umwelt-online: Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung NRW (7)
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70.37 Nachweis der Bauvorlageberechtigung

70.371 Über das Vorliegen der Bauvorlagebereehtigung nach Nr. 70.32 und Nr. 70.35 stellt die Ingenieurkammer-Bau NRW nach dem Muster der Anlage 1 zu Nr. 70.371, über das Vorliegen der Bauvorlageberechtigung nach den Nrn. 70.33 und 70.35 die Architektenkammer NRW eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 zu Nr. 70.371 aus.

Über as Vorliegen der Bauvorlageberechtigung nach Nr. 70.36 stellt die Bauaufsichtsbehörde eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 zu Nr. 70.371 aus.

Bescheinigungen von Bauaufsichtsbehörden über die Bauvorlageberechtigung nach den Nrn. 70.32, 70.33 und 70.35 bleiben gültig.

10.372 Die Bescheinigung ist auch zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweist, dass sie oder er zu einem Zeitpunkt zwischen dem 1.1.1990 und dem 31.12.1995 nach § 65 Abs. 3 Nr. 2,4 oder 5 BauO NRW 1984 bauvorlageberechtigt war und im Übrigen die Voraussetzung von Nr. 70.32 Ziffer 1 erfüllt.

71 Vorbescheid ( § 71)

71.1 Zu Absatz 1

Ein Vorbescheid kommt nicht nur zur Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens in Betracht (sog. Bebauungsgenehmigung). Durch ihn kann auch über bauordnungsrechtliche und sonstige die Genehmigungsfähigkeit betreffende Fragen, insbesondere die Einhaltung bestimmter öffentlich-rechtlicher Vorschriften ( § 75 Abs. 1), entschieden werden.

71.2 Zu Absatz 2

In einem Verfahren zur Erlangung eines Vorbescheides können auch alle Bauvorlagen, z.B. mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise, geprüft und insoweit über die Zulässigkeit des Vorhabens befunden werden. In diesem Fall müssen die mit dem Antrag eingereichten Bauvorlagen von einer oder einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser durch Unterschrift anerkannt sein ( § 70). Ein solcher Vorbescheid ist noch keine Baugenehmigung und berechtigt nicht zum Baubeginn. Wer gleichwohl mit den Bauarbeiten beginnen will, bedarf hierfür zumindest einer Teilbaugenehmigung ( § 76).

72 Behandlung des Bauantrages ( § 72)

72.1 Zu Absatz 1

72.11 Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen den Bauaufsichtsbehörden und anderen Behörden enthalten auch die in der Anlage zu Nr. 72.11 aufgeführten Erlasse.

72.12 § 72 Abs. 1 Satz 2 hat zur Folge, dass unvollständige oder erheblich mangelhafte Bauvorlagen nur in begründeten Ausnahmefällen nicht zurückgewiesen werden.

Die Zurückweisung von Bauanträgen nach Satz 2 unterliegt keiner Frist; Satz 1 bestimmt lediglich, dass die Bauaufsichtsbehörde die sog. Vorprüfung innerhalb einer Woche nach Eingang des Bauantrages durchzuführen hat. Auch nach Ablauf dieser Wochenfrist ist es nicht ausgeschlossen, den Bauantrag zurückzuweisen, wenn sich erst im Laufe der weiteren Prüfung herausstellt, dass Bauvorlagen unvollständig sind oder erhebliche Mängel aufweisen. Jedoch sollte in der

Regel die Zurückweisung unmittelbar nach der sog. Vorprüfung vorgenommen werden. Eine Zurückweisung zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt dürfte nur schwer vermittelbar sein.

Vor der Zurückweisung eines Bauantrages ist eine Anhörung gemäß § 28 VwVfG. NRW. in der Regel nicht erforderlich. Sie sollte ausnahmsweise dann erfolgen, wenn sie auf Gründe gestützt wird, von denen anzunehmen ist, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre Erheblichkeit für die Bearbeitung des Bauantrages verkannt hat (siehe auch OVG NRW, Urteil vom 01.07.1983 - 4 a 248/82 -, NVwZ 1983, 746; DÖV 83, 986). Die Nachforderung von Unterlagen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 BauPrüfVO ist als Anhörung anzusehen.

