Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Bau- und Planungsrecht

WohnStG - Wohnraumstärkungsgesetz
Gesetz zur Stärkung des Wohnungswesens in Nordrhein-Westfalen

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 23. Juni 2021
(GV. NRW. Nr. 46 vom 30.06.2021 S. 765)



Archiv: 2014

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Grundsätze

(1) Wohnraum muss sich zu jeder Zeit in einem Zustand befinden, der seinen Gebrauch zu Wohnzwecken ohne erhebliche Beeinträchtigungen zulässt. Er muss so benutzt werden, dass Bewohnerinnen und Bewohner sowie Nachbarinnen und Nachbarn nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterkünfte im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die Gemeinden haben die Aufgabe, auf die Instandsetzung, die Erfüllung von Mindestanforderungen und die ordnungsmäßige Nutzung von Wohnraum oder Unterkünften hinzuwirken und die dazu erforderlichen Maßnahmen zu treffen (Wohnungsaufsicht). Die Gemeinden nehmen diese Aufgabe als Selbstverwaltungsangelegenheit wahr.

§ 2 Hilfe bei der Wohnraumbeschaffung

Die Gemeinden sollen Wohnungssuchende, soweit sie der Hilfe bedürfen, bei der Beschaffung von Wohnraum unterstützen. Ein Rechtsanspruch auf die Beschaffung einer Wohnung besteht nicht.

§ 3 Begriffe und Anwendbarkeit

(1) Wohnraum im Sinne dieses Gesetzes ist jeder einzelne Raum, der zu Wohnzwecken objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist.

(2) Für Wohnraum, der zu anderen als zu Wohnzwecken genutzt wird, gelten die Vorschriften des Teils 3 dieses Gesetzes, soweit die Gemeinde eine Zweckentfremdungssatzung erlassen hat.

(3) Eine Unterkunft ist eine bauliche Anlage, die an Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer oder an selbständige Werkvertragsnehmerinnen oder Werkvertragsnehmer zu Wohnzwecken in der Freizeit vermietet oder überlassen wird, bei der es sich aber nicht um Wohnraum im Sinne dieses Gesetzes handelt. Insbesondere können auch Beherbergungsstätten und Heime Unterkünfte im Sinne dieses Gesetzes sein, soweit die tatsächliche Nutzung der einer Unterkunft entspricht. Abweichend hiervon gelten Gemeinschaftsunterkünfte, für die eine Verpflichtung eines Arbeitgebers nach der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179) in der jeweils geltenden Fassung besteht, nicht als Unterkünfte im Sinne dieses Gesetzes.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für den geförderten Wohnraum im Sinne des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772) in der jeweils geltenden Fassung, soweit dessen Regelungen nicht entgegenstehen.

(5) Eine Verfügungsberechtigte oder ein Verfügungsberechtigter ist, wer aufgrund eines dinglichen Rechts zum Besitz des Wohnraums berechtigt ist. Verfügungsberechtigten stehen die von ihnen Beauftragten sowie Vermieterinnen oder Vermieter sowie Betreiber einer Unterkunft gleich.

(6) Eine Nutzungsberechtigte oder ein Nutzungsberechtigter ist, wer aus dem Wohnraum oder der Unterkunft den Nutzen ziehen kann. Eine Bewohnerin oder ein Bewohner ist, wer aufgrund des Mietverhältnisses oder eines sonstigen Rechts den Wohnraum oder die Unterkunft bewohnt oder benutzt.

(7) Die §§ 4 bis 10 finden keine Anwendung auf den von der oder dem Verfügungsberechtigten eigengenutzten Wohnraum.

Teil 2
Anforderungen an den Wohnraum

§ 4 Anordnungsbefugnis

(1) Entspricht die Beschaffenheit von

  1. Wohnraum nicht den Mindestanforderungen an angemessene Wohnverhältnisse nach § 5 oder
  2. eine Unterkunft nicht den Mindestanforderungen an eine Unterbringung in Unterkünften nach § 7

so soll die Gemeinde anordnen, dass die oder der Verfügungsberechtigte die Mindestanforderungen zu erfüllen hat.

(2) Sind

  1. an Wohnraum Arbeiten unterblieben oder unzureichend ausgeführt worden, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung des für den Gebrauch zu Wohnzwecken geeigneten Zustands nach § 6, oder
  2. in Unterkünften Arbeiten unterblieben oder unzureichend ausgeführt worden, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung des für den Gebrauch zu Unterkunftszwecken geeigneten Zustands nach § 7

notwendig gewesen wären, so soll die Gemeinde anordnen, dass die oder der Verfügungsberechtigte die erforderlichen Maßnahmen nachholt. Die Anordnung setzt voraus, dass der Gebrauch zu Wohnzwecken oder als Unterkunft erheblich beeinträchtigt ist oder die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung besteht.

§ 5 Erfüllung von Mindestanforderungen an Wohnraum

(1) Angemessene Wohnverhältnisse setzen voraus, dass Mindestanforderungen an Wohnraum erfüllt sind. Die Mindestanforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn

  1. die zentrale Stromversorgung oder bei Zentralheizungen die zentrale Versorgung mit
    Heizenergie fehlt oder ungenügend ist,
  2. Heizungsanlagen, Feuerstätten oder ihre Verbindungen mit den Schornsteinen fehlen
    oder ungenügend sind,
  3. Wasserversorgung, Entwässerungs- oder sanitäre Anlagen fehlen oder ungenügend sind,
  4. die Voraussetzungen zum Anschluss eines Herdes oder einer Kochmöglichkeit, von elektrischer Beleuchtung oder elektrischen Geräten fehlen oder ungenügend sind,
  5. kein ausreichender Schutz gegen Witterungseinflüsse oder Feuchtigkeit besteht,
  6. nicht wenigstens ein zum Aufenthalt bestimmter Raum der Wohnung eine Wohnfläche von mindestens 10 Quadratmetern hat oder
  7. nicht wenigstens ein zum Aufenthalt bestimmter Raum ausreichend belüftbar oder durch Tageslicht beleuchtet ist.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.08.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion