umwelt-online: EEG NW - Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz; Nordrhein-Westfalen (2)

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§ 25 Einleitung des Enteignungsverfahrens und Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung, Enteignungsvermerk 21

(1) Das Enteignungsverfahren wird durch Anberaumung eines Termins zu einer mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten eingeleitet. Zu der mündlichen Verhandlung sind der Antragsteller, der Eigentümer des betroffenen Grundstücks, die sonstigen aus dem Grundbuch oder dem Wasserbuch ersichtlichen Beteiligten, die nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Personen, die ihre Rechte bereits angemeldet haben, und die Gemeinde zu laden. Die Ladung ist zuzustellen. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat; sie kann mit Einverständnis der Beteiligten verkürzt werden. Bei weiteren Verhandlungsterminen kann die Enteignungsbehörde die Ladungsfrist auf zwei Wochen festsetzen.

(2) Die Ladung muß enthalten

  1. die Bezeichnung des Antragstellers und des betroffenen Grundstücks,
  2. den wesentlichen Inhalt des Enteignungsantrags mit dem Hinweis, daß der Antrag mit den ihm beigefügten Unterlagen bei der Enteignungsbehörde eingesehen werden kann,
  3. die Aufforderung, etwaige Einwendungen gegen den Enteignungsantrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären, und
  4. den Hinweis, daß auch bei Nichterscheinen über den Enteignungsantrag und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Die Ladung von Personen, deren Beteiligung auf einem Antrag auf Entschädigung in Land beruht, muß außer dem in Absatz 2 vorgeschriebenen Inhalt auch die Bezeichnung des Eigentümers, dessen Entschädigung in Land beantragt ist, und des Grundstücks, für das die Entschädigung in Land gewährt werden soll, enthalten.

(4) Die Einleitung des Enteignungsverfahrens ist unter Bezeichnung des betroffenen Grundstücks sowie des Termins der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten ortsüblich in der Gemeinde öffentlich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung sind alle Beteiligten aufzufordern, ihre Rechte spätestens in der mündlichen Verhandlung wahrzunehmen, und darauf hinzuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den Enteignungsantrag und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann. Soweit die Beteiligten der Enteignungsbehörde bekannt sind, ist von der öffentlichen Bekanntmachung abzusehen.

(5) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt die Einleitung des Enteignungsverfahrens mit. Das Grundbuchamt hat in die Grundbücher der vom Enteignungsverfahren betroffenen Grundstücke einzutragen, daß das Enteignungsverfahren eingeleitet ist (Enteignungsvermerk). Es hat die Enteignungsbehörde von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Einleitung des Enteignungsverfahrens im Grundbuch des betroffenen Grundstücks vorgenommen sind und vorgenommen werden.

(6) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von der Einleitung des Enteignungsverfahrens Kenntnis, soweit dieses das Grundstück betrifft, das Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens ist.

§ 26 Verfügungs- und Veränderungssperre

(1) Von der Bekanntmachung über die Einleitung des Enteignungsverfahrens (§ 25 Abs. 4) oder von der Auslage des Planes im Planfeststellungsverfahren nach § 23 an dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung der Enteignungsbehörde

  1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird;
  2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;
  3. nicht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;
  4. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.

(2) Vorhaben nach Absatz 1, die vor Wirksamwerden der Verfügungs- und Veränderungssperre in öffentlich-rechtlich unbedenklicher Weise begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung bleiben unberührt.

(3) Die Enteignungsbehörde darf die Genehmigung nur versagen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß das Vorhaben nach Absatz 1 die Verwirklichung des Enteignungszwecks unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde.

(4) Wird die Genehmigung unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt, ist die hierdurch betroffene Vertragspartei berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 354 und 356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(5) Sind Vorhaben nach Absatz 1, deren voraussichtliche Genehmigungsfähigkeit zweifelhaft ist, schon vor Einleitung des Enteignungsverfahrens oder vor Auslage des Planes zu erwarten, kann die Enteignungsbehörde anordnen, daß die Genehmigungspflicht nach Absatz 1 bereits zu einem früheren Zeitpunkt eintritt. Sofern die öffentliche Bekanntmachung über die Einleitung des Enteignungsverfahrens unterbleibt (§ 25

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(Stand: 06.09.2023)

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