Die Gemeinde erhält den Bauantrag und. eine Ausfertigung der Bauvorlagen mit Ausnahme des bautechnischen Nachweise zur Stellungnahme Die Stellungnahme hat sich auf Sach- und Rechtsfragen zu beschränken, an denen sie im Baugenehmigungsverfahren beteiligt ist, insbesondere auf Fragen

In der Stellungnahme ist darzulegen; inwieweit gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkungsakte des Gemeinde (z.B. Einvernehmen nach den Vorschriften des BauGB oder nach § 86 Abs. 5 vollzogen wurden. Ist die Baugenehmigung vor der Erteilung besonderer gemeindlicher Genehmigungen, Erlaubnisse oder Prüfungen abhängig (z.B. §§ 145, 173 BauGB, § 9 DSchG), sind der Stellungnahme Durchschriften der entsprechenden Bescheide beizufügen und darzulegen, ob und inwieweit sich diese Genehmigungen auf das beantragte Bauvorhaben auswirken, insbesondere ob die Baugenehmigung aufgrund dieses Bestimmungen zu versagen oder mit Nebenbestimmungen zu versehen ist.

Die Gemeinde soll ihre Stellungnahme innerhalt von drei Wochen gegenüber der Bauaufsichtsbehörde abgeben. Ist dies nicht möglich, soll die Bauaufsichtsbehörde unter Darlegung der Verzögerungsgründe hiervon unterrichtet werden Kann die Stellungnahme nicht rechtzeitig abgegeben werden, weil für die Erteilung gemeindlicher Genehmigungen die Beteiligung weiteres Behörden vorgeschrieben ist (z.B. § 9 in Verbindung mit § 21 Abs. 4 DSchG), soll die Gemeinde auch die Antragstellerin oder den Antragstellers unterrichten.

72.2 Zu Absatz 2

72.21 Zu den in § 72 Abs. 2 Satz 2 genannten Stellungnahmen zählen auch die, welche die für den Brandschutz zuständigen Dienststellen, das Staatliche Amt für Arbeitsschutz und das Staat liebe Umweltamt nach Anhörung gemäß Nr. 54.3 VV BauO NRW abgeben; diese Behörden sind bei der Anhörung auf diese Vorschrift hinzuweisen.

§ 72 Abs. 2 dient der Beschleunigung des Baugenehmigungsverfahrens. Die Baugenehmigungsbehörde hat deshalb nach Ablauf der Fristen das Verfahren fortzusetzen und zu entscheiden. Erscheint ihr bei Anlegen strenger Maßstäbe die Stellungnahme einer Fachbehörde (z.B. der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle) unentbehrlich, ist erforderlichenfalls über die Aufsichtsbehörde der Fachbehörde auf die alsbaldige Abgabe der Stellungnahme zu drängen.

72.22 Nach §§ 110 und 111 Abs. 6 BBergG kann der Bergbauberechtigte im Einwirkungsbereich untertägigen Bergbaus von der Bauherrin oder von Bauherrn die Anpassung oder Sicherung eines zu errichtenden Bauvorhabens gegen zu erwartende Bergschäden, ggf. gegen Kostenersatz verlangen Nach § 110 Abs. 6 BBergG erteilen die zuständigen Behörden dem Bergbauberechtigten für das von ihm bezeichnete Gebiet Auskunft über alb Anträge auf Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung oder eine diese einschließende Genehmigung. Daher hat die Bauaufsichtsbehörde die Bauvorlagen an den Bergbauberechtigten weiterzuleiten, wenn das Bauvorhaben im Einwirkungsbereich untertägiger Bergbaus liegt. Der Bergbauberechtigte gibt eine Stellungnahme gemäß §§ 110 und 111 BBergG ab

72.23 Bei der Genehmigung von Bauvorhaben im Sinne der §§ 34 und 35 BauGB, die in einem Abstand von weniger als 35 m zu Wäldern ( § 2 Bundeswaldgesetz in Verbindung mit § 1 LFoG) errichtet werden sollen, ist die zuständige Forstbehörde zu hören. Im Baugenehmigungsverfahren soll möglichst darauf hingewirkt werden, dass Bauvorhaben einen Abstand von mindestens 35 m zu Wäldern einhalten.

72.6 Zu Absatz 6

72.61 Unter Berücksichtigung der SV-VO ist die Vorlage von Sachverstandigenbescheinigungen in den Fachbereichen Standsicherheit (einschließlich Erd- und Grundbau), Brandschutz, Schallschutz und Wärmeschutz vorgesehen..

Im Baugenehmigungsverfahren gemäß § 63 ist es der Bauherrin oder dem Bauherrn freigestellt, er Sachverständigenbescheinigungen in den Bereichen Standsicherheit und Schallschutz vorzulegen; für den Wärmeschutznachweis gelten die besonderen Regelungen der WärmeschutzUVO (siehe auch Nr. 68.3).

