Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches
Vom 3. November 2003
(GVBl. Nr 26. vom 07.11.2003 S. 374)
Aufgrund
des § 46 Abs. 2. des § 80 Abs. 3, des § 199 Abs. 2, des § 203 Abs. 3, des § 212 Abs. 1 und des § 219 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S.2141; 1998 1 S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), und
des § 12 Abs. 2 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 29. Januar 2002 (Nds. GVBl. S. 22)
wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Niedersächsischen Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches
Die Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 22. April 1997 (Nds. GVBl. S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 14. September 2001 (Nds. GVBl. S. 604), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Kein Mitglied darf hauptamtlich oder hauptberuflich mit der Verwaltung von Grundstücken der Gemeinde, der Samtgemeinde oder des Landkreises, dem die Gemeinde angehört, befaßt sein. | "Kein Mitglied darf hauptamtlich oder hauptberuflich mit der Verwaltung kommunaler Grundstücke bei der Gemeinde oder bei einer Körperschaft, der die Gemeinde angehört, beschäftigt sein." |
2. In § 5 Abs. 2 wird das Wort "Ratsmitglieder" durch die Worte "weiteren Mitglieder" ersetzt.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Worte "und Oberer Gutachterausschuss" angefügt.
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Für den Bereich jeder kreisfreien Stadt und jedes Landkreises wird ein Gutachterausschuß als Einrichtung des Landes gebildet. Der Gutachterausschuß führt die Bezeichnung "Gutachterausschuß für Grundstückswerte für den Bereich der kreisfreien Stadt / des Landkreises . . " | "(1) Für den Bereich jeder kreisfreien Stadt, jedes Landkreises und der Region Hannover wird ein Gutachterausschuss als Einrichtung des Landes gebildet. Der Gutachterausschuss führt die Bezeichnung ,Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich der kreisfreien Stadt/des Landkreises .../der Region Hannover'." |
4. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Vor der Bestellung der Mitglieder des Gutachterausschusses auf Kreisebene ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zu beteiligen. | "Zu der beabsichtigten Bestellung ehrenamtlicher Mitglieder des Gutachterausschusses kann sich der Landkreis, die kreisfreie Stadt oder die Region Hannover äußern." |
b) Es wird der folgende Satz 5 angefügt:
"Satz 4 gilt nicht für die Bestellung eines Mitglieds nach § 192 Abs. 3 Satz 2 BauGB."
5. In § 12 Abs. 2 werden die Worte "auf Kreisebene" gestrichen.
6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Worte "und des Oberen Gutachterausschusses" angefügt.
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 tauchst. a werden die Worte "und Obergutachten" gestrichen.
bb) Nummer 2 Buchst. b erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| b) Grundstücksmarktberichte einschließlich der zur Wertermittlung erforderlichen Daten und Übersichten über Bodenrichtwerte. | "b) Grundstücksmarktberichte sowie die zur Wertermittlung erforderlichen Daten und die Übersichten über Bodenrichtwerte." |
c) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Der Obere Gutachterausschuss beschließt
7. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte "auf Kreisebene" gestrichen.
b) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte "auf Kreisebene" gestrichen.
bb) In Nummer 1 werden die Worte "Miet- oder Pachtzinsen" durch die Worte "Mieten und Pachten" ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.
dd) Es wird die folgende Nummer 4 angefügt:
"4. von natürlichen und juristischen Personen sonstige Wertgutachten erstatten, wenn Behörden oder sonstige öffentliche Stellen die Vorlage eines solchen Gutachtens verlangen."
8. In § 15 Abs. 1 werden nach dem Wort "Gutachterausschüsse" die Worte "und des Oberen Gutachterausschusses" eingefügt.
9. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
(Stand: 16.06.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion