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Regelwerk

FlBauVV - Verwaltungsvorschriften über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 8. September 2000
(MBl. NRW. 2000 S. 1228; 06.08.2007 S. 562 07aufgehoben)
Gl.-Nr.: 23213



zur aktuellen Fassung

RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport - II B 3 - 125 -

1 Allgemeines

1.1 Fliegende Bauten sind nach § 79 Abs. 1 der Landesbauordnung ( BauO NRW) bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.

Wesentliches Merkmal eines Fliegenden Baus ist hiernach das Fehlen einer festen Beziehung der Anlage zu einem Grundstück.

1.2 Werden Fliegende Bauten länger als drei Monate an einem Ort aufgestellt, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich um die Errichtung einer genehmigungs- oder anzeigebedürftigen Anlage handelt.

2 Ausführungsgenehmigung, Prüfbuch 07

2.1 Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, nach § 79 Abs. 2 BauO NRW einer Ausführungsgenehmigung. Dies gilt nicht für Anlagen bis 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden, und nicht für Fahrgeschäfte bis 5 m Höhe, die mit einer Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s betrieben werden, und Bühnen einschließlich Überdachungen und sonstigen Aufbauten bis 5 m Höhe mit einer Grundfläche bis 100 m2 und einer Fußbodenhöhe bis 1,5 m. Dies gilt ebenso nicht für Zelte bis zu einer Grundfläche von 75 m, soweit sie eingeschossig sind.

2.2 Dem Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung sind die Bauvorlagen gemäß § 20 BauPrüfVO beizufügen.

Zu den dort in Abs. 1, Nr. 3 genannten Nachweisen der Standsicherheit gehören die Sicherheitsnachweise über die maschinentechnischen Teile, zu den in Nr. 4 genannten Schaltplänen gehören auch die Sicherheitsnachweise über die elektrischen Anlagen.

Die Bauvorlagen sind in deutscher Sprache vorzulegen.

2.3 Die bekannt gemachte " Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten, Fassung: Dezember 1997", ist zu beachten.

2.4 Vor Erteilung der Ausführungsgenehmigung ist der Fliegende Bau zur Probe aufzustellen. Auf die probeweise Aufstellung kann verzichtet werden, wenn sie zur Beurteilung der Stand- oder Betriebssicherheit des Fliegenden Baus nicht erforderlich ist.

In der Regel sind Zelte mit mehr als 1500 Besucherplätzen oder mit mehr als 750 m2 Grundfläche sowie Fahr-, Schau- und Belustigungsgeschäfte, Tribünen mit mehr als 500 Besucherplätzen und Bühnen vor der Inbetriebnahme probeweise aufzustellen.

Bei allen Anlagen vorwiegend maschineller Art ist ein Probebetrieb mit den der Berechnung zugrunde gelegten ungünstigsten Belastungen vorzunehmen.

2.5 Die Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen. Eine Ausfertigung der für die Verlängerungsprüfung und die Gebrauchsabnahme erforderlichen und mit Prüfvermerk versehenen Original-Bauvorlagen ist dem Prüfbuch beizufügen.

Das Prüfbuch ist dauerhaft zu binden und mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen.

2.6 Bei Fliegenden Bauten, die mehrfach hergestellt werden und in ihren wesentlichen tragenden Bauteilen übereinstimmen, ausgenommen Zelte, kann eine dauerhafte Kennzeichnung verlangt werden. Das Kennzeichen ist so an dem Fliegenden Bau anzubringen, dass zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob Prüfbuch und Fliegender Bau zusammen gehören. Das Kennzeichen ist im Prüfbuch einzutragen.

2.7 Für Fliegende Bauten, die auch in selbständigen räumlichen Abschnitten (z.B. Binderfelder von Zelten und Tribünen) errichtet oder abschnittsweise in anderer Anordnung (z.B. Zelte aus Seitenschiffen) zusammengesetzt werden können, braucht nur eine Ausführungsgenehmigung erteilt zu werden, wenn alle vorgesehenen Möglichkeiten der Errichtung oder Zusammensetzung darin berücksichtigt sind.

Sollen selbständige räumliche Abschnitte zur gleichen Zeit an verschiedenen Orten aufgestellt werden, so können auch mehrere Ausfertigungen einer Ausführungsgenehmigung erteilt werden. In der Ausführungsgenehmigung muss auch die größte Zahl der räumlichen Abschnitte festgelegt werden. Die Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung muss in allen Prüfbüchern einheitlich angegeben sein. Verlängerungen der Geltungsdauer von Ausführungsgenehmigungen dürfen nur für den ganzen Fliegenden Bau erteilt werden.

2.8 Falls sich nach Abschluss der Prüfung die Ausstellung des Prüfbuchs verzögert, genügt eine Ausführungsgenehmigung in Form eines vorläufigen Prüfbuchs, dessen Seiten zu heften und fortlaufend zu numerieren sind. In der Regel genügt es, dem vorläufigen Prüfbuch die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen gemäß § 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BauPrüfVO beizufügen. Die Ausführungsgenehmigung in dem vorläufigen Prüfbuch ist bis zur Ausstellung des Prüfbuchs, längstens jedoch auf neun Monate, zu befristen.