72.62 Aufgabenerledigung der staatlich anerkannten Sachverständigen

Soweit § 72 Abs. 6 Satz 2 vorsieht, dass im Hinblick auf die Standsicherheit und den Brandschutz einer baulichen Anlage Bescheinigungen über die Prüfung der entsprechenden Nachweise und Bauvorlagen erforderlich sind, setzt dies voraus, dass die oder der staatlich anerkannte Sachverständige die Übereinstimmung von Bau vorlagen mit dem geltenden Recht bescheinigt, die von einer anderen Person aufgestellt worden sind. Es darf sich dabei auch nicht um Bauvorlagen handeln, die von der Person aufgestellt wurden, die zu der oder dem staatlich anerkannten Sachverständigen in einem Abhängigkeitsverhältnis steht.

72.621 Die staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit haben

1. im Baugenehmigungsverfahren gemäß § 63
1.1 zu bescheinigen, dass der Standsicherheitsnachweis einschließlich des statisch konstruktiven Brandschutzes ( § 12 Abs. 1 Satz 1 SV-VO) vollständig und richtig ist, sowie

1.2 zu bescheinigen, dass das Bauvorhaben nach Prüfung des (einzureichenden) Standsicherheitsnachweises den Anforderungen an die Standsicherheit entspricht ( § 72 Abs. 6 Satz 1 und 2).

Zur Bescheinigung gehören der Prüfbericht, in dem Umfang und Ergebnis der Prüfung niederzulegen sind, und eine Ausfertigung des geprüften Standsicherheitsnachweises ( § 12 Abs. 1 Satz 2 SV-VO);

2. im vereinfachten Genehmigungsverfahren ge ( § 68 Abs. 2 Nr. 2) die in Ziffern 1.1 und 1.2 genannten Bescheinigungen auszustellen,

3. in der Freisteiungsregelung ( § 67 Abs. 4 Satz 1) die in Ziffern 1.1 und 1.2 genannten Bescheinigungen auszustellen.

72.622 Die staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes haben

  1. im vereinfachten Genehmigungsverfahren soweit es sich nicht um Sonderbauten ( § 54) handelt zu bescheinigen, dass das Bauvorhaben nach Prüfung der einzureichenden Bauvorlagen den Anforderungen an den baulichen Brandschutz entspricht ( § 72 Abs. 6 Sätze 1 und 2 BauO NRW in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SV-VO). Zur Bescheinigung gehören der Prüfbericht und eine Ausfertigung der brandschutztechnisch geprüften Bauvorlagen ( § 16 Abs. 1 Satz 2 SV-VO). Die Sachverständigen haben den zur Wahrung der Belange des abwehrenden Brandschutzes erhobenen Forderungen der Brandschutzdienststelle zu entsprechen ( § 16 Abs. 2 SV-VO), dies ist in der Bescheinigung zum Ausdruck zu bringen;
  2. in der Freistellungsregelung ( § 67 Abs. 4 Satz 2) die in Ziffer 1 genannte Bescheinigung auszustellen.

72.623 Die staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz haben im Baugenehmigungsverfahren gemäß § 63, im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Maßgabe des § 68 Abs. 2 Nr. 1 sowie in der Freistellungsregelung nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 Satz 1

  1. zu bescheinigen, dass die von ihnen auf gestellten oder, sofern die Nachweise von anderen Personen aufgestellt sind, geprüften Nachweise über den Schallschutz (siehe § 8 Abs. 4 BauPrüfVO) die bauaufsichtlichen Anforderungen erfüllen ( § 72 Abs. 6 Satz 1) und
  2. die Nachweise des Wärmeschutzes entsprechend den Vorschriften der WärmeschutzUVO aufzustellen oder, sofern die Nachweise von anderen Personen aufgestellt sind, zu prüfen.

Die Nachweise für Vorhaben, die dem üblichen Genehmigungsverfahren unterliegen, sind spätestens bei Baubeginn der unteren Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.

72.63 Soweit in Satz 2 von "Prüfung" die Rede ist, ist eine Prüfung durch staatlich anerkannte Sachverständige gemeint, die Grundlage der Bescheinigung nach Satz 1 ist.

72.64 Werden mit dem Bauantrag Bauvorlagen ohne Sachverständigenbescheinigungcn hinsichtlich Standsicherheit, Schallschutz oder Brandschutz vorgelegt, ist die Beachtung der entsprechenden Vorschriften von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfen. Sie kann mit der Prüfung der Nachweise über die Standsicherheit, den Schallschutz sowie den statisch-konstruktiven Brandschutz eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Baustatik beauftragen ( § 27 BauPrüfVo). Sie kann aber auch von der Bauherrin oder vom Bauherr die Vorlage entsprechender Bescheinigungen staatlich anerkannter Sachverständiger verlangen.

Auf Nr. 68.22 wird verwiesen.

