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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über bauliche Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen
- Niedersachsen -

Vom 12. März 2026
(Nds. GVBl. Nr. 22 vom 13.03.2026)


Aufgrund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen vom 29. Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 196), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 593), wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung über bauliche Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen vom 20. September 2022 (Nds. GVBl. S. 561) wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

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(1) In jedem Heim müssen mindestens ein Abstellraum für Sachen der Bewohnerinnen und Bewohner und für Infektionsschutzmaterial sowie ein Raum für Verstorbene vorhanden sein. "(1) In jedem Heim muss mindestens ein Abstellraum für Sachen der Bewohnerinnen und Bewohner und für Infektionsschutzmaterial vorhanden sein. Ein Raum für Verstorbene muss vorhanden sein, wenn das Heim nicht ausschließlich über Wohneinheiten für eine Person verfügt."

2. In § 10 Satz 2 wird nach der Angabe "Heimmindestbauverordnung" die Angabe "(HeimMindBauV)" eingefügt.

3. § 12 erhält folgende Fassung:

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§ 12 Übergangsregelungen

(1) Für Heime, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ihren Betrieb aufgenommen haben, und für Gebäude, für deren Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung vor Inkrafttreten dieser Verordnung ein Bauantrag gestellt wurde, ist anstelle der §§ 2 bis 11 bis zum 31. Dezember 2032 weiterhin die Heimmindestbauverordnung anzuwenden. Abweichend von Satz 1 müssen die Anforderungen nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 ab dem 1. Januar 2026 erfüllt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für unterstützende Wohnformen nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG entsprechend.

(2) Die Heimaufsichtsbehörde kann auf Antrag die Frist nach Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes einmalig um längstens drei Jahre verlängern. Der Antrag kann frühestens zwei Jahre vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 gestellt werden.

" § 12 Übergangsregelungen

(1) Heime, die vor dem 1. Oktober 2022 ihren Betrieb aufgenommen haben, und Gebäude, für deren Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung vor dem 1. Oktober 2022 ein Bauantrag gestellt wurde, haben die Anforderungen dieser Verordnung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu erfüllen.

(2) Nicht zu erfüllen sind die Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie § 6 Abs. 1 Satz 1. 2Anstelle des § 2 Abs. 1 Satz 1 ist bei Pflegeheimen § 23 Abs. 1 HeimMindBauV und bei Heimen für Menschen mit Behinderungen § 14 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 und 2 HeimMindBauV weiterhin anzuwenden. Anstelle von § 6 Abs. 1 Satz 1 ist bei Pflegeheimen § 27 Abs. 1 HeimMindBauV und bei Heimen für Menschen mit Behinderungen § 14 Abs. 3 sowie die §§ 18 und 22 HeimMindBauV weiterhin anzuwenden. In Bezug auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Vorschriften der Heimmindestbauverordnung sind bis zum 31. Dezember 2032 auch die §§ 29 und 31 HeimMindBauV weiterhin anzuwenden. Vor dem 1. Januar 2033 in Bezug auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Vorschriften der Heimmindestbauverordnung bekanntgegebene Entscheidungen über Abweichungen nach § 29 Abs. 1 Satz 2 HeimMindBauV und erteilte Befreiungen nach § 31 Abs.1 HeimMindBauV gelten über den 31. Dezember 2032 hinaus fort.

(3) Die Anforderungen nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 sind ab dem 1. Januar 2026 zu erfüllen.

(4) Die Anforderungen der in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 nicht genannten Vorschriften dieser Verordnung sind bis zum 1. Januar 2033 zu erfüllen. Solange eine Anforderung dieser Verordnung nicht erfüllt wird, ist die entsprechende Vorschrift der Heimmindestbauverordnung weiterhin anzuwenden; Absatz 2 Sätze 4 und 5 gilt entsprechend.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für unterstützende Wohnformen nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG entsprechend.

(6) Die Heimaufsichtsbehörde kann auf Antrag die Frist nach Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes einmalig um längstens drei Jahre verlängern. Der Antrag kann frühestens zwei Jahre vor Ablauf der Frist nach Absatz 4 Satz 1 gestellt werden."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung (14.03.2026) in Kraft.

ID 260692

ENDE

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