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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Wohnungsbauförderungsgesetzes (WBFG)

Vom 12. Dezember 2006
(GV. NRW. 2006 S. 616)
Gl.-Nr.: 237



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Wohnungsbauförderungsgesetzes

Das Wohnungsbauförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 2003 (GV. NRW. 2004 S. 212) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Zuständigkeit für die Bewilligung von Darlehen und Zuschüssen zur sozialen Wohnraumförderung wird den kreisfreien Städten, Großen kreisangehörigen Städten und für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden den Kreisen übertragen (Bewilligungsbehörden).  "(1) Die Zuständigkeit für die Bewilligung von Darlehen und Zuschüssen zur sozialen Wohnraumförderung wird den kreisfreien Städten und für die übrigen Gemeinden den Kreisen übertragen (Bewilligungsbehörden)."

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angaben "kreisfreie Städte, Große kreisangehörige Städte und Kreise" durch die Wörter "kreisfreie Städte und Kreise" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angaben "Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport" durch die Wörter "Bauen und Verkehr" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
§ 3 Sonstige Zuständigkeiten

Das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport kann durch Rechtsverordnung den Bewilligungsbehörden, den Mittleren kreisangehörigen Städten oder allen Gemeinden weitere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wohnungswesens sowie für damit zusammenhängende Aufgaben übertragen.

 " § 3 Sonstige Zuständigkeiten

Das Ministerium für Bauen und Verkehr kann durch Rechtsverordnung den Bewilligungsbehörden und den kreisangehörigen Gemeinden weitere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wohnungswesens sowie für damit zusammenhängende Aufgaben übertragen."

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Buchstaben a und b wie folgt neu gefasst:

alt neu
a) der Ministerin oder dem Minister für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport oder der Vertretung im Amt als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

b)je einer Vertreterin oder einem Vertreter
aa) des Finanzministeriums,
bb) des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit,
cc) des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie,

"a) der Ministerin oder dem Minister für Bauen und Verkehr oder der Vertretung im Amt als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

b) je einer Vertreterin oder einem Vertreter
aa) des Finanzministeriums,
bb) des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie, cc) des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales,".

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Angaben "Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport" durch die Wörter "Bauen und Verkehr" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter "Landesbank Nordrhein-Westfalen" durch die Bezeichnung "NRW.BANK" ersetzt.

4. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Buchstabe a werden die Angaben "Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport" durch die Wörter "Bauen und Verkehr" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport kann die Zuständigkeit für die Bewilligung von Bürgschaften zugunsten der Landesbank Nordrhein-Westfalen oder der Landesbausparkasse durch Rechtsverordnung einer Landesmittelbehörde für den Bereich des Landes übertragen. Die Landesmittelbehörde bewilligt Bürgschaften in diesen Fällen im Namen und für Rechnung des Landes bis zu einem im Haushaltsgesetz festgelegten Höchstbetrag. Die Wohnungsbauförderungsanstalt schließt in diesen Fällen im Namen und für Rechnung des Landes die Bürgschaftsverträge ab. Bei einer Inanspruchnahme kann das Land zu Lasten der Wohnungsbauförderungsanstalt Rückgriff nehmen. "(2) Das Ministerium für Bauen und Verkehr kann die Zuständigkeit für die Bewilligung von Bürgschaften zugunsten der NRW.BANK durch Rechtsverordnung einer Landesmittelbehörde für den Bereich des Landes übertragen." 

c) In Absatz 4 werden die Wörter "Landesbank Nordrhein-Westfalen" durch die Bezeichnung "NRW.BANK" ersetzt.

5. In den nachfolgenden Paragraphen werden jeweils die Angaben "Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport" durch die Wörter "Bauen und Verkehr" ersetzt:

§ 6 Abs. 3;

§ 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2;

§ 14 Abs. 1 Satz 2;

§ 21 Abs. 3 Sätze 1 und 2, Absatz 6 Satz 1 und Absatz 8;

§ 27 Abs. 1 Satz 1.

6. In den nachfolgenden Paragraphen werden jeweils die Wörter "Landesbank Nordrhein-Westfalen" durch die Bezeichnung "NRW.BANK" ersetzt:

§ 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Absatz 2;

§ 6 Abs. 1, Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1;

§ 8 Abs. 4;

§ 9 Abs. 1;

§ 10 Satz 1;

§ 13 Satz 2;

§ 21 Abs. 5 Satz 1 und Absatz 8;

§ 27 Abs. 1 Satz 1.

Artikel 2
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2007 in Kraft.