73 Abweichungen ( § 73)

73.1 Zu Absatz 1

73.11 Die Abweichung soll - auch in den Fällen des § 68 Abs. 7 - möglichst zusammen mit der Baugenehmigung beantragt werden, damit aus Gründen der Verfahrensökonomic über ihre Zulassung zusammen mit dem Bauantrag entschieden werden kann. Die Vorschriften, von denen abgewichen werden soll, sollen genau bezeichnet werden. Außerdem soll dargelegt werden, dass dem Zweck der Vorschrift bei Nichterfüllung der jeweiligen Anforderung gleichwohl entsprochen wird.

73.13 Der Nachweis, dass bei Abweichen von einer technischen Anforderung deren Zweck auf andere Weise entsprochen wird, ist von der Bauherrin oder dem Bauherrn ggf. durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu führen.

Bei Abweichungen von Vorschriften, die ausdrücklich unter der Voraussetzung gestattet wer den können, dass Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen oder dass der Brandschutz auf andere Weise gesichert ist, sind die 75 Brandschutzdienststellen zu hören. Nr. 54.33 VV BauO NRW gilt entsprechend. Dies gilt nicht, wenn die Abweichung der zu der jeweiligen gesetzlichen Regelung ergangenen Verwaltungsvorschrift entspricht. Bei allen anderen Abweichungen von Vorschriften des Brandschutzes ist die Brandschutzdienststelle zu hören, soweit die Durchführung von Löscharbeiten oder die Rettung von Menschen und Tieren berührt werden.

Bei Abweichungen, die für den Arbeitsschutz oder den Immissionsschutz von Bedeutung sind, ist das Staatliche Amt fur Arbeitsschutz oder das Staatliche Umweltamt oder, sofern die baulichen Anlagen oder Räume der Bergaufsicht unterlie gen, das Bergamt zu hören. Nrn. 54.34 und 54.35 VV BauO NRW gelten entsprechend.

Die Abweichungsvorschrift des § 73 betrifft nicht die Zulassung nicht geregelter Bauprodukte ( § 20 Abs. 3) und Bauarten( § 24).

74 Beteiligung der Angrenzer ( § 74)

74.2 Zu Absatz 2

74.21 Nicht die Gewissheit, sondern schon die Möglichkeit, dass durch eine Abweichung öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden, macht die Beteiligung der Angrenzer erforderlich. Im Zweifelsfall sollte immer das Beteiligungsverfahren durchgeführt werden. Allerdings braucht nur der Angrenzer beteiligt zu werden, dessen Belange von der beantragten Abweichung berührt werden können. Aus Gründen des Datenschutzes sind die Angrenzer nur so weit zu beteiligen, dass sie ihre rechtlichen Interessen wahren können.

Die Sollvorschrift bedeutet, dass die Anhörung in aller Regel durchzuführen ist. Sind allerdings, etwa bei Erbengemeinschaften, einzelne (Mit)-Eigentümer nur unter Schwierigkeiten oder mit erheblichen Verzögerungen zu ermitteln oder zu erreichen, kann im Interesse eines zügigen Verfahrensablaufs - ausnahmsweise - insoweit von einer Anhörung abgesehen werden.

74.22 Bei Befreiungen gem. § 31 Abs. 2 BauGB sind die Beteiligungsvorschriften des VwVfG. NRW. uneingeschränkt anzuwenden.

75 Baugenehmigung und Baubeginn ( § 75)

75.1 Zu Absatz 1

75.11 Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zählen neben der Landesbauordnung und deren Durchführungsverordnungen insbesondere das Baugesetzbuch, die Vorschriften des Landschaftsrechts, des Denkmalrechts, die Vorschriften zum Bodenschutz, zum Immissionsschutz und zum Gewässerschutz, die Arbeitsstättenverordnung, die Bebauungspläne und die als kommunale Satzung erlassenen örtlichen Bauvorschriften.

75.12 Bei einer Reihe von Vorschriften über den Brandschutz ist die Erfüllung der Vorschrift auf andere Art und Weise als vom Gesetz im Regelfall vorgesehen zulässig, wenn besondere Brandschutzmaßnahmen getroffen werden oder Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen (z.B. § 33 Abs. 3, § 35 Abs. 1, § 37 Abs. 1 und 8). Die Zulässigkeit dieser anderweitigen Vorschriftenerfüllung ist im Baugenehmigungsverfahren unter Anhörung der Brandschutzdienststelle zu prüfen. Eine solche Prüfung unter Beteiligung der Brandschutzdienststelle entfällt bei Bauvorhaben, die keine Sonderbauten sind, wenn durch Bescheinigung einer oder eines staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes bestätigt wird, dass die bauaufsichtlichen Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes erfüllt sind.

