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2.4.5 Genehmigung von Flächennutzungsplänen

Die Regelung in § 6 ist unverändert geblieben. Danach bedarf der Flächennutzungsplan auch künftig uneingeschränkt der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde. Als umfassender Dispositionsplan für das ganze Gemeindegebiet, der die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung in den Grundzügen darstellt, bildet er die bindende Grundlage für die nachfolgende Entwicklung von Bebauungsplänen durch die Gemeinde sowie für die Planungen der öffentlichen Planungsträger, soweit sie den Darstellungen des Flächennutzungsplans vor dem abschließenden Beschluß der Gemeinde nicht widersprochen haben ( § 7). Damit wird der Flächennutzungsplan in seiner Wirkung für die Steuerung der räumlichen Entwicklung der Gemeinde gestärkt. Es bleibt im übrigen dabei, daß der höheren Verwaltungsbehörde im Genehmigungsverfahren ausschließlich eine Rechtsprüfung zukommt ( § 6 Abs. 2). Das Verfolgen etwaiger eigener Planungskonzeptionen ist ihr dabei verwehrt. An den Genehmigungsfristen hat sich ebenfalls nichts geändert, so daß im Regelfall innerhalb von drei Monaten über die Genehmigung des Flächennutzungsplans entschieden werden muß.

Entsprechend der nunmehr getroffenen Regelung, die alle aus dem Flächennutzungsplan entwickelten Satzungen von einer Genehmigung oder Anzeige freistellt, sind nur noch die Bebauungspläne genehmigungspflichtig, die nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sind. Hierzu gehören auch die vorgezogenen Bebauungspläne, die vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden können, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, daß sie aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein werden. Sie sind künftig genehmigungspflichtig. Für die materielle Planreife können auch informelle Pläne von Bedeutung sein.

2.4.6 Genehmigung von Bebauungsplänen und sonstigen städtebaulichen Satzungen

Das Verfahren der Anzeige von Bebauungsplänen und Satzungen ist insgesamt weggefallen. Danach gibt es bundesrechtlich nur noch zwei Fälle:

Entweder ist der Plan bzw. die Satzung genehmigungspflichtig oder genehmigungsfrei. Es gilt folgende Regelung:

Genehmigungspflichtig sind

Genehmigungsfrei sind

2.4.7 Vereinfachtes Verfahren

Die Vorschrift des § 13 ist neu gefaßt worden. Neben der Bauleitplanung findet sie künftig auch auf andere städtebauliche Satzungen Anwendung.

Die Regelungen für den Bebauungsplan (bisher Absatz 1) und den Flächennutzungsplan (bisher Absatz 2) sind in einem Absatz zusammengefaßt worden. Voraussetzung für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens ist, daß die Änderung oder Ergänzung des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berühren. Von der frühzeitigen Bürgerbeteiligung kann nunmehr abgesehen ( § 13 Nr. 1) und anstelle der öffentlichen Auslegung den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben werden ( § 13 Nr. 2). Die Einzelbeteiligung ist nicht mehr auf Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer beschränkt, sondern erfaßt auch andere konkret Betroffene. Inhaltlich unverändert ist die Regelung über die Beteiligung der berührten Träger öffentlicher Belange ( § 13 Nr. 3).

Das vereinfachte Verfahren kann in der Bauleitplanung sinnvoll vor allem bei wenigen von der Planänderung oder -ergänzung Betroffenen, namentlich bei einer Änderung oder Ergänzung aufgrund von Anregungen aus einer vorausgegangenen öffentlichen Auslegung ( § 3 Abs. 3 Satz 3), zur Anwendung kommen.

Das vereinfachte Verfahren kann in folgenden Fällen zur Anwendung kommen:

2.5 Inhalt der Bauleitpläne

2.5.1 Darstellungen im Flächennutzungsplan

In Umsetzung der Neuregelung der umweltschützenden Belange in § 1a ist der weiterhin nicht abschließende Katalog möglicher Darstellungen im Flächennutzungsplan in § 5 ergänzt worden. In Abs. 2 Nr. 10 ist zur bisherigen Darstellung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ausdrücklich auch der Schutz sowie die Pflege und Entwicklung des Bodens hinzugekommen. Damit soll ein in die Bauleitplanung integrierter Bodenschutz der Gemeinden erreicht werden. Auch dieser Belang ist der gerechten Abwägung mit allen anderen von der jeweiligen Planung berührten Belangen unterworfen.

