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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung
über den Anwendungsbereich für ein Raumordnungsverfahren
nach § 23a Landesplanungsgesetz
Vom 8. Juli 2003
(GVBl. NRW Nr. 33 vom 18.07.2003 S. 377)
Aufgrund des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Landespla-nungsgesetzes (LPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW S. 50), zuletzt geändert am 17. Mai 2001 (GV. NRW S. 195), wird im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Umweltschutz und Raumordnung des Landtags verordnet:
Die Verordnung über den Anwendungsbereich für ein Raumordnungsverfahren nach § 23a Landesplanungsgesetz (6. DVO zum Landesplanungsgesetz) vom 17. Januar 1995 (GV. NRW S. 151) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Raumordnungsverfahren sind durchzuführen für die nachfolgenden Planungen und Maßnahmen, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben:
a)für die Errichtung von Freileitungen mit 110 kV und mehr Nennspannung und von Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm, soweit sie der Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 11a des Energiewirtschaftsgesetzes bedürfen und
b)für die Errichtung und wesentliche Trassenänderung einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19a Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes;
2. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens bedarf es nicht, wenn die Landesentwicklungspläne oder Gebietsentwicklungs- und Braunkohlenpläne für ein Vorhaben nach Absatz 1 räumlich und sachlich bestimmte oder bestimmbare Ziele der Raumordnung und Landesplanung enthalten."
3. § 2 wird gestrichen.
4. § 3 wird § 2.
5. Die Vorschriften dieser Änderungsverordnung treten 5 Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft.
(Stand: 23.02.2023)
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