75.13 Die Baugenehmigung berechtigt zum Baubeginn; sie kann erst erteilt werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde nach Prüfung der erforderlichen Bauvorlagen festgestellt hat, dass dem Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Solange erforderliche Bauvorlagen nicht oder nur zum Teil vorliegen, kann diese Feststellung nicht getroffen werden. Auf besonderen schriftlichen Antrag kann dann gestattet werden, dass mit den Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte begonnen werden darf (Teilbaugenehmigung nach § 76). Werden Bauvorlagen zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingereicht, so muss eine Übereinstimmungserklärung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers vorliegen ( § 7 BauPrüfVO). Dies gilt auch für Einzel- nachweise zur Standsicherheit, die nach ihrem Inhalt erst vorgelegt werden können, wenn die Ausführungsplanung erstellt ist ( § 8 Abs. 3 BauPrüfVO).

Die Baugenehmigung ist mit dem Hinweis zu versehen, dass die Bauherrin oder der Bauherr verpflichtet ist, für jede der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 BaustellV genannten Baustellen dem hierfür zuständigen Staatlichen Amt für Arbeitsschutz die nach der BaustellV vorgeschriebene Vorankündigung zu übermitteln.

75.4 Zu Absatz 4

Von der Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen hat, die Bauaufsichtsbehörde außer der Gemeinde auch zu unterrichten die untere Landschaftsbehörde, sofern sie im Baugenehmigungsverfahren beteiligt war, die untere Abfallwirtschaftsbehörde, das örtlich zuständige Finanzamt ( § 29 Abs. 3 BewG), die Katasterbehörde.

Gemäß § 195 Abs. 3 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) haben die für die Erteilung von Bauerlaubnissen zuständigen Behörden dem zuständigen Unfallversicherungsträger nach Erteilung einer Bauerlaubnis den Namen und die Anschrift des Bauherrn, den Ort und die Art der Bauarbeiten, den Baubeginn sowie die Höhe der in den baubehördlichen Verfahren angegebenen oder festgestellten Baukosten mitzuteilen. Bei nichtbauerlaubnispflichtigen Bauvorhaben trifft diese Verpflichtung die für die Entgegennahme von Bauunterlagen zuständigen Behörden. Danach sind in Nordrhein-Westfalen für die Erfüllung dieser Mitteilungspflicht bei baugenehmigungsbedürftigen Bauvorhaben die unteren Bauaufsichtsbehörden und bei nach § 67 BauO NRW freigestellten Bauvorhaben die Gemeinden zuständig. Betroffen von der Mitteilungspflicht sind nicht nur die Errichtung, sondern auch die bauliche Änderung sowie der Abbruch von baulichen Anlagen.

Der Bau-Berufsgenossenschaft Rheinland und Westfalen, Viktoriastraße 21, 42115 Wuppertal, und der für den Regierungsbezirk Detmold zuständigen Bau-Berufsgenossenschaft Hannover, Hildesheimer Straße 309, 30519 Hannover, als Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung sind mindestens einmal monatlich folgende Daten zu übermitteln:

  1. Name und Anschrift des Bauherrn;
  2. Ort der Bauarbeiten (Angaben entsprechend den Rubriken "Baugrundstück" und "Grundstück" in den als Anlagen I/1 bis I/3 und I/5 zur VVBauPrüfVO bekannt gemachten Vordrucken);
  3. Art der Bauarbeiten (bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben entsprechend der Baugenehmigung, bei nach § 67 BauO NRW freigestellten Bauvorhaben entsprechend der Rubrik "Genaue Bezeichnung des Vorhabens" in dem als Anlage I/1 zur VVBauPrüfVO bekannt gemachten Vordruck);
  4. Anstelle des Datums des Baubeginns reicht es aus, bei genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben das Datum der Baugenehmigung und bei nach § 67 BauO NRW freigestellten Bauvorhaben das Datum des Eingangs der Bauvorlagen bei den Gemeinden ( § 67 Abs. 2 BauO NRW) mitzuteilen;
  5. Anstelle der Baukosten sind bei genehmigungsbedürftigen Gebauden die Rohbausumme entsprechend Tarifstelle 2.1.2 des Allgemeinen Gebührentarifs der AVwGebO NRW und bei genehmigungsbedürftigen sonstigen baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW die Herstellungssumme entsprechend Tarif stelle 2.1.3 des Allgemeinen Gebührentarifs der AVwGebO NRW anzugeben; bei nach § 67 BauO NRW freigestellten Bauvorhaben sind derartige Angaben nicht möglich.

Die Gemeinde erhält neben einem Abdruck des Bauscheins eine Ausfertigung der mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen ausgenommen der bautechnischen Nachweise.

