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Regelwerk

RAW 2004 Regeln für die Auslobung von Wettbewerben
auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaues und des Bauwesens

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 28.2.2004
(MBl. NRW. Nr. 13 vom 30.03.2004 S. 344)
Gl.-Nr.: 236



Präambel

(1) Zweck und Ziel

Ein Planungswettbewerb hat das Ziel, für Bauherren und Bauherrinnen eine optimale Lösung der Planungsaufgabe zu erreichen. Durch alternative Vorschläge sollen gute Lösungen entwickelt werden und geeignete Architekten, Architektinnen, Innenarchitekten, Innenarchitektinnen, Landschaftsarchitekten, Landschaftsarchitektinnen. Stadtplaner und Stadtplanerinnen, Beratende Ingenieure und Beratende Ingenieurinnen sowie Ingenieure und Ingenieurinnen, die Mitglieder einer Ingenieurkammer sind, als Auftragnehmer oder Auftragnehmerin für die Realisierung der Aufgabe gefunden werden. Wettbewerbe dienen deshalb insbesondere dazu, die Qualität von Planen und Bauen und somit die Gestaltung der Umwelt zu fördern. Es kann sinnvoll sein, Wettbewerbe unter Beteiligung mehrerer Fachrichtungen interdisziplinär auszuloben.

(2) Anforderungen an die Beteiligung

Mitglieder der Architekten- und der Ingenieurkammern und auswärtige Berufsangehörige sind gesetzlich verpflichtet, sich als Teilnehmer/in oder Preisrichter/in nur an solchen Wettbewerben zu beteiligen, deren Verfahrensbedingungen einen fairen und lauteren Leistungsvergleich sicherstellen und in ausgewogener Weise den Belangen von Auslobern und Teilnehmern Rechnung tragen.

Dies ist der Fall, wenn

1. Leistungsverhältnis

Der große ideelle und materielle Aufwand der Teilnehmer/innen bedingt eine sorgfältige Vorbereitung und Abwicklung des Wettbewerbs unter angemessener Leistung der Ausloberin oder des Auslobers in Form von Preisen und Anerkennungen sowie ihrer oder seiner Erklärung, einen der Preisträger/innen mit der weiteren Bearbeitung zu beauftragen.

2. Wettbewerbsarten

(1) Die Ausloberin oder der Auslober kann zwischen unterschiedlichen Wettbewerbsarten wählen:

Offener Wettbewerb

Bei einem offenen Wettbewerb ist die Zahl der Teilnehmer/innen aus dem von der Ausloberin oder vom Auslober festgelegten Gebiet nicht begrenzt.

Begrenzter Wettbewerb

Beim begrenzten Wettbewerb werden die Teilnehmer/innen namentlich in der Auslobung aufgeführt. Um Teilnahme-Interessenten Gelegenheit zur Bewerbung zu geben, soll die Ausloberin oder der Auslober in der Regel ihre oder seine Absicht zur Auslobung eines Wettbewerbes bekannt machen. Die Teilnehmer/innen werden durch die Ausloberin oder den Auslober ausgewählt. Die Teilnehmerzahl soll der Bedeutung der Wettbewerbsaufgabe angemessen sein.

(2) Beim kooperativen Wettbewerb erfolgt ein Meinungsaustausch zwischen Auslober/in, Preisrichter/innen und Teilnehmer/innen über die Wettbewerbsaufgabe und mögliche Lösungen. Der Informationsaustausch erfolgt in Kolloquien. Bei diesem Verfahren wird die Anonymität im Regelfall aufgehoben.

(3) Wettbewerbsverfahren können durch folgende Maßnahmen beschleunigt werden:

3. Wettbewerbsaufgabe; Wettbewerbsleistungen

(1) Die Aufgabe ist in der Auslobung so umfassend und eindeutig zu beschreiben, dass die Teilnehmer/innen alle für die Bearbeitung erforderlichen Informationen erhalten und das Preisgericht die eingereichten Arbeiten anhand der in der Auslobung vorgegebenen Beurteilungskriterien bewerten kann.

Die Auslobung soll alle Anforderungen, die von den Teilnehmer/innen erfüllt werden sollen. klar herausheben. Es ist zwischen verbindlichen Vorgaben und Anregungen zu unterscheiden.

(2) Die Preisrichter/innen, Vorprüfer/innen und gegebenenfalls Sachverständige sollen vor der endgültigen Abfassung der Auslobung Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

(3) Allen Teilnehmern bzw. Teilnehmerinnen sind gleiche Bedingungen, Leistungen und Fristen aufzuerlegen und die erforderlichen Informationen/Unterlagen über die Wettbewerbsaufgabe zur Verfügung zu stellen.

(4) Jede Teilnehmerin oder jeder Teilnehmer darf nur eine Wettbewerbsarbeit einreichen. Lösungsvarianten darf diese nur enthalten, sofern dies in der Auslobung ausdrücklich zugelassen ist.

(5) Die verlangten Leistungen sollen auf das für die Lösung der Wettbewerbsaufgabe unerlässliche Maß beschränkt werden.

4. Wettbewerbsprämierung

(1) Für Preise und Anerkennungen stellt die Ausloberin oder der Auslober als verbindlichen Rahmen einen Gesamtbetrag (Wettbewerbssumme) zur Verfügung. Die Berechnungsgrundlage der Wettbewerbssumme ist das Honorar, das üblicherweise für die geforderte Wettbewerbsleistung nach HOAI vergütet wird. Bei begrenzten Wettbewerben können Bearbeitungshonorare bis zur Hälfte der Wettbewerbssumme ausgelobt werden.

(2) Die Wettbewerbssumme ist in der Regel

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