verkehrs auf Betriebe im Außenbereich, auf selbst erzeugte Produkte, die diese Betriebe an der Betriebsstätte anbieten, oder auf versteckt gelegene Stätten hinweisen.

2. Rechtslage im Straßenverkehrsrecht

2.1 Zur Erleichterung der Orientierung und zugleich im touristischen Interesse kann aufgrund der Richtlinien für touristische Beschilderung - RtB - vom August 2008 (VkBl. 2009 S. 228) durch die Zeichen 386.1, 386.2 und 386.3 der StVO u. a. auf touristisch bedeutsame Ziele hingewiesen werden. Dazu zählen u. a. Erholungs- und Freizeitgebiete oder -einrichtungen, z.B. Freizeitparks oder Wildparks. Es handelt sich um ein amtliches Verkehrszeichen in brauner Farbe.

2.2 Auf innerörtliche Ziele und Einrichtungen mit erheblicher Verkehrsbedeutung kann durch das Zeichen 432 der StVO hingewiesen werden. Es handelt sich um ein amtliches Verkehrszeichen in weißer Farbe. Zu Werbezwecken darf dieses Zeichen grundsätzlich nicht aufgestellt werden. Deshalb ist auch die Verwendung von Firmenlogos ausgeschlossen.

2.3 Eine weitergehende Berücksichtigung touristischer oder gewerblicher Ziele durch amtliche Hinweisschilder ist auf der Grundlage der StVO nicht möglich.

2.4

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