Hinsichtlich der Unterrichtung über die Erteilung von Abbruchgenehmigungen wird auf Nr. 63.14 verwiesen.

75.6 Zu Absatz 6

Beabsichtigt die Bauaufsichtsbehörde, einen amtlichen Nachweis nach § 81 Abs. 2 Satz 2 zu verlangen, soll sie die Bauherrin oder den Bauherrn schon bei Erteilung der Baugenehmigung hierauf hinweisen und ihr o.der ihm nahe legen, bei Absteckung der Grundrissfläche und der -Höhenlage der baulichen Anlage eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenteurin oder einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder eine Behörde, die befugt ist, Vermessungen zur Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters auszuführen, einzuschalten.

76 Teilbaugenehmigung ( § 76)

76.1 Zu Absatz 1

Die Bauvorlagen für eine Teilbaugenehmigung müssen die Feststellung der grundsätzlichen baurechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens als Ganzes sowie die abschließende Prüfung der bautechnischen Unbedenklichkeit der jeweils zu erfassenden Teile oder Abschnitte des Vorhabens ermöglichen. Liegt eine 1. Teilbaugenehmigung bereits vor, braucht bei weiteren Teilbaugenehmigungen die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens nicht mehr geprüft zu werden. Im Übrigen kann die Zulässigkeit des Vorhabens auch durch Vorbescheid ( § 71) festgestellt werden.

78 typengenehmigung ( § 78)

78.1 Zu Absatz 1

Der Antrag auf Erteilung einer typengenehmigung soll an das Deutsche Institut für Bautechnik, Kolonnenstr. 30, 10829 Berlin, gerichtet werden; dem Antrag sind die in § 13 BauPrüfVO genannten Bauvorlagen beizufügen.

Für bauliche Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen, bei denen sich die Prüfung nur auf die Standsicherheit erstrecken soll, kommt eine typenprüfung ( § 72 Abs. 5) in Betracht; auf die näheren Bestimmungen in § 29 Abs. 1 u. 2 BauPrüfVO wird verwiesen.

79 Fliegende Bauten ( § 79)

Es wird auf den Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 08.09.2000 (MBl. NRW. S. 1228/SMBl. NRW. 23213):

Verwaltungsvorschriften über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen - ( FlBauVV) -

verwiesen.

80 Öffentliche Bauherren ( § 80)

80.1 Zu Absatz 1

Der Verweis auf § 68 Abs. 1 Satz 4 in § 80 Abs. 1 Satz 3 bedeutet, dass in einem Zustimmungsverfahren weder der Standsicherheitsnachweis noch die Nachweise über den Schall- und Wärmeschutz geprüft werden. Soweit das Zustimmungsverfahren Sonderbauten betrifft, ist der Brandschutz zu prüfen. Eine Prüfung baurechtlicher Vorschriften über den im vereinfachten Genehmigungsverfahren vorgesehenen Umfang hinaus findet nicht statt.

80.4 Zu Absatz 4

Zu den baulichen Anlagen, die unmittelbar der Landesverteidigung dienen, gehören alle Anlagen innerhalb von abgeschlossenen Bereichen, wie Kasernengelände und Truppenübungsplätze, die im Allgemeinen der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind. Dies gilt auch z.B. für Sporthallen, Casinos und Supermärkte in diesen Bereichen.

Nicht unmittelbar der Landesverteidigung dienen insbesondere bauliche Anlagen außerhalb solcher Bereiche wie:

81 Bauüberwachung ( § 81)

81.1 Zu Absatz 1

81.11 Soweit eine Bauüberwachung durchgeführt wird, soll sie sich auch auf die Ausbauphase in Gebäuden erstrecken;- außerdem soll darauf geachtet werden, dass die Bauherrin oder der Bauherr der Pflicht nachkommt, ein Baustellenschild anzubringen (siehe Nr. 14.3).

81.12 Die Bauüberwachung enthält weiterhin die Prüfung, ob das Vorhaben entsprechend den genehmigten Bauvorlagen ausgeführt wird. Bemerkt die Bauaufsichtsbehörde Verstöße gegen die BaustellV, z.B., dass die Vorankündigung bei großen Bauvorhaben nicht ausgehängt wurde, so unterrichtet sie das Staatliche Amt für Arbeitsschutz.

81.13 Europäische technische Zulassungen nach § 6 BauPG, allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen und Prüfzeugnisse ( § 21 und 22) und Zustimmungen im Einzelfall ( § 23) für Bauprodukte sowie allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen und Zustimmungen im Einzelfall für Bauarten ( § 24) gehören zu den Nachweisen, die von der Unternehmerin oder vom Unternehmer nach § 59 Abs. 1 Satz 2 auf der Baustelle bereitzuhalten sind und in die im Rahmen der Bauüberwachung nach § 81 Abs. 4 Einblick zu gewähren ist.

