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Regelwerk, Bau und Planung

IngG - Ingenieurgesetz
Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin"

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 5. Mai 1970
(GV. 1970 S. 312; 15.10.1991 S. 376; 17.05.1994 S. 438; 05.04.2005 S. 272; 24.06.2008 S. 489 08; 28.05.2013 S. 272 13; 14.09.2021 S. 1086 21)
Gl.-Nr.: 221



§ 1 08 13

(1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,

  1. wer
    1. das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule mit der Dauer von mindestens drei Studienjahren oder
    2. das Studium an einer deutschen öffentlichen oder hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten deutschen privaten Ingenieurschule mit einer Dauer von mindestens drei Studienjahren oder
    3. einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule

    mit Erfolg abgeschlossen hat oder

  2. wem durch die zuständige Behörde das Recht verliehen worden ist, die Bezeichnung "Ingenieur (grad.)/Ingenieurin (grad.)" zu führen.

(2) Bezeichnungen, die auf wirtschaftlich tätige Zusammenschlüsse von Ingenieuren hinweisen, dürfen in der Verbindung mit der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder ähnlichen Bezeichnungen nur geführt werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstands, der Geschäftsführer oder die Personen, die mindestens über die Hälfte der Stimmrechte verfügen, zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 oder nach § 2 berechtigt sind.

§ 2 08 13 13 13 21

(1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wer auf Grund eines Abschlusszeugnisses einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule von der zuständigen Behörde die Genehmigung hierzu erhalten hat.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sich aus dem Zeugnis der ausländischen Hochschule oder Schule zu einem Zeugnis der in § 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b genannten Hochschulen oder Schulen keine wesentlichen Unterschiede ergeben.

(3) Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn die antragstellende Person die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und

  1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Diplom erworben hat, das in dessen Hoheitsgebiet für die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung erforderlich ist, oder
  2. den Beruf eines Ingenieurs/einer Ingenieurin ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeübt hat, der die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" entsprechenden Bezeichnung allein oder in einer Wortverbindung nicht an den Besitz eines Diploms bindet, sofern sie dabei im Besitz von einem oder mehreren Ausbildungsnachweisen war, die sie zur Vorbereitung auf die Ausübung dieses Berufs erworben hatte.

(4) Die einjährige Berufserfahrung nach Absatz 3 Buchstabe b darf von Staatsangehörigen eines Mitglied- oder Vertragsstaates, die im Besitz eines Ausbildungsnachweises sind, der ihnen den Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne des Titels I Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG bestätigt, nicht verlangt werden.

(5) Ein Diplom im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe a liegt vor, soweit darin mindestens das Qualifikationsniveau nach Titel III Kapitel I Artikel 11 Buchstabe d dieser Richtlinie nachgewiesen ist. Gleichgestellt sind Ausbildungsnachweise, die in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt worden sind.

(6) Für das Anerkennungsverfahren von im Ausland erworbenen Qualifikationen gelten die Regelungen des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsqualifikationen in Nordrhein-Westfalen.

(7) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen gelten als Genehmigungen im Sinne dieser Bestimmung.

§ 3 13 13 13

(1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf ferner führen, wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung ausgeübt hat und die Absicht, diese Berufsbezeichnung weiterzuführen, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes der hierfür zuständigen Behörde angezeigt hat.

(2) Wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tätigkeit unter der in § 1

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