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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Mieterschutzverordnung
- Niedersachsen -

Vom 3. Dezember 2025
(Nds. GVBl. Nr. 93 vom 03.12.2025)


Aufgrund des § 556d Abs. 2 Sätze 1 bis 3, des § 558 Abs. 3 Satz 3 und des § 577a Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163), wird verordnet:

Artikel 1

Die Niedersächsische Mieterschutzverordnung vom 20. Dezember 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 122) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Nr. 3 und § 3 Nr. 3 wird jeweils die Angabe "Oldenburg (Oldenburg)" durch die Angabe "Oldenburg (Oldb)" ersetzt.

2. § 4 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Abweichend von Satz 2 treten
  1. § 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2025 und
  2. § 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2029

außer Kraft.

"Abweichend von Satz 2 treten die §§ 1 und 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft."

3. Abschnitt I der Anlage (zu § 1 Abs. 2) wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte "Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung" durch die Worte "Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Bauen" ersetzt.

b) Nummer 5.2 wird wie folgt geändert:

aa) Im vierten Spiegelstrich "Hatten" wird in Satz 1 die Angabe "Stadt Oldenburg (Oldenburg)" durch die Angabe "Stadt Oldenburg (Oldb)" ersetzt.

bb) Im neunten Spiegelstrich "Rastede" wird in den Sätzen 1, 6 und 11 jeweils die Angabe "Stadt Oldenburg (Oldenburg)" durch die Angabe "Stadt Oldenburg (Oldb)" ersetzt.

c) In Nummer 6 wird in der Tabelle 3 in der Spalte "Gebietsname" die Angabe "Oldenburg (Oldenburg), Stadt" durch die Angabe "Oldenburg (Oldb), Stadt" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung (04.12.2025) in Kraft.

ID: 252898

ENDE

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