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Regelwerk, Bau- & Planungsrecht

Einschränkung von Anzeige- und Übermittlungspflichten gemäß § 11 Absatz 1 des Geologiedatengesetzes
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 28. Februar 2022
(MBl. NRW. Nr. 8 vom 22.03.2022 S. 147)



Bekanntmachung des Geologischen Dienstes NRW- Landesbetrieb

Gemäß § 11 Absatz 1 des Geologiedatengesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1387) erlässt der Geologische Dienst NRW - Landesbetrieb - als zuständige Behörde gemäß § 3 Absatz 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen auf dem Gebiet des Bergrechts vom 2. März 2010 (GV. NRW. S. 163), die durch Verordnung vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1113) geändert worden ist, die in der Anlage aufgeführten Einschränkungen der Anzeige- und Übermittlungspflicht.


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  Anlage

Demnach sind nicht anzeige- und übermittlungspflichtig:

Lfd. Nr. inhaltlicher Umfang bzw. durchgeführte Untersuchung Entscheidungsgrund
1 Handbohrung (= nicht maschinengetriebene Bohrung) Aufgrund der i.d.R. geringen Eindringtiefe und der oft nicht standardisierten Materialansprache ist keine Bedeutung für die staatliche geologische Landesaufnahme, die Datensicherung, die öffentliche Bereitstellung oder die Zurverfügungstellung zu erwarten.
2 Bohrung, die auf eine Endteufe von nicht mehr als 2 m ausgelegt ist Aufgrund der geringen Eindringtiefe ist keine Bedeutung für die staatliche geologische Landesaufnahme, die Datensicherung, die öffentliche Bereitstellung oder die Zurverfügungstellung zu erwarten.
3 Pfahlbohrungen (Pfahlgründung oder Bohrpfahl- wand) sowie weitere Bohrungen zu Konstruktionszwecken, z.B. Ankerbohrung, (Horizontal-) Bohrung zur Leitungsverlegung Es besteht keine Pflicht, da i.d.R. eine Baugrunduntersuchung vorangegangen oder der Baugrund hinreichend bekannt ist bzw. aufgrund des Bohrverfahrens keine relevanten Informationen zu gewinnen sind
4 Bodenkundliche Untersuchung, die nicht auf Grundlage der aktuellen Bodenkundlichen Kartieranleitung (KA) erfolgt Eine Vergleichbarkeit der Daten ist nicht zu erwarten. Daher ist eine Bedeutung für die staatliche geologische Landesaufnahme, die Datensicherung, die öffentliche Bereitstellung oder die Zurverfügungstellung nicht zu erwarten.
5 Untersuchung ohne Profilgrube, die die bodenkundlichen Verhältnisse einer Fläche < 1 ha umfasst Die Untersuchung lässt mangels ihrer räumlichen Ausbreitung keine Bedeutung für die staatliche geologische Landesaufnahme, die Datensicherung, die öffentliche Bereitstellung oder die Zurverfügungstellung erwarten.
6 sonstige geotechnische Felduntersuchung (z.B. Lastplattendruckversuch, Penetrometermessung), sofern ausschließlich in Aufschüttungen, Auffüllungen, Erdbauwerken oder baulichen Anlagen durchgeführt Aufgrund ihres inhaltlichen Umfangs lassen die betreffenden geotechnischen Untersuchungen keine Bedeutung für die staatliche geologische Landesaufnahme, die Datensicherung, die öffentliche Bereitstellung oder die Zurverfügungstellung erwarten.
7 Geophysikalische Untersuchungen im Gelände, die vorwiegend Eindringtiefen < 2m haben oder die nicht vordringlich geowissenschaftlichen Zwecken dienen, z.B. archäologische Georadaruntersuchungen Aufgrund der geringen Erkundungstiefe und meist lokalen Erstreckung ist keine Bedeutung für die staatliche geologische Landesaufnahme, die Datensicherung, die öffentliche Bereitstellung oder die Zurverfügungstellung zu erwarten.
8 Baugrund-Gutachten, das ausschließlich die obersten 2 m oder die Untersuchung bestehender Aufschüttungen, Auffüllungen, Erdbauwerke oder baulicher Anlagen betrifft Baugrund-Gutachten, die ausschließlich die obersten 2 m oder die Untersuchung bestehender Aufschüttungen, Auffüllungen, Erdbauwerke oder baulicher Anlagen betreffen,
lassen aufgrund ihres inhaltlichen Umfangs keine Bedeutung für die staatliche geologische Landesaufnahme, die Datensicherung, die öffentliche Bereitstellung oder die Zurverfügungstellung erwarten.
9 zu sonstigen Ausbildungszwecken erhobene geologische Daten Regelmäßig sind die die Daten erhebenden Personen noch nicht hinreichend qualifiziert, um eine verlässliche Qualität der Daten zu gewährleisten. Übungskartierungen werden oft wiederholt in denselben Gebieten durchgeführt. Daher ist keine Bedeutung für die staatliche geologische Landesaufnahme, die Datensicherung, die öffentliche Bereitstellung oder die Zurverfügungstellung zu erwarten.
ENDE

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