Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes NRW (LPIG) und weiterer Vorschriften

Vom 16. März 2010
(GV Nr. 12 vom 07.04.2010 S. 212)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes NRW (LPIG) und weiterer Vorschriften

Gl.-Nr.: 230

Artikel 1

Das Landesplanungsgesetz (LPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S.430), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2008(GV. NRW. S.514), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis erhält folgende Fassung:

"Inhaltsverzeichnis

Teil 1:
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Raumordnung in Nordrhein-Westfalen

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Landesplanungsbehörde

§ 4 Regionalplanungsbehörde

§ 5 Untere staatliche Verwaltungsbehörde

Teil 2:
Regionale Planungsträger

§ 6 Regionale Planungsträger

§ 7 Stimmberechtigte Mitglieder des Regionalrates

§ 8 Beratende Mitglieder des Regionalrates

§ 9 Aufgaben

§ 10 Organisation des Regionalrats

§ 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Teil 3:
Gemeinsame Vorschriften für Raumordnungspläne

§ 12 Allgemeine Vorschriften für Raumordnungspläne

§ 13 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen

§ 14 Bekanntmachung von Raumordnungsplänen

§ 15 Planerhaltung

§ 16 Zielabweichungsverfahren

Teil 3.1:
Besondere Vorschrift für das Landesentwicklungsprogramm

§ 16 a Landesentwicklungsprogramm

Teil 4:
Besondere Vorschriften für die Landesentwicklungspläne und die Regionalpläne

§ 17 Inhalt und Aufstellung der Landesentwicklungspläne

§ 18 Inhalt der Regionalpläne

§ 19 Erarbeitung und Aufstellung der Regionalpläne

Teil 5:
Braunkohlenausschuss

§ 20 Bezeichnung, Sitz und Zusammensetzung

§ 21 Stimmberechtigte Mitglieder

§ 22 Beratende Mitglieder

§ 23 Organisation des Braunkohlenausschusses

§ 24 Aufgaben des Braunkohlenausschusses

Teil 6:
Besondere Vorschriften für Braunkohlenpläne

§ 25 Braunkohlenplangebiet

§ 26 Inhalt der Braunkohlenpläne

§ 27 Umweltverträglichkeit und Sozialverträglichkeit

§ 28 Erarbeitung und Aufstellung

§ 29 Genehmigung

§ 30 Änderung von Braunkohlenplänen

§ 31 Landbeschaffung

Teil 7:
Raumordnungsverfahren

§ 32 Raumordnungsverfahren

Teil 8:
Instrumente zur Planverwirklichung und Plansicherung

§ 33 Befugnisse der Landesplanungsbehörde

§ 34 Anpassung der Bauleitplanung

§ 35 Kommunales Planungsgebot und Entschädigung

§ 36 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen; Entschädigung

§ 37 Abstimmungs-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten

Teil 9: Ergänzende Vorschriften

§ 38 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

§ 39 Übergangsvorschrift

§ 40 Inkrafttreten, Berichtspflicht".

2. Die Überschrift "1. Abschnitt: Aufgabe, Leitvorstellung und Begriffsbestimmungen" wird gestrichen.

3. § 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 1 Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung

(1) Das Landesgebiet und seine Teilräume sowie die räumlichen Bezüge zu Nachbarländern, zum Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sind durch übergeordnete, überörtliche und zusammenfassende Raumordnungspläne und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind

  1. unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und auftretende Konflikte auszugleichen,
  2. Vorsorge für einzelne Raumfunktionen und Raumnutzungen zu treffen.

(2) Die Raumordnung soll die Landesentwicklung in der Weise beeinflussen, dass unerwünschte Entwicklungen verhindert und erwünschte Entwicklungen ermöglicht und gefördert werden; insbesondere ist auch hier das Prinzip des Gender Mainstreaming zu beachten. Maßgeblich sind

  1. die Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung gemäß § 1 Abs. 2 Raumordnungsgesetz,
  2. die Grundsätze der Raumordnung gemäß § 2 Abs. 2 Raumordnungsgesetz,
  3. im Rahmen grenzüberschreitender Zusammenarbeit sowie auf europäischer Ebene abgestimmte Raumentwicklungskonzepte.

Den Erfordernissen einer flächensparenden Raumentwicklung und der Schaffung von Standortvoraussetzungen für eine dynamische wirtschaftliche Entwicklung ist besondere Bedeutung beizumessen.

(3) Die Raumordnung im Lande und im Regierungsbezirk ist nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes eine gemeinschaftliche Aufgabe von Staat und Selbstverwaltung, die dem Gegenstromprinzip gemäß § 1 Abs. 3 Raumordnungsgesetz verpflichtet ist.

Sie wird ergänzt und unterstützt durch eine interkommunale Zusammenarbeit.

" § 1 Raumordnung in Nordrhein-Westfalen

(1) Das Landesgebiet und seine Teilräume sind gemäß § 1 Raumordnungsgesetz zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern.

(2) Die Landes- und Regionalplanung ist nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes eine gemeinschaftliche Aufgabe von Staat und Selbstverwaltung, die dem Gegenstromