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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches
Vom 1. Dezember 2004
(GVBl. Nr. 38 vom 07.12.2004 S. 546)
Aufgrund
des § 46 Abs. 2, des § 80 Abs. 5, des § 199 Abs. 2 und des § 203 Abs. 3 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) sowiedes § 12 Abs. 2 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 29. Januar 2002 (Nds. GVBl. S. 22) nach Anhörung des Landesbeauftragten für den Datenschutz
wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Niedersächsischen Verordnung
zur Durchführung des Baugesetzbuches
Die Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 22. April 1997 (Nds. GVBl. S. 112), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. November 2003 (Nds. GVBl. S. 374), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
(1) In kreisangehörigen Gemeinden, die nicht die Rechtsstellung einer großen selbständigen Stadt besitzen, ist der Landkreis anstelle der zuständigen Behörde nach § 17 Abs. 2 oder 3 BauGB zuständig für
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"(1) Die Landkreise nehmen hinsichtlich der kreisangehörigen Gemeinden, die nicht die Rechtsstellung einer großen selbständigen Stadt besitzen, die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde nach dem Baugesetzbuch (BauGB) wahr, ausgenommen
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2. § 1a Nr. 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 3. im Zustimmungsverfahren nach § 82 der Niedersächsischen Bauordnung in der Fassung vom 13. Juli 1995 (Nds. GVBl. S. 199), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1997 (Nds. GVBl. S. 422), die obere Bauaufsichtsbehörde, | "3. im Zustimmungsverfahren nach § 82 der Niedersächsischen Bauordnung die oberste Bauaufsichtsbehörde,". |
3. In § 3 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Grenzregelungen" durch die Worte "vereinfachte Umlegungsverfahren" ersetzt.
4. In § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte "einer der Fachrichtungen" durch die Worte "der Fachrichtung" ersetzt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "das Amt für Agrarstruktur" durch die Worte "die Flurbereinigungsbehörde" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Worte "vom Amt für Agrarstruktur" durch die Worte "von der Flurbereinigungsbehörde" ersetzt.
6. In § 8 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Grenzregelungsverfahren" durch die Worte "vereinfachten Umlegungsverfahren" ersetzt.
7. § 9 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 9 Gutachterausschüsse und Oberer Gutachterausschuss03
(1) Für den Bereich jeder kreisfreien Stadt, jedes Landkreises und der Region Hannover wird ein Gutachterausschuss als Einrichtung des Landes gebildet. Der Gutachterausschuss führt die Bezeichnung "Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich der kreisfreien Stadt/des Landkreises .../der Region Hannover". (2) Es wird ein Oberer Gutachterausschuss gebildet; er führt die Bezeichnung "Oberer Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Niedersachsen". |
" § 9 Gutachterausschüsse und Oberer Gutachterausschuss
(1) Für den Bereich jeder Vermessungs- und Katasterbehörde wird ein Gutachterausschuss für Grundstückswerte als Landesbehörde gebildet. (2) Für den Bereich des Landes Niedersachsen wird ein Oberer Gutachterausschuss für Grundstückswerte gebildet." |
8. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Die Mitglieder der Gutachterausschüsse werden von der Bezirksregierung bestellt; die Mitglieder des Oberen Gutachterausschusses werden von der Bezirksregierung Weser-Ems im Benehmen mit den Bezirksregierungen Braunschweig, Hannover und Lüneburg bestellt. Die Amtsperiode beträgt fünf Jahre. Die Bestellung kann wiederholt werden. Zu der beabsichtigten Bestellung ehrenamtlicher Mitglieder des Gutachterausschusses kann sich der Landkreis, die kreisfreie Stadt oder die Region Hannover äußern. Satz 4 gilt nicht für die Bestellung eines Mitglieds nach § 192 Abs. 3 Satz 2 BauGB. | "(1) Das für das Vermessungs- und Katasterwesen zuständige Ministerium bestellt die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden Mitglieder der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses sowie die ehrenamtlichen Mitglieder des Oberen Gutachterausschusses. Die ehrenamtlichen Mitglieder der Gutachterausschüsse werden von dem Vorsitzenden Mitglied des jeweiligen Gutachterausschusses bestellt. Die Amtsperiode beträgt fünf Jahre. Die Bestellung kann wiederholt werden." |
b) Absatz 3 Satz 3
(Stand: 16.06.2018)
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