Im Rahmen der Bauüberwachung nach § 81 und der Bauzustandsbesichtigung nach § 82 braucht 83.12 die Überprüfung der Verwendbarkeit der Bauprodukte und der Anwendbarkeit der Bauarten nur stichprobenartig zu erfolgen, es sei denn, es gibt konkrete Hinweise, dass unrechtmäßig oder entgegen den Bestimmungen der §§ 20 ff. nicht gekennzeichnete Bauprodukte verwendet oder Bauarten ohne die nach § 24 erforderliche Zulassung, Prüfzeugnis oder Zustimmung angewendet werden.

Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung tragen oder die mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet sind, verwendbar sind und dass bei Vorhandensein der nach § 24 erforderlichen Nachweise die entsprechenden Bauarten anwendbar sind. Die Verwendbarkeit von Bauprodukten kann nur in Frage gestellt werden, wenn die CE-Kennzeichnung oder das Ü-Zeichen offensichtlich zu Unrecht aufgebracht sind.

Bei CE-gekennzeichneten Bauprodukten kann die Verwendbarkeit auch äusgeschlossen sein, wenn die CE-Kennzeichnung eine andere Klasse oder Leistungsstufe ausweist als sie für den Verwendungszweck des Bauproduktes in der Bauregelliste B vorgesehen ist. In bestimmten Fällen ist es möglich, dass eine CE-Kennzeichnung nach Bauregelliste B nur Teilanforderungen an das Bauprodukt abdeckt. Die nicht gedeckten Anforderungen, die von der Bauproduktenrichtlinie nicht erfasst werden, sind durch Ü-Zeichen zu belegen. Fehlt dieses Ü-Zeichen, ist der Verwendbarkeitsnachweis nicht erbracht.

Nur in besonderen Einzelfällen kann die Verwendbarkeit von Bauprodukten und die Anwendbarkeit von Bauarten trotz Vorhandenseins von rechtmäßigen Kennzeichnungen bzw. von Übereinstimmungsbestätigungen ausgeschlossen sein, wenn nämlich die besonderen Umstände, z.B. am Verwendungs- oder Anwendungsort, vermuten lassen, dass diese bei der Feststellung der grundsätzlichen Verwend- oder Anwendbarkeit nicht berücksichtigt wurden.

Die Verwendbarkeit Sonstiger Bauprodukte oder von Bauprodukten nach der Liste C sollte nur in Ausnahmefällen - bei konkreten Hinweisen, dass die Bauprodukte tatsächlich den Anforderungen der BauO NRW oder aufgrund der BauO NRW nicht entsprechen - überprüft werden.

81.2 Zu Absatz 2

Ein amtlicher Nachweis darf nur in begründeten Fällen verlangt werden. z.B. bei Grundstücken in Hanglage oder bei sehr ungewöhnlichen oder beengten Grundstücksverhältnissen. Der amtliche Nachweis darüber, dass die Grundrissflächen und Höhenlagen der baulichen Anlagen eingehalten sind, kann nur durch eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder Behörden geführt werden, die befugt sind, Vermessungen zur Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters auszuführen.

83 Baulast und Baulastenverzeichnis ( § 83)

83.1 Einteilung und Form des Baulastenverzeichnisses

83.11 Das Baulastenverzeichnis wird von der unteren Bauaufsichtsbehörde jeweils für das Gebiet einer Gemeinde geführt. Ist die Gemeinde in mehrere Bauaufsichtsbezirke unterteilt, so kann das Baulastenverzeichnis entsprechend untergliedert werden, Es kann in festen Bänden, in Loseblattheftern oder als Kartei, die das Format DIN a 4 (hoch oder quer) haben, geführt werden. Wird das Baulastenverzeichnis in festen Bänden geführt, erhält es ein Titelblatt entsprechend dem anliegenden Muster 1.

83.12 Das Baulastenverzeiehnis besteht aus den einzelnen Baulastenblättern im Format DIN a 4 (hoch oder quer) nach dem anliegenden Muster 2. Jedes Grundstück erhält ein eigenes Baulastenblatt, das mehrere Seiten umfassen kann. Die Baulastenblätter dürfen nur einseitig beschrieben werden.

Reicht die erste Seite des Baulastenblattes für weitere Eintragungen nicht mehr aus, so sind nach Bedarf weitere Seiten nachzuheften oder weitere Karteikarten einzustellen. Das Baulastenblatt für jedes Grundstück ist mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen. Umfasst ein Baulastenblatt mehr als eine Seite, so ist die Nummer der folgenden Seite unten rechts anzugeben.

