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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung
- Niedersachsen -

Vom 12. September 2018
(Nds. GVBl. Nr. 12 vom 20.09.2018 S. 190, ber. S. 253)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
(gültig ab 01.01.2019 siehe =>)

Die Niedersächsische Bauordnung vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2017 (Nds. GVBl. S. 338), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 5 Halbsatz 2 wird die Verweisung "Satz 1" durch die Verweisung "den Sätzen 1 und 2" ersetzt.

b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden durch die folgenden neuen Nummern 9 bis 13 ersetzt:

alt neu
9. Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Pflege, Betreuung oder Unterbringung von Personen,

10. Tagesstätten für Kinder, Menschen mit Behinderungen oder alte Menschen,

"9. Krankenhäuser,

10. Gebäude mit mindestens einer Nutzungseinheit, die für die Pflege oder Betreuung von Menschen mit Behinderungen oder Pflegebedarf und mit eingeschränkter Selbstrettungsfähigkeit bestimmt ist, wenn

  1. eine solche Nutzungseinheit für die Pflege oder Betreuung von mehr als sechs solcher Menschen bestimmt ist,
  2. mehrere solcher Nutzungseinheiten einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für die Pflege oder Betreuung von insgesamt mehr als zwölf solcher Menschen bestimmt sind oder
  3. eine solche Nutzungseinheit für die Pflege oder Betreuung von Menschen mit Intensivpflegebedarf bestimmt ist, ausgenommen die Pflege oder Betreuung in familiärer Gemeinschaft,

11. sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen, wie Gemeinschaftsunterkünfte oder Wohnheime,

12. Tagesstätten für Menschen mit Behinderungen oder alte Menschen,

13. Tageseinrichtungen für Kinder und Nutzungseinheiten mit Räumen für die Kindertagespflege mit Ausnahme von Tageseinrichtungen und Nutzungseinheiten, die zur Nutzung durch nicht mehr als zehn Kinder bestimmt sind,"

bb) Die bisherigen Nummern 11 bis 18 werden Nummern 14 bis 21.

cc) In der neuen Nummer 21 wird die Zahl "17" durch die Zahl " 20" ersetzt.

c) Absatz 14 erhält folgende Fassung:

alt neu
(14) Bauprodukte sind
  1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden,
  2. aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos.
"(14) Bauprodukte sind
  1. Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze gemäß Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 88 S. 5; 2013 Nr. L 103 S. 10), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 574/2014 der Kommission vom 21. Februar 2014 (ABl. EU Nr. L 159 S. 41), die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden,
  2. aus Produkten, Baustoffen und Bauteilen sowie Bausätzen gemäß Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, und deren Verwendung sich auf die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 bis 3 auswirken kann."

d) Es wird der folgende neue Absatz 16 eingefügt:

"(16) Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig."

e) Der bisherige Absatz 16 wird Absatz 17.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und für ihre Benutzung geeignet sein, dass die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird. "Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und für ihre Benutzung geeignet sein, dass die öffentliche Sicherheit, insbesondere Leben und Gesundheit, sowie die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere nicht gefährdet werden."

bb) Satz 2

Insbesondere dürfen Leben; Gesundheit sowie die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere nicht bedroht werden.

wird gestrichen.

cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

b) Dem Absatz 2 wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Zum Schutz des Klimas sind Möglichkeiten zum sparsamen Umgang mit Boden, Wasser und Energie sowie zur Gewinnung erneuerbarer Energien zu berücksichtigen."

c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

alt neu

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