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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über die Beantwortung von Auskunftsverlangen
öffentlicher Stellen durch die berufsständischen Versorgungseinrichtungen

- Niedersachsen -

Vom 16. Dezember 2021
(Nds.GVBl. Nr. 48 vom 20.12.2021 S. 891)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen

Nach § 11 des Gesetzes über das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen vom 14. März 1982 (Nds. GVBl. S. 65), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2018 (Nds. GVBl. S. 306), wird der folgende § 11a eingefügt:

" § 11a Datenübermittlung

(1) Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von dem Versorgungswerk zur Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Ansprüchen Auskunft über

  1. die derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder
  2. den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber

eines Mitglieds des Versorgungswerks, so übermittelt das Versorgungswerk diese Daten an die öffentliche Stelle. Das Versorgungswerk verweigert die Auskunft, soweit es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.

(2) Das Versorgungswerk erhält für jede auf der Grundlage des Absatzes 1 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro. Abweichend von Satz 1 werden für Auskünfte an die Vollstreckungsbehörden des Bundes und der Länder sowie an die zentrale Behörde nach § 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes keine Gebühren erhoben."

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes

Dem § 32 des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes vom 25. September 2017 (Nds. GVBl. S. 322), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. November 2021 (Nds. GVBl. S. 739), wird der folgende Absatz 9 angefügt:

"(9) Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von der Versorgungseinrichtung zur Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Ansprüchen Auskunft über

  1. die derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder
  2. den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber

eines Mitglieds der Versorgungseinrichtung, so übermittelt die Versorgungseinrichtung diese Daten an die öffentliche Stelle. Die Versorgungseinrichtung verweigert die Auskunft, soweit sie Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. Die Versorgungseinrichtung erhält für jede auf der Grundlage des Satzes 1 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro. Abweichend von Satz 3 werden für Auskünfte an die Vollstreckungsbehörden des Bundes und der Länder sowie an die zentrale Behörde nach § 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes keine Gebühren erhoben."

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die Versorgung der Steuerberater und
Steuerbevollmächtigten

Nach § 14 des Niedersächsischen Gesetzes über die Versorgung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten vom 20. Dezember 1999 (Nds. GVBl. S. 436), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 215), wird der folgende § 14a eingefügt:

" § 14a Datenübermittlung

(1) Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von dem Steuerberaterversorgungswerk zur Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Ansprüchen Auskunft über

  1. die derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder
  2. den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber

eines Mitglieds des Steuerberaterversorgungswerks, so übermittelt das Steuerberaterversorgungswerk diese Daten an die öffentliche Stelle. Das Steuerberaterversorgungswerk verweigert die Auskunft, soweit es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.

(2) Das Steuerberaterversorgungswerk erhält für jede auf der Grundlage des Absatzes 1 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro. Abweichend von Satz 1 werden für Auskünfte an die Vollstreckungsbehörden des Bundes und der Länder sowie an die zentrale Behörde nach § 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes keine Gebühren erhoben."

Artikel 4
Änderung des Kammergesetzes für die Heilberufe

§ 85a des Kammergesetzes für die Heilberufe in der Fassung vom 8. Dezember 2000 (Nds. GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2021 (Nds. GVBl. S. 360), wird wie folgt geändert:

1. Es wird der folgende neue Absatz 5 eingefügt:

"(5) Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von der Versorgungseinrichtung zur Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Ansprüchen Auskunft über

  1. die derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder
  2. den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber

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