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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes und der Niedersächsischen Bauordnung

Vom 23. Juli 2014
(Nds. GVBl. Nr. 14 vom 29.07.2014 S. 206)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes

Das Niedersächsische Nachbarrechtsgesetz vom 31. März 1967 (Nds. GVBl. S. 91), zuletzt geändert durch § 87 Abs. 5 des Gesetzes vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 21 wird der folgende § 21a eingefügt:

" § 21a Nachträgliche Wärmedämmung einer Grenzwand

(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben einen Überbau auf das Grundstück durch eine nachträglich auf eine Grenzwand aufgebrachte Außenwandbekleidung, die die Grenze um nicht mehr als 0,25 m überschreitet und der Wärmedämmung eines Gebäudes dient, zu dulden, soweit und solange

  1. der Überbau die zulässige Benutzung des Grundstücks nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt und eine zulässige beabsichtigte Benutzung des Grundstücks nicht oder nur geringfügig behindert,
  2. der Überbau dem öffentlichen Baurecht nicht widerspricht und
  3. eine ebenso wirksame Wärmedämmung auf andere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht möglich ist.

§ 912 Abs. 2 sowie die §§ 913 und 914 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(2)Der Bauherr hat dem Eigentümer und dem Nutzungsberechtigten des Nachbargrundstücks eine Baumaßnahme nach Absatz 1 Satz 1 spätestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Aus der Anzeige müssen Art und Umfang der Baumaßnahme hervorgehen. § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Jeder Eigentümer und jeder Nutzungsberechtigte des überbauten Grundstücks kann verlangen, dass der durch den Überbau begünstigte Nachbar die Außenwandbekleidung in einem ordnungsgemäßen Zustand erhält.

(4) Der Bauherr hat dem Eigentümer und dem Nutzungsberechtigten des überbauten Grundstücks auch ohne Verschulden den Schaden zu ersetzen, der durch einen Überbau nach Absatz 1 Satz 1 oder die mit seiner Errichtung verbundenen Arbeiten entsteht."

2. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

" § 21a Abs. 1 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass der gesamte Überbau 0,25 m nicht überschreiten darf."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt geändert:

Das Wort "solchen" wird durch die Worte "über die Grenze hinausreichenden" ersetzt.

3. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 1. auf Grund einer Bewilligung nach dem Niedersächsischen Wassergesetz oder auf Grund eines alten Rechtes oder einer alten Befugnis, die in § 32 des Niedersächsischen Wassergesetzes aufrechterhalten sind, oder "1. aufgrund einer Erlaubnis oder Bewilligung nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) oder aufgrund eines alten Rechts oder einer alten Befugnis nach § 20 Abs. 1 WHG oder".

bb) In Nummer 2 werden die Worte "Planfeststellungsverfahren nach dem Niedersächsischen Wassergesetz" durch die Worte "Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren nach § 68 WHG" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Verweisung " § 136 Abs. 1 und 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes" durch die Verweisung " § 46 WHG oder § 86 des Niedersächsischen Wassergesetzes" ersetzt.

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
  (4) § 64 des Niedersächsischen Wassergesetzes bleibt unberührt. "(4) § 89 WHG bleibt unberührt."

4. Die §§ 39 bis 44

§ 39 Wild abfließendes Wasser

(1) Wild abfließendes Wasser ist oberirdisch außerhalb eines Bettes abfließendes Quell- oder Niederschlagswasser.

(2) Der Eigentümer eines Grundstücks und die Nutzungsberechtigten dürfen nicht

  1. den Abfluß wild abfließenden Wassers auf andere Grundstücke verstärken,
  2. den Zufluß wild abfließenden Wassers von anderen Grundstücken auf ihr Grundstück verhindern,

wenn dadurch die anderen Grundstücke erheblich beeinträchtigt werden.

(3) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten dürfen den Abfluß wild abfließenden Wassers von ihrem Grundstück auf andere Grundstücke mindern oder unterbinden.

§ 40 Hinderung des Zuflusses

Anlagen, die den Zufluß wild abfließenden Wassers verhindern, können bestehen bleiben, wenn sie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig vorhanden sind. Sie sind jedoch zu beseitigen, wenn der Eigentümer eines höher gelegenen Grundstücks das wild abfließende Wasser durch Anlagen auf seinem Grundstück nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abführen kann.

§ 41 Wiederherstellung des früheren Zustandes

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