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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen

Vom 30. Juni 2009
(GVBl. Nr. 18 vom 17.07.2009 S. 390)
Gl.-Nr.: 2061



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Das Gesetz über die Reinigung öffentlicher Straßen vom 18. Dezember 1975 (GV. NRW. S. 706, ber. 1976 S. 12), zuletzt geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

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  "StrReinG NRW - Straßenreinigungsgesetz NRW
Gesetz über die Reinigung öffentlicher Straßen ".

2. In § 1 wird in Absatz 1 folgender Satz 2 angefügt:

"Die Gemeinden können diese Aufgabe einer nach § 114a der Gemeindeordnung durch sie errichteten Anstalt des öffentlichen Rechts übertragen."

3. In § 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:

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  "Die Gemeinden können durch Vereinbarung die Winterwartung der Fahrbahnen von Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen und Landesstraßen dem Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, im Zuge von Kreisstraßen den Kreisen gegen Ersatz der entstehenden Kosten übertragen."

4. § 5 erhält folgende Fassung:

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  " § 5

Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1975 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft."

5. Die §§ 6 bis 8

werden gestrichen.

Artikel 2

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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