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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung baurechtlicher Vorschriften
- Niedersachsen -

Vom 12. August 2026
(Nds. GVBl. vom 12.08.2026 Nr. 67)


Aufgrund des § 82 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 5 der Niedersächsischen Bauordnung vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 52), wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung

§ 30 der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung vom 26. September 2012 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 119), wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird die Angabe "wenn sie der Erfüllung bauordnungsrechtlicher Anforderungen dienen, durch Sachverständige im Sinne des § 1 der Bauordnungsrechtlichen Sachverständigenverordnung (BauSVO) oder des § 5 Abs. 1 oder 4 BauSVO" durch die Angabe "wenn sie der Erfüllung bauordnungsrechtlicher Anforderungen dienen, durch Prüfsachverständige für technische Anlagen im Sinne des § 23 der Niedersächsischen Bauprüfverordnung (NBauPrüfVO) oder des § 27 NBauPrüfVO" ersetzt.

2. Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Satz 1 gilt nicht für das Überprüfen des bestimmungengemäßen Zusammenwirkens technischer Anlagen untereinander. "Die §§ 24 und 25 Abs. 2, Abs. 3 Sätze 1 bis 4 und Abs. 4 NBauPrüfVO gelten entsprechend."

Artikel 2
Änderung der Garagen- und Stellplatzverordnung

In § 15 Abs. 3 der Garagen- und Stellplatzverordnung vom 4. September 1989 (Nds. GVBl. S. 327), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Mai 2022 (Nds. GVBl. S. 357), werden die Worte "nach dem Gutachten eines nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen" durch die Worte "nach dem Gutachten einer oder eines nach Bauordnungsrecht anerkannten Prüfsachverständigen für technische Anlagen" und die Worte "von einem nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen" durch die Worte "von einer oder einem nach Bauordnungsrecht anerkannten Prüfsachverständigen für technische Anlagen" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2026 in Kraft.

ID: 262121

ENDE

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(Stand: 18.08.2026)

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