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VV NWoFG - Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der §§ 5 und 7 bis 14 des Niedersächsischen Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetzes
- Niedersachsen -
Vom 25. Juni 2026
(Nds. MBl. Nr. 316 vom 01.07.2026)
Gl.-Nr.: 23400
Die im nachstehenden Verzeichnis mit ihrer amtlichen Abkürzung und ihrer Kurzbezeichnung oder vollen Bezeichnung aufgeführten Gesetze finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung:
| AsylG | Asylgesetz |
| AufenthG | Aufenthaltsgesetz |
| BGB | Bürgerliches Gesetzbuch |
| EStG | Einkommensteuergesetz |
| NWoFG | Niedersächsisches Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetz |
| SGB IX | Neuntes Buch des Sozialgesetzbuchs - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen |
| II. WoBauG | Zweites Wohnungsbaugesetz |
| WoBindG | Wohnungsbindungsgesetz |
| WoFG | Wohnraumförderungsgesetz |
1. Regelungsbereich
Diese Verwaltungsvorschriften dienen der Gewährleistung einer landeseinheitlichen Anwendung der §§ 5 und 7 bis 14 NWoFG. Sie enthalten insbesondere Regelungen zur Sicherstellung der Zweckbestimmung von in die Förderung einbezogenem Mietwohnraum, zur Überwachung der Einhaltung der Miet- und Belegungsbindungen sowie zur Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins. Des Weiteren wird mit diesen Verwaltungsvorschriften die Berichterstattung über den Bestand der in einer Bindung stehenden geförderten Wohnungen in Niedersachsen geregelt. Diese Verwaltungsvorschriften regeln nicht die Gewährung von Zuwendungen zur sozialen Wohnraumförderung; diesbezügliche Bestimmungen enthalten die jeweils geltenden Förderrichtlinien des Landes.
2. Begriffsbestimmungen
Für diesen RdErl. gelten folgende Begriffsbestimmungen:
2.1 Bewilligungsbehörde:
Bewilligungsbehörde ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank).
2.2 Menschen mit Behinderungen:
Menschen mit Behinderungen sind solche gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX. Als Menschen mit Behinderungen gelten unbeschadet der gesetzlichen Definition Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 sowie hilfe- und pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 oder höher.
2.3 Wohnraumförderstelle:
Der Begriff Wohnraumförderstelle bezeichnet die nach § 21 Abs. 1 Satz 1 NWoFG zuständige Stelle.
2.4 Wohnraumversorgungskonzept:
Wohnraumversorgungskonzept bezeichnet ein strategisches Planungsinstrument der Kommunen, um den Bedarf an Wohnraum in einer bestimmten Region zu analysieren und geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung einer ausreichenden Wohnraumversorgung abzuleiten. Ein Wohnraumversorgungskonzept enthält in der Regel eine Bestandsaufnahme und eine Bedarfsabschätzung für den örtlichen Wohnungsmarkt, darunter Aussagen zur Versorgung mit sozial gefördertem Wohnraum und zum Neubaubedarf sowie Zielsetzungen, Handlungsempfehlungen und Maßnahmen für die örtliche Wohnraumversorgung.
3. Zusammenarbeit der Wohnraumförderstellen und der Bewilligungsbehörde
3.1 Um die Ziele des NWoFG und das jeweilige Förderziel zu erreichen, arbeiten die Wohnraumförderstellen und die Bewilligungsbehörde zusammen. Sie unterrichten einander über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und tauschen Informationen aus, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben jeweils notwendig sind.
3.2 Die Bewilligungsbehörde unterrichtet die zuständige Wohnraumförderstelle insbesondere unverzüglich über jede Änderung von maßgeblichen Umständen, die Auswirkungen auf die Dauer der Belegungs- und Mietbindungen von geförderten Wohnungen haben. Ändert sich in der Folge das Ende der Belegungs- und Mietbindung des Wohnraums, teilt die Wohnraumförderstelle dies der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger mit.
3.3 Die Wohnraumförderstellen informieren die Bewilligungsbehörde, soweit ihnen vorsätzliche oder grob fahrlässige Verstöße der Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger oder sonstiger Verpflichteter gegen Bestimmungen einer Förderentscheidung bekannt geworden sind.
3.4 Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
4. Elektronische Erfassung von gefördertem Wohnraum und Berichterstattung
4.1 Die Wohnraumförderstellen haben alle geförderten Mietwohnungen in ihrem Bezirk, die nach dem WoFG, dem II. WoBauG oder dem NWoFG
(Stand: 21.07.2026)
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