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DVO-NWoFG - Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetzes
- Niedersachsen -
Vom 30. Juli 2025
(Nds.GVBl. Nr. 58 vom 30.07.2025)
Archiv: 2011
Aufgrund des § 3 Abs. 3 und 4 des Niedersächsischen Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetzes vom 29. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Januar 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 7), wird verordnet:
§ 1 Regelungsgegenstand
Diese Verordnung regelt die Ermittlung des nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetzes ( NWoFG) maßgeblichen Gesamtjahreseinkommens und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und bis zu welcher Höhe in der Förderentscheidung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 NWoFG eine Überschreitung der in § 3 Abs. 2 NWoFG festgelegten Einkommensgrenzen zugelassen werden darf.
§ 2 Ermittlung des Gesamtjahreseinkommens
(1) Das Gesamtjahreseinkommen eines Haushalts im Sinne des § 3 Abs. 1 NWoFG ist die Summe der nach den Absätzen 2 bis 4 zu ermittelnden Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen abzüglich der Freibeträge ( § 3 Abs. 1) und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen ( § 3 Abs. 2).
(2) Das Jahreseinkommen einer oder eines Haushaltsangehörigen ist das Einkommen, das in den nächsten zwölf Monaten nach Antragstellung (Prognosezeitraum) zu erwarten ist. Grundlage der Prognose über das zu erwartende Einkommen ist das Einkommen, das innerhalb der letzten zwölf Monate vor Antragstellung erzielt worden ist. Hat sich das Einkommen im Zeitpunkt der Antragstellung gegenüber den letzten zwölf Monaten vor Antragstellung auf Dauer geändert oder ist eine solche Änderung mit Sicherheit zu erwarten und ermöglicht die Anwendung des Satzes 2 daher keine zuverlässige Prognose über das zu erwartende Einkommen, so sind alle Änderungen zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt der Antragstellung eingetreten oder mit Sicherheit zu erwarten sind; Änderungen, deren Beginn oder Höhe nicht konkret ermittelt werden können, bleiben außer Betracht.
(3) Zum Einkommen im Sinne des Absatzes 1 gehören die positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 161), und die Einnahmen nach § 14 Abs. 2 Nrn. 1 bis 30 des Wohngeldgesetzes ( WoGG) vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387). § 14 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 WoGG gilt entsprechend. Für die Berücksichtigung von einmaligem Einkommen gilt § 15 Abs. 2 WoGG entsprechend. Für die Berücksichtigung von Sonderzuwendungen, Gratifikationen sowie gleichartigen Bezügen und Vorteilen gilt § 15 Abs. 3 WoGG entsprechend mit der Maßgabe, dass nicht auf den Bewilligungszeitraum, sondern auf den Prognosezeitraum abzustellen ist.
(4) Ist zu erwarten, dass die oder der Haushaltsangehörige im Prognosezeitraum
zu zahlen hat, so ist von dem nach den Absätzen 2 und 3 ermittelten Jahreseinkommen für jede Zahlungsverpflichtung nach den Nummern 1 bis 3 ein Betrag in Höhe von 10 Prozent abzuziehen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn zu erwarten ist, dass die oder der Haushaltsangehörige anstelle der Pflichtbeiträge nach Satz 1 Nr. 2 oder 3 Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen leisten wird. Satz 2 gilt auch, wenn zu erwarten ist, dass die oder der Haushaltsangehörige für eine andere Haushaltsangehörige oder einen anderen Haushaltsangehörigen Beiträge im Sinne des Satzes 2 leisten wird. Der Abzug nach den Sätzen 2 und 3 ist nicht vorzunehmen, wenn eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung besteht, für die Beiträge von Dritten zu leisten sind oder wenn von dem Einkommen der oder des Haushaltsangehörigen, zu deren oder dessen Gunsten die Beiträge von einer anderen zum Haushalt rechnenden Person gezahlt werden, bereits ein entsprechender pauschaler Abzug nach Satz 1 Nrn. 2 oder 3 oder Satz 2 erfolgt. Vom Jahreseinkommen einer zum Haushalt rechnenden Person kann ein Abzug in Höhe von 10 Prozent für jede Zahlungsverpflichtung nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3, auch unter Beachtung der Sätze 2 und 3, jeweils höchstens einmal erfolgen. Die Sätze 1 bis 5 gelten bei einmaligem Einkommen im Sinne des Absatzes 3 Satz 3 entsprechend.
§ 3 Freibeträge und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen
(1) Von der nach § 2 ermittelten Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen sind die folgenden jährlichen Freibeträge abzuziehen:
(Stand: 02.09.2025)
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