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Regelwerk

Änderungstext

Erhebung von Geobasisdaten durch Liegenschaftsvermessungen (LiegVermErlass)
- Niedersachsen -

Vom 19. Mai 2026
(Nds.MBl. Nr. 280 vom 09.06.2026)


Bezug: RdErl. v. 10.11.2020 (Nds. MBl. S. 1292, 1546)
- VORIS 21160 -

Der Bezugserlass wird mit Wirkung vom 19.05.2026 wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 1.4 und 1.5 erhalten folgende Fassung:

alt neu
1.4 Arbeitssicherheit

1.5 Datenschutz

"1.4 Einsatz von Unmanned Aerial Vehicles (UAV)

1.5 Arbeitssicherheit".

b) Es wird die folgende Nummer 1.6 eingefügt:

"1.6 Datenschutz".

2. Im Abkürzungsverzeichnis werden nach der Angabe

"SP Sicherungspunkt"

die Angaben

"TrueDOP Digitales Orthophoto auf Grundlage eines Oberflächenmodells

UAV Unmanned Aerial Vehicle (unbemanntes Luftfahrzeug)"

eingefügt.

3. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) Es wird die folgende neue Nummer 1.4 eingefügt:

"1.4 Einsatz von Unmanned Aerial Vehicles (UAV)

Die Prüfung der Zulässigkeit einer UAV-Befliegung für das Befliegungsgebiet sowie die Einhaltung rechtlicher Vorgaben für den Betrieb eines UAV und die Verarbeitung der erhobenen Daten liegen in der Verantwortung der jeweiligen Vermessungsstelle."

b) Die bisherigen Nummern 1.4 und 1.5 werden Nummern 1.5 und 1.6.

4. Nummer 5.2.2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Am Ende des fünften Spiegelstrichs wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Es wird der folgende sechste Spiegelstrich angefügt:

"- das TrueDOP in einem georeferenzierten Dateiformat (z.B. geoTIFF) bei Anwendung der Anlage 5 Nr. 5.1 Buchst. b im luftbildbasierten Verfahren."

5. In Nummer 10 wird die Angabe "31.12.2026" durch die Angabe "31.12.2028" ersetzt.

6. Der Anlage 3 wird der folgende Absatz angefügt:

"Bei photogrammetrischen Aufnahmen werden die Kameraparameter simultan in der Bündelblockausgleichung kalibriert."

7. Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Für die Erhebung von Gebäuden sind darüber hinaus das Orthogonalverfahren sowie das luftbildbasierte Verfahren zulässig."

bbb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.

bb) Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:

"Photogrammetrische Kontrollpunkte dienen der unabhängigen Kontrolle der im Rahmen einer photogrammetrischen Aufnahme durchgeführten Bündelblockausgleichung und dürfen nicht als Passpunkte eingeführt sein."

cc) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6

b) Es wird die folgende neue Nummer 5 eingefügt:

"5. Luftbildbasiertes Verfahren

5.1 Vermessung und Auswertung

Das luftbildbasierte Verfahren ermöglicht die photogrammetrische Bestimmung von Bauwerks- und Gebäudepunkten in orientierten und georeferenzierten Luftbildern. Als Plattform für die Sensorik können sowohl Unmanned Aerial Vehicles (UAV; umgangssprachlich Drohnen) als auch bemannte Flugsysteme dienen. Die Nutzung von SAPOS®Diensten zur Positionierung ist verpflichtend. Als Sensoren zur Bildaufnahme sind ausschließlich optische Kameras zulässig.

Das Erhebungsgebiet muss als Minimalkonfiguration mit einer Schrägluftbildbefliegung (Obliquebefliegung) mit vier um ca. 90° horizontal unterschiedlichen Blickrichtungen aufgenommen werden. Die Kamera muss e 20° zum Nadir geneigt sein. Die Objektpixelgröße darf 1,5 cm in der Bildmitte der einzelnen zur Auswertung genutzten Bilder nicht überschreiten.

Für die Koordinatenbestimmung von Bauwerks- und Gebäudepunkten stehen zwei Verfahren zur Verfügung, die Messung in mehreren Einzelaufnahmen eines ausgeglichenen Bildverbandes oder die Messung in einem True Orthophoto (TrueDOP).

  1. Koordinatenbestimmung in Einzelaufnahmen
    Sämtliche Einzelaufnahmen sind gemeinsam als Bildverband auszugleichen (Bündelblockausgleichung). Die Koordinatenbestimmung erfolgt in den orientierten Bildern des ausgeglichenen Bildverbandes. Hierzu sind die zu erhebenden Punkte in mindestens fünf Bildern, die aus unterschiedlichen Blickrichtungen aufgenommen wurden, zu messen. Die Koordinaten ergeben sich aus dem Schnitt der Bildstrahlen der Einzelmessungen. Der mittlere Rückprojektionsfehler je Objektpunkt darf 1,0 Pixel nicht überschreiten.
    Der Fortführungsriss ist in geeigneter Weise entweder in herkömmlicher Form (unmaßstäblich) oder alternativ auf Grundlage des TrueDOPs zu erstellen.
    Werden Besondere Gebäude- oder Bauwerkspunkte nach diesem Verfahren bestimmt, ist die Datenerhebung 1300 und die Vertrauenswürdigkeit 1200 zu vergeben.
  2. Koordinatenbestimmung in einem TrueDOP
    Die Koordinatenbestimmung in einem TrueDOP ist auf die Erhebung von Gebäuden mit einem vernachlässigbaren Dachüberstand (z.B. Photovoltaikanlagen, Überdachungen, Carports, Wintergärten, Fertiggaragen) beschränkt.

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(Stand: 11.06.2026)

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