Regelwerk; Bau- & Planungsrecht
VV-ROG/NROG-Untersagung
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| 1. Zweck und Wirkung der Untersagung |
| 2. Gegenstand der Untersagung und deren Bindung an die Ziele der Raumordnung |
| 3. Voraussetzungen für die Untersagung |
| 3.1 Hinreichender sachlicher und räumlicher Konkretisierungsgrad der beabsichtigten raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme |
| 3.2 Raumbedeutsame Planung, Maßnahme oder Zulassungsentscheidung noch nicht abgeschlossen |
| 3.3 Weitere materielle Voraussetzungen der unbefristeten Untersagung (Unvereinbarkeit mit einem bestehenden Ziel der Raumordnung, § 12 Abs. 1 ROG) |
| 3.4 Weitere materielle Voraussetzungen der befristeten Untersagung (Unvereinbarkeit mit einem in Aufstellung befindlichen Ziel der Raumordnung, § 12 Abs. 2 ROG) |
| 3.4.1 Betroffenheit eines in Aufstellung befindlichen Zieles der Raumordnung |
| 3.4.2 Zielverwirklichung unmöglich oder wesentlich erschwert |
| 4. Ermessensentscheidung |
| 4.1 Entschließen zum Untersagen (Entschließungsermessen) |
| 4.2 Auswahl zwischen verschiedenen Handlungsmöglichkeiten (Auswahlermessen) |
| 5. Adressat, Wirkung und Umsetzung der befristeten und der unbefristeten Untersagung |
| 5.1 Adressat |
| 5.2 Wirkung und Umsetzung |
| 6. Anhörung, Nebenbestimmungen, sonstige Hinweise |
| 7. Zuständige Stellen (§ 19 Abs. 3 NROG) |
| 8. Rechtsbehelfsbelehrung bei einer Untersagung |
| 9. Schlussbestimmungen |