In einem neuen Abs. 2a des § 5 wird § 1a Abs. 3 (vgl. Nr. 3.4) dahin konkretisiert, daß zum Ausgleich von zu erwartenden Eingriffen in Natur und Landschaft Flächen dargestellt und den Eingriffsflächen zugeordnet werden können.

2.5.2 Festsetzungen im Bebauungsplan

Der Katalog möglicher Festsetzungen im Bebauungsplan in § 9 ist weiterhin abschließend. Er hat eine behutsame Erweiterung erfahren. Im Einleitungssatz von Abs. 1 ist klarstellend eingefügt worden, daß Festsetzungen nur aus städtebaulichen Gründen getroffen werden können. Sie bedürfen stets einer städtebaulich-bodenrechtlichen Rechtfertigung. Dagegen sind die bisher bei einzelnen Festsetzungen geforderten "besonderen" städtebaulichen Gründe (Nr. 6, 9, 23 und Abs. 3) durchgängig entfallen. Auch dies hat lediglich klarstellende Wirkung, da nach der Rechtsprechung diese "besonderen" städdtebaulichen Gründe lediglich in der konkreten Situation liegende spezielle, die jeweilige Festsetzung rechtfertigende Gründe sein mußten. Für alle Festsetzungen gilt, daß mit zunehmender Festsetzungstiefe die Anforderungen an die Begründung der Festsetzung steigen. Ausschlaggebend sind die Erforderlichkeit und Abwägungsgerechtigkeit.

In Nr. 14 ist bei den Flächen für die Abwasserbeseitigung ausdrücklich die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser eingefügt worden. Dies stellt klar, daß im Bebauungsplan derartige Flächen für die Versickerung von Oberflächenwasser auch außerhalb der Baugrundstücke, z.B. für eine zentrale Versickerung am Rande des Baugebiets, festgesetzt werden können. Es wird darauf hingewiesen, daß zur ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung in Kürze ein RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (Durchführung des § 51a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LWG - SMBl. NW. 77) veröffentlicht wird.

Die Einschränkung in Nrn. 16 und 20, wonach die genannten Festsetzungen nur getroffen werden können, " soweit diese nicht nach anderen Vorschriften getroffen werden können" ist entfallen. Damit sind Restriktionen für den Anwendungsbereich der Festsetzungen beseitigt worden. Sie treten nun bei städtebaulicher Begründung neben die fachgesetzlichen Regelungsmöglichkeiten, ersetzen sie jedoch nicht. Dies kann insbesondere bei Festsetzung von Maßnahmen zum Ausgleich nach § 1a Abs. 3 zum Tragen kommen. So könnte z.B. die bisher unzulässige Festsetzung zur Renaturierung eines Gewässers nach dieser Neuregelung im Bebauungsplan getroffen werden, wenn dies - zumindest auch - städtebaulich, z.B. zur räumlichen Ordnung und zum Ausgleich von zu erwartenden Eingriffen an anderer Stelle, begründet werden kann. Dies erweitert das Handlungsfeld der Gemeinden im Bereich des Umweltschutzes erheblich, wobei die Gemeinden darauf achten müssen, daß die festgesetzten Maßnahmen nach fachgesetzlichen Vorschriften auch durchführbar sind; insoweit nimmt der Bebauungsplan keine fachgesetzliche Entscheidung (z.B. Planfeststellungsbeschluß, Trinkwasserschutzverordnung, Landschaftsplan) vorweg. Dies ist im Rahmen der Beteiligung der Träger

öffentlicher Belange zu klären. Durch die ausdrückliche Aufnahme des Bodens in die Festsetzungsmöglichkeiten nach Nr. 20 ist - wie bei den Darstellungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 10 - ein verstärkter Bodenschutz auf der kommunalen Ebene realisierbar.