Die Bezeichnung des belasteten Grundstücks ist in den Baulastenblättern laufend zu halten. Soweit die Grundstücke nach Straße und Hausnummer bezeichnet sind, können Änderungen der Katasterbezeichnung unberücksichtigt bleiben.

83.2 Führung des Baulastenverzeichnisses

Mit der Führung des Baulastenverzeichnisses sind von der unteren Bauaufsichtsbehörde geeignete Bedienstete zu beauftragen; für diese sind Vertreter zu bestellen. Auftrag und Bestellung sind aktenkundig zu machen.

83.3 Eintragungen

83.31 Eintragungen in das Baulastenverzeichnis dürfen nur aufgrund einer Eintragungsverfügung vorgenommen werden.

Die Eintragungsverfügung ist auf die Urschrift der Verpflichtungserklärung ( § 83 Abs. 1 u. 2) zu setzen oder mit ihr zu verbinden. Die Verpflichtungserklärung und die Eintragungsverfügung sind nach Eintragung in das Baulastenverzeichnis zu den Bauakten des belasteten Grundstücks zu nehmen.

83.32 Jede Eintragung ist unter Angabe des Tages, an dem sie erfolgt, zu unterschreiben. Als Tag der Eintragung ist der Tag anzugeben, an dem die 8 Eintragung unterschrieben wird. Beim Einschreiben der Eintragung ist deshalb der Eintragungstag zunächst offen zu lassen.

83.33 Die Eintragungen sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen, die in Spalte 1 einzutragen sind. Bezieht sich die neue Eintragung auf eine frühere Eintragung, so ist dies in Spalte 3 bei der früheren Eintragung zu vermerken. Gelöschte oder geänderte Eintragungen sind rot durchzustreichen (vgl. Muster 2).

83.34 In Spalte 2 (Inhalt der Eintragung) kann bei Baulasten der Wortlaut der Verpflichtungserklärung eingetragen werden. Es genügt jedoch auch, wenn nur der wesentliche Inhalt der übernommenen Verpflichtung eingetragen wird (vgl. Muster 2).

83.35 In Spalte 3 können neben den Vermerken der Änderungen (vgl. Nr. 83.33), die stets eingetragen werden müssen, noch Hinweise auf die Bauakten oder auf andere Grundstücke eingetragen werden.

83.4 Besondere Eintragungen

83.41 Wird in der Verpflichtungserklärung für Baulasten nach § 4 Abs. 1 oder 2 und § 7 Abs. 1 sowie anderen Baulasten, die sich flächenmäßig auf Grundstücke oder Teile von Grundstücken beziehen, auf einen Lageplan Bezug genommen, ist dieser für die Eintragung beizufügen. Der Lageplan muss den Anforderungen des § 18 BauPrüfVO entsprechen.

83.42 Nach § 83 Abs. 4 Satz 2 können - neben freiwilligen Verpflichtungen - auch Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte in das Baulastenverzeichnis eingetragen werden. Auflagen sind jedoch im Baulastenverzeichnis nur zu vermerken, wenn es sich um solche Auflagen handelt, die nicht nur ein einmaliges Tun, Dulden oder Unterlassen betreffen. Die Eintragung darf erst vorgenommen werden, wenn die Auflagen, Bedingungen, Befristungen oder Widerrüfsvorbehalte unanfechtbar geworden sind.

83.43 Soweit z.B. bei Prüfung der Nachweisung festgestellt wird, dass die Bezeichnung belasteter Flurstücke sich geändert hat, erteilt das Katasteramt der Bauaufsichtsbehörde als Unterlage für die Berichtigung der Baulastenblätter:

  1. bei Formveränderungen einen beglaubigten Auszug aus der Flurkarte, in dem die neuen Grenzen und Flurstücksnummern rot gekennzeichnet sind;
  2. bei sonstigen Umnummerierungen und für Grundstücke, die erstmalig eine Hausnummer erhalten haben, eine Identitätsbescheinigung.

Solche Änderungen kann auch eine öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur der Bauaufsichtsbehörde mitteilen, wenn ihr oder ihm diese Änderungen bei ihrer oder seiner Tätigkeit bekannt geworden sind.

Die Änderungen sind auf dem Baulastenblatt zu vermerken.

Werden durch Teilung oder Grenzänderung des Grundstücks eingetragene Baulasten betroffen, so ist für die neugebildeten Grundstücksteile ein neues Baulastenblatt anzulegen, wenn sich die Baulast auch auf den neugebildeten Grundstucksteil erstreckt.

Eintragungen aufgrund einer Mitteilung des Katasteramtes oder einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs bedürfen gleichfalls einer besonderen Eintragungsverfügung.

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