3 Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung 07

Die Geltungsdauer einer Ausführungsgenehmigung darf nur verlängert werden, wenn der Fliegende Bau noch mit den geprüften und mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen übereinstimmt sowie die notwendigen Prüfungen durchgeführt worden sind.

Bei älteren Fahrgeschäften mit hohen dynamischen Beanspruchungen, insbesondere Fahrgeschäften nach Anlage 2, lfd. Nr. 6.1, 6.2, 6.6.3 und 6.6.4, ist eine Sonderprüfung durch Sachverständige (siehe Nummer 5.2) Voraussetzung für die Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung. Diese Prüfung ist erstmals 12 Jahre nach Inbetriebnahme und danach, bei schienengebundenen Hochgeschäften im Abstand von höchstens 4 Jahren, bei anderen betroffenen Fahrgeschäften im Abstand von höchstens 6 Jahren durchzuführen und erstreckt sich auf Sonderuntersuchungen mit Materialprüfungen der dynamisch hochbeanspruchten Teile.

Entstehen durch geänderte bauaufsichtliche Anforderungen unbillige Härten, kann von der Einhaltung dieser Anforderungen abgesehen werden, soweit dies nicht zu erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit führt.

4 Anzeige, Gebrauchsabnahme

4.1 Die Anzeige der Aufstellung und die Gebrauchsabnahme der Fliegenden Bauten richtet sich nach § 79 Abs. 7 BauO NRW. Technisch schwierige Fliegende Bauten (Satz 3) sind folgende Fahrgeschäfte:

  1. Hochgeschäfte (Anlage 2, lfd. Nr. 6.1),
  2. schnell laufende Karusselle (Anlage 2, lfd. Nr. 6.6.3),
  3. Karusselle neuartiger und komplizierter Bauart (Anlage 2, lfd. Nr. 6.6.4),
  4. Schaukeln (Anlage 2, lfd. Nr. 6.7, 3. und 4. Zeile)
  5. Riesenräder mit mehr als 14 Gondeln (Anlage 2, lfd. Nr. 6.8, 2. Zeile)

4.2 Bei der Gebrauchsabnahme ist insbesondere zu prüfen

  1. die Übereinstimmung des Fliegenden Baus mit den Bauvorlagen,
  2. die Einhaltung der Nebenbestimmungen in der Ausführungsgenehmigung,
  3. die Standsicherheit des Fliegenden Baus im Hinblick auf die örtlichen Bodenverhältnisse.

Die Gebrauchsabnahme kann sich auf Stichproben beschränken.

5 Sachverständige 07

5.1 § 29 Abs. 3 BauPrüfVO regelt, wer den Nachweis der Standsicherheit Fliegender Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, prüfen darf.

5.2 Die für die Ausführungsgenehmigung oder die Verlängerung der Geltungsdauer einer Ausführungsgenehmigung zuständige Bauaufsichtsbehörde hat aufgrund der Bauvorlagen festzustellen, ob zur Prüfung der Anlage Sachverständige hinzugezogen werden müssen ( § 61 Abs. 3 BauO NRW).

Sind für die Benutzer Gesundheitsschäden infolge besonderer Flieh- und Druckkräfte zu befürchten, müssen auch medizinische Sachverständige hinzugezogen werden.

5.3 Sachverständige, denen die Prüfung Fliegender Bauten vorwiegend maschineller Art übertragen wird, sollen auch mit der Prüfung der nicht maschinellen Teile und mit der Überwachung und Beurteilung des Probebetriebs beauftragt werden.

5.4 Medizinische Sachverständige sind Sachverständige von Instituten oder Stellen, die Erfahrungen über Auswirkungen von Flieh- und Druckkräften auf Personen, z.B. durch Versuche in der Verkehrs- oder Luftfahrttechnik, haben.

6 Fristen für Ausführungsgenehmigungen von Fliegenden Bauten

Nach § 79 Abs. 5 BauO NRW sind Ausführungsgenehmigungen für eine bestimmte Frist zu erteilen oder zu verlängern, die höchstens fünf Jahre betragen soll. In der Anlage 2 sind die für die Ausführungsgenehmigungen und Verlängerungen ihrer Geltungsdauer angemessenen Fristen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Fliegenden Bauten enthalten.

7 Berichte über Unfälle 07

Die unteren Bauaufsichtsbehörden haben die oberste Bauaufsichtsbehörde unverzüglich über Unfälle, die durch den Betrieb Fliegender Bauten entstanden sind, zu unterrichten.

8 Schlussbestimmungen

Der RdErl. v. 8.11.1990 (MBl. NRW. S. 1644/SMBl. NRW. 23213) wird aufgehoben.

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