3 Umweltschützende Belange in der Abwägung gemäß § 1a BauGB

3.1 Allgemeines

3.1.1 Einführung

Die für die Abwägung in der Bauleitplanung zu berücksichtigenden relevanten umweltschützenden Belange sind in den §§ 1 Abs. 5 und 1a BauGB benannt. Das Verfahren zur Aufstellung und die Inhalte der zu berücksichtigenden Fachpläne und deren gesetzliche Bindungswirkung sowie die Voraussetzungen der Anwendbarkeit der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Prüfung der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen oder dem Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FHH-Richtlinie) und der besonderen Schutzgebiete nach der EU-Vogelschutzrichtlinie richten sich nach den hierfür geltenden Fachgesetzen des Bundes und des Landes.

Die in die Abwägung einzubeziehenden Fachpläne müssen einen bodenrechtlichen Bezug haben. Entscheidungen und Planungen anderer öffentlicher Planungsträger mit gesetzlicher Bindungswirkung unterliegen nicht der Abwägung in der Bauleitplanung.

3.1.2 Verhältnis des § 1a BauGB zu § 1 BauGB

§ 1a BauGB knüpft an die Öffnungsklausel in § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB an, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere zu berücksichtigen sind

"7. gemäß § 1a die Belange des Umweltschutzes, auch durch die Nutzung erneuerbarer Energien, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere des Naturhaushalts, des Wassers, der Luft und des Bodens einschließlich seiner Rohstoffvorkommen, sowie das Klima."

Hierdurch wird klargestellt, daß § 1a BauGB die in der Nummer 7 genannten Umweltbelange durch eine ergänzende Regelung konkretisiert. § 1a BauGB trifft damit jedoch - ebenso wie § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB - keine abschließende Regelung zu den bei der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen aus dem Bereich des Umweltschutzes.

Durch die Benennung wichtiger umweltschützender Belange und Verfahren durch den neuen § 1a BauGB wird jedoch klargestellt, daß sich die Gemeinde im Rahmen ihrer Planung damit auseinandersetzen muß.

3.1.3 Überblick über den Regelungsgehalt des § 1a BauGB

§ 1a BauGB nennt die für die Abwägung in der Bauleitplanung relevanten umweltschützenden Belange, soweit sie für das Bauleitplanverfahren von Bedeutung sind:

Absatz 1 (Bodenschutzklausel) hebt den Bodenschutz als eigenständigen materiellen Belang im Bauleitplanverfahren hervor.

Absatz 2 ordnet an, daß die in anderen Gesetzen geregelten Fachplanungen und die Ergebnisse von umweltrechtlichen Verfahren Gegenstand der bauleitplanerischen Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB sind, soweit diese nicht eine eigene gesetzliche Bindungswirkung besitzen (z.B. Landschaftsplan, Wasserschutzgebietsverordnung). Den Gemeinden soll durch ihre namentliche Erwähnung zugleich eine Hilfestellung für die aus dem Umweltrecht an die bauleitplanerische Abwägung gestellten Anforderungen gegeben werden:

Absatz 3 regelt schließlich die Besonderheiten, die sich aus der Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der Bauleitplanung ergeben.

3.2 Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 1 BauGB

§ 1a Abs. 1 BauGB greift die Bodenschutzklausel des bisherigen § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB im Wortlaut auf und ergänzt sie um den Aspekt, daß die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß zu begrenzen ist. Damit soll dem Anliegen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) unmittelbar im Baugesetzbuch Rechnung getragen werden. Die Regelung soll sicherstellen, daß dem vorsorgenden Bodenschutz, z.B. Versiegelungen zu vermeiden, bereits bei der Aufstellung von Bauleitplänen im Rahmen der Abwägung das notwendige Gewicht zukommt. Durch entsprechende Darstellungen und Festsetzungen in Flächennutzungs- und Bebauungsplänen sollen schädliche Bodenveränderungen möglichst vermeiden werden.

3.3 Umweltschützende Belange in der Abwägung gemäß § 1a Abs. 2 BauGB

3.3.1 Umweltschützende Pläne in der Abwägung gemäß § 1a Abs. 2 Nr. 1 BauGB

§ 1a Abs. 2 Nr. 1 BauGB trifft ein ausdrückliches Gebot zur Berücksichtigung der Darstellungen von Plänen ohne gesetzliche Bindungswirkung im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB. Soweit daher derartige Pläne vorhanden sind, sind deren Darstellungen (in der Regel zeichnerischer und textlicher Art) in die Abwägung einzustellen.

Das Verfahren zur Aufstellung und der Inhalt dieser Planungen ist in den jeweiligen Fachgesetzen des Bundes und des Landes geregelt.

