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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung und zur Änderung des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes
- Niedersachsen -

Vom 25. Juni 2025
(Nds.GVBl. Nr. 52 vom 30.06.2025 EU)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Niedersächsischen Bauordnung

Die Niedersächsische Bauordnung vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 51), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Am Ende der Nummer 3 wird das Wort "sowie" gestrichen.

b) Am Ende der Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

c) Es werden die folgenden Nummern 5 und 6 angefügt:

"5. Schiffe, die als solche zugelassen sind und ortsfest benutzt werden, sowie

6. Regale und Regalanlagen in Gebäuden, soweit sie nicht Teil der Gebäudekonstruktion sind oder keine Erschließungsfunktion haben."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:

"Ein Hohlraum zwischen der obersten Decke und der Dachhaut, der nicht über mindestens der Hälfte seiner Grundfläche eine lichte Höhe von 2,20 m oder mehr hat, ist kein oberstes Geschoss. Wird ein Hohlraum nach Satz 3 so umgebaut, dass er nach dem Umbau über mindestens der Hälfte seiner Grundfläche eine lichte Höhe von 2,20 m oder mehr hat, wird er oberstes Geschoss."

b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Dachhaut, in denen Aufenthaltsräume wegen der erforderlichen lichten Höhe nicht möglich sind, gelten nicht als oberste Geschosse. "Wird ein Hohlraum nach Absatz 6 Satz 3 durch die Errichtung von Dachgauben so umgebaut, dass er nach Absatz 6 Satz 4 oberstes Geschoss wird, so gilt er auch nach dem Umbau nicht als oberstes Geschoss im Sinne dieses Absatzes und ist kein Vollgeschoss, es sei denn, der umgebaute Hohlraum hat über mehr als zwei Dritteln der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses eine lichte Höhe von 2,20 m oder mehr."

bb) Es wird der folgende Satz 5 angefügt:

"Wenn der Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens nach städtebaulichem Planungsrecht eine Fassung der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zugrunde zu legen ist, die für die Bestimmung des Begriffs des Vollgeschosses auf Landesrecht verweist, gelten die diesbezüglichen Vorschriften dieses Gesetzes in der Fassung, die in dem Zeitpunkt gilt, der für die Beurteilung der Zulässigkeit des jeweiligen Vorhabens maßgeblich ist."

c) In Absatz 10 Satz 1 werden nach dem Wort "Gebäudeteile" ein Komma und die Worte "einschließlich überdachter Stellplätze," sowie nach dem Wort "Fahrzeugen" ein Komma und die Worte "wie Fahrrädern" eingefügt.

3. In § 43 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "und § 2 Abs. 7 Satz 4 gelten" durch das Wort "gilt" ersetzt.

4. § 47 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den durch Wohnungen verursachten Bedarf oder Mehrbedarf. "Abweichend von den Sätzen 1 und 2 braucht der durch eine Wohnung verursachte Bedarf oder der durch eine zusätzlich geschaffene Wohnung verursachte Mehrbedarf an Einstellplätzen nicht gedeckt zu werden, wenn
  1. für die Baumaßnahme, durch die die Wohnung oder die zusätzliche Wohnung geschaffen wird, der Bauantrag, der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung nach § 74 Abs. 2 oder die Mitteilung nach § 62 Abs. 3 nach dem 30. Juni 2024 übermittelt wird oder
  2. eine zusätzliche Wohnung durch eine verfahrensfreie Nutzungsänderung gemäß § 60 Abs. 2 geschaffen wird und die Nutzungsänderung nach dem 30. Juni 2024 vorgenommen wird."

5. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird der folgende Satz 4 angefügt:

"Die Zahl der Fahrräder, die ein Abstellraum für Fahrräder nach § 44 Abs. 4 Nr. 1 aufnehmen kann, ist auf die Zahl der Fahrräder der ständigen Benutzerinnen und Benutzer, die eine Fahrradabstellanlage nach Satz 1 aufnehmen können muss, anzurechnen."

b) Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Absätze 1 und 2 dienen auch der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) (ABl. L, 2024/1275, 8.5.2024)."

6. § 62 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "der Baunutzungsverordnung" durch die Angabe "BauNVO" ersetzt.

b) In Absatz 10 wird die Angabe "oder Absatz 1a" gestrichen.

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