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Bauaufsicht; Technische Baubestimmungen;
DIN 18159 "Schaumkunststoffe als Ortschäume im Bauwesen"
Bek. d. MS v. 20.7.2006
(Niedersachsen MBl. Nr. 28/2006 S. 807)
- 505-24.012/0-1 -
- VORIS 21.072 02 00 30.029 -
Bezug: Bek. v. 15.7.1980 (Niedersachsen MBl. S. 1010, 1165), geändert durch Bek. v. 10.5.1982 (Niedersachsen MBl. S. 518) - VORIS 21.072 02 00 30.029 -
1. Aufgrund des § 96 Abs. 1 NBauO i. d. F. vom 10.02.2003 (Nds. GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.06.2005 (Nds. GVBl. S. 208), wird die als Anlage abgedruckte Norm DIN 18.159 "Schaumkunststoffe als Ortschäume im Bauwesen - Polyurethan-Ortschaum für die Wärme- und Kältedämmung; Anwendung, Eigenschaften, Ausführung, Prüfung" - Teil 1 (Ausgabe Dezember 1991) als Technische Baubestimmung bekannt gemacht.
Die Ausgabe Dezember 1991 der Norm DIN 18.159 Teil 1 ersetzt den Teil 1 der Ausgabe Juni 1978, die mit der Bezugsbekanntmachung bauaufsichtlich eingeführt worden ist.
2. Bei Anwendung der Norm DIN 18.159 Teil 1 (Ausgabe Dezember 1991) ist Folgendes zu beachten:
2.1 Zu Fußnote 2:
Abweichend von der Aussage der Fußnote 2 bedarf es für die Verwendung von PUR-Ortschaum (nach Abschnitt 2.1 der Norm) mit CO2 als Treibmittel (aufgrund der Wasser-Isocyanat-Reaktion) keines besonderen Nachweises der Brauchbarkeit, wenn
Der Rechenwert der Wärmeleitfähigkeit beträgt dann λR = 0,035 W/(mK), wenn Am,< 0,033 W/(mK).
2.2 Zu Abschnitt 4.6:
Die Verwendung von Pur-Ortschaum als Kerndämmung für zweischalige Außenwände nach DIN 1053 Teil 1 bedarf für den Wärmedämmstoff eines Nachweises der Brauchbarkeit nach § 24 NBauO, z.B. durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung.
7. Bezüglich der in dieser technischen Baubestimmung genannten Normen, anderen Unterlagen und technischen Anforderungen, die sich auf Produkte bzw. Prüfverfahren beziehen, gilt, dass auch Produkte bzw. Prüfverfahren angewandt werden dürfen, die Normen oder sonstigen Bestimmungen und/oder technischen Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 02.05.1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Türkei entsprechen, sofern das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
Sofern für ein Produkt ein Übereinstimmungsnachweis oder der Nachweis der Verwendbarkeit, z.B. durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, vorgesehen ist, kann von einer Gleichwertigkeit nur ausgegangen werden, wenn für das Produkt der entsprechende Nachweis der Verwendbarkeit und/ oder der Übereinstimmungsnachweis vorliegt und das Produkt ein Übereinstimmungszeichen trägt.
8. Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen, die von Stellen anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Türkei erbracht werden, sind ebenfalls anzuerkennen, sofern die Stellen aufgrund ihrer Qualifikation, Integrität, Unparteilichkeit und technischen Ausstattung Gewähr dafür bieten, die Prüfung, Überwachung bzw. Zertifizierung gleichermaßen sachgerecht und aussagekräftig durchzuführen. Diese Voraussetzungen gelten insbesondere als erfüllt, wenn die Stellen nach Artikel 16 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. EG Nr. L 40 S. 12) für diesen Zweck zugelassen worden sind.
(Stand: 16.06.2018)
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