3.3.1.1 Landschaftspläne

In NRW werden die Landschaftspläne aufgrund des Landschaftsgesetzes (LG) - anders als i.S.d, § 1a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB - durch die Kreise und kreisfreien Städte als Satzung beschlossen. Die Verbindlichkeit der Darstellungen und Festsetzungen der Landschaftspläne richtet sich auf der Grundlage der Rahmenvorschrift des § 6 Abs. 4 BNatSchG nach den §§ 33 und 34 LG.

Das Verhältnis der Landschaftspläne zu Bauleitplänen und Satzungen ist gesetzlich in den §§ 16 und 29 Abs. 3 und 4 LG und in den Verwaltungsvorschriften zur Landschaftsplanung (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 9.9.1988 - SMBl. NW. 791) geregelt.

3.3.1.2 weitere Pläne

Die von § 1a Abs. 2 Nr. 1 BauGB namentlich erwähnten Pläne des Wasserrechts sind in § 36 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und § 20 Landeswassergesetz ( LWG) in Form der wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne geregelt. Pläne des Immissionsschutzrechtes sind die Luftreinhaltepläne nach § 47 BImSchG und die Lärmminderungspläne nach § 47a BImSchG. Berichte zur Luftqualität in den nach § 44 BImSchG bestehenden Untersuchungsgebieten sind zu berücksichtigen. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) schreibt in § 29 Abs. 1 die Verpflichtung der Länder fest, für ihren Bereich Abfallwirtschaftsplähe aufzustellen. Die Darstellungen dieser Abfallwirtschaftspläne sind dann im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung als Belange zu berücksichtigen, soweit nicht gemäß § 29 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KrW-/AbfG Flächen für Abfallbeseitigungsanlagen zur Endablagerung von Abfällen (Deponien) für verbindlich erklärt worden sind. Im Falle der Verbindlichkeitserklärung derar tiger Flächen hat diese Darstellung Vorrang gegenüber der bauleitplanerischen Abwägung.

3.3.2 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in der Abwägung gemäß § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB

Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist - wie schon bisher in § 8a Abs. 1 Satz 1 BNatSchG in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung geregelt - unmittelbar in die bauleitplanerische Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB integriert. Maßstab für Vermeidung und Ausgleich (einschließlich Ersatz gemäß § 5 Abs. 1 LG) eines zu erwartenden Eingriffes in Natur und Landschaft sind danach die Grundsätze der gerechten Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Wegen des Sachzusammenhangs werden die Einzelheiten der Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zusammen mit den weiteren der Umsetzung dienenden Vorschriften nachfolgend unter Nr. 4 erläutert.

3.3.3 Umweltverträglichkeitsprüfung in der Abwägung gemäß § 1a Abs. 2 Nr. 3 BauGB

In § 1a Abs. 2 Nr. 3 BauGB wird ausdrücklich verlangt, die Bewertung der ermittelten und beschriebenen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt entsprechend dem Planungsstand (Umweltverträglichkeitsprüfung) zu berücksichtigen, soweit ein solches Verfahren nach dem UVPG vorgeschrieben ist. Die nach dem UVPG vorgeschriebene Umweltverträglichkeitsprüfung ist dabei integrierter Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. Wegen des Sachzusammenhangs werden die Einzelheiten der Anwendung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zusammen mit den weiteren der Umsetzung der UVP in der Bebauungsplanung dienenden Vorschriften des UVPG nachfolgend unter Nr. 5 erläutert.

3.3.4 Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und EU-Vogelschutzrichtlinie in der Abwägung gemäß § 1a Abs. 2 Nr. 4 BauGB

Die neuen Regelungen im § 1a Abs. 2 Nr. 4 BauGB zu den nach der FFH- und der EU-Vogelschutzrichtlinie geschützten Gebieten stellen klar, daß auch im Rahmen der Bauleitplanung der Schutz und die Erhaltungsziele des mit diesen Richtlinien angestrebten europäischen Schutzgebietsnetzes "Natura 2000" Bedeutung haben. Das BauGB setzt mit § 1a Abs. 2 Nr. 4 - zusammen mit der Regelung des § 29 Abs. 3 - für den Bereich der Bauleitplanung die FFH-Richtlinie um.

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