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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung baurechtlicher Vorschriften *

Vom 13. November 2012
(Nds.GVBl. Nr. 26 vom 16.11.2012 S. 438)


Aufgrund des § 17 Abs. 4, des § 21 Abs. 2, des § 22 Abs. 7 und des § 82 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 4 und 5 sowie Abs. 2 Nrn. 1 und 3 bis 7 der Niedersächsischen Bauordnung vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46) wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Feuerungsverordnung

Die Feuerungsverordnung vom 27. März 2008 (Nds. GVBl. S. 96) wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte "Treppenräumen notwendiger Treppen" durch die Worte "notwendigen Treppenräumen" und das Wort "solchen" durch das Wort "notwendigen" ersetzt.

2. In § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte "Treppenräumen notwendiger Treppen" durch die Worte "notwendigen Treppenräumen" und das Wort "solchen" durch das Wort "notwendigen" ersetzt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
"(3) 1Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe sind ohne Abgasanlage zulässig, wenn gewährleistet ist, dass Gefahren und unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. 2Diese Anforderung ist erfüllt, wenn
  1. durch eine maschinelle Lüftungsanlage während des Betriebs der Feuerstätte die Luft des Aufstellraums mit einem Luftvolumenstrom von mindestens 30 m3/h je kW Gesamtnennleistung ins Freie abgeführt wird oder
  2. durch eine Sicherheitseinrichtung verhindert wird, dass die Kohlenmonoxid-Konzentration im Aufstellraum einen Wert von 30 ppm überschreitet. 3Gas-Haushalts-Kochgeräte mit einer Gesamtnennleistung bis zu 11 kW sind ohne Abgasanlage zulässig, wenn der Aufstellraum einen Rauminhalt von mindestens 15 m3und eine Tür ins Freie oder ein Fenster hat, das geöffnet werden kann."
 (3) Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe sind ohne Abgasanlage zulässig, wenn
  1. durch maschinelle Lüftungsanlagen während des Betriebes der Feuerstätten ein Luftvolumenstrom von mindestens 30 m3/h je kW Gesamtnennleistung aus dem Aufstellraum ins Freie abgeführt wird oder
  2. besondere Sicherheitseinrichtungen verhindern, dass die Kohlenmonoxid-Konzentration in den Aufstellräumen einen Wert von 30 ppm überschreitet.

Gas-Haushalts-Kochgeräte mit einer Gesamtnennleistung bis zu 11 kW sind ohne Abgasanlage zulässig, wenn der Aufstellraum einen Rauminhalt von mindestens 15 m3 und eine Tür ins Freie oder ein Fenster hat, das geöffnet werden kann.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 1.für Abgasleitungen
  1. in Gebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m Fläche und
  2. in freistehenden land- oder forstwirtschaftlich genutzten Gebäuden,

wenn die Abgasleitungen nicht durch mehr als eine Nutzungseinheit führen,

"1. für Abgasleitungen in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, wenn die Abgasleitungen nicht durch mehr als eine Nutzungseinheit führen,"

bbb) In Nummer 3 werden die Worte "nach Nummer 1" durch die Worte "der Gebäudeklassen 1 und 2" ersetzt.

bb) In Satz 6 wird die Angabe "nach Satz 2 Nr. 1" durch die Worte "der Gebäudeklassen 1 und 2" ersetzt.

c) In Absatz 7 Nr. 3 werden die Worte "geringer Höhe und in freistehenden land- oder forstwirtschaftlich genutz-
ten Gebäuden" durch die Worte "der Gebäudeklassen 1 bis 3" ersetzt.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

In Nummer 3 wird die Verweisung " § 32 Abs. 1 Satz 2 NBauO" durch die Verweisung " § 32 Abs. 1 Satz 1 NBauO" ersetzt.

b) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:

"(2) Die Abgase von raumluftunabhängigen Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe dürfen durch die Gebäudeaußenwand ins Freie geführt werden, wenn

  1. am 30. April 1986 das Gebäude errichtet oder seine Errichtung genehmigt war und die Abgase nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten über Dach abgeführt werden können oder
  2. die Feuerstätten nur der Warmwasserbereitung dienen

und wenn Gefahren und unzumutbare Belästigungen nicht entstehen."

5. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "Treppenräumen notwendiger Treppen" durch die Worte "notwendigen Treppenräumen" und das Wort "solchen" durch das Wort "notwendigen" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nr. 3 Buchst. b werden die Worte "freistehenden Gebäuden geringer Höhe" durch die Worte "Gebäuden der Gebäudeklasse 1" ersetzt und die Worte "von nicht mehr als 400 m2 Fläche" gestrichen.

6. Es wird der folgende neue § 14 eingefügt:

" § 14 Übergangsregelung

Für die vor dem 20. November 2012 eingeleiteten Verfahren ist diese Verordnung weiterhin in ihrer Fassung vom 27. März 2008 anzuwenden."

7. Der bisherige § 14 wird § 15.

Artikel 2
Änderung der Verkaufsstättenverordnung

Die Verkaufsstättenverordnung vom 17. Januar 1997 (Nds. GVBl. S. 31), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Juli 2004 (Nds. GVBl. S. 263), wird wie folgt geändert:

1. In § 2

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