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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Architektengesetzes
und zur Neufassung des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes

Vom 12. Juli 2007
(GVBl. vom 19.07.2007 S. 324)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Architektengesetzes

Das Niedersächsische Architektengesetz in der Fassung vom 26. März 2003 (Nds. GVBl. S. 177), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. November 2006 (Nds. GVBl. S. 538), wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 1 und 1a erhalten folgende Fassung:

alt neu
§ 1 Geschützte Bezeichnungen

(1) Die Berufsbezeichnung "Architektin", "Architekt", "Innenarchitektin", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin" oder "Landschaftsarchitekt" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste oder das entsprechende Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist oder die Eintragungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 erfüllt.

(2) Eine Berufsbezeichnung nach Absatz 1 darf mit dem Zusatz "freischaffend" nur führen, wer mit diesem Zusatz in die Architektenliste oder das entsprechende Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist.

(3) Wortverbindungen mit den Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 oder ähnliche Bezeichnungen darf nur verwenden, wer berechtigt ist, die entsprechende Bezeichnung zu führen.

(4) Soweit in den folgenden Vorschriften die Berufsbezeichnungen "Architektin" und "Architekt" verwendet werden, sind die in Absatz 1 aufgeführten Berufsbezeichnungen gemeint.

§ 1a Führen einer Berufsbezeichnung im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft

Eine Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 darf im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft oder in der Firma einer Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführt werden, wenn die Gesellschaft in eine besondere Liste der Architektenkammer (Gesellschaftsliste) oder ein vergleichbares Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen oder als auswärtige Gesellschaft nach § 2 Abs. 5 zum Führen der Berufsbezeichnung in ihrem Namen oder in ihrer Firma berechtigt ist. § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.

" § 1 Geschützte Bezeichnungen

(1) Die Berufsbezeichnung "Architektin" "Architekt" "Innenarchitektin" "Innenarchitekt" "Landschaftsarchitektin" "Landschaftsarchitekt" "Stadtplanerin" oder Stadtplaner darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste oder das entsprechende Verzeichnis. in einem anderen Bundesland eingetragen ist oder die Eintragungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 erfüllt.

(2) Eine Berufsbezeichnung, die einer Bezeichnung nach Absatz 1 ähnlich ist, oder eine Wortverbindung mit einer Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder einer ähnlichen Bezeichnung darf nur verwenden, wer berechtigt ist, die jeweilige Berufsbezeichnung zu führen.

(3) Eine Berufsbezeichnung nach Absatz 1, auch in den Formen nach Absatz 2, darf mit dem Zusatz "freischaffend" oder einem ähnlichen Zusatz nur führen, wer mit dem Zusatz "freischaffend " in die Architektenliste oder das entsprechende Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist.

(4) Wird in den folgenden Vorschriften die Berufsbezeichnung "Architektin " oder "Architekt " verwendet, so gelten die Bestimmungen auch für Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten sowie Stadtplanerinnen und Stadtplaner, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 1a Führen einer Berufsbezeichnung im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft

Eine Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1, auch in den Formen nach § 1 Abs. 2, darf im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft oder in der Firma einer Kapitalgesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft unter dieser Bezeichnung in die Gesellschaftsliste der Architektenkammer oder ein vergleichbares Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen oder als auswärtige Gesellschaft nach § 2 Abs. 5 zum Führen der Berufsbezeichnung in ihrem Namen oder in ihrer Firma berechtigt ist. § 1 Abs. 3 gilt entsprechend."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte "seinen Hauptwohnsitz" durch die Worte "seine Hauptwohnung" ersetzt.

bb) In Satz 4 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt, und es werden nach dem Wort "Wirtschaftsraum" die Worte "oder in der Schweiz" eingefügt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt, und es werden nach dem Wort "Wirtschaftsraum" die Worte "oder der Schweiz" eingefügt.

c) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

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Eine Gesellschaft, die weder in die Gesellschaftsliste noch in ein vergleichbares Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist (auswärtige Gesellschaft), darf in ihrem Namen oder in ihrer Firma eine in § 1 Abs. 1 genannte Berufsbezeichnung führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaats befugt ist, diese oder eine vergleichbare Bezeichnung in ihrem Namen oder ihrer Firma zu führen. "Eine Gesellschaft, die weder in die Gesellschaftsliste noch in ein vergleichbares Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist (auswärtige Gesellschaft), darf in ihrem Namen oder in ihrer Firma eine in § 1 Abs. 1 genannte Berufsbezeichnung, auch in den Formen nach § 1 Abs. 2, führen, wenn sie nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, befugt ist, diese oder eine vergleichbare Bezeichnung in ihrem Namen oder ihrer Firma zu führen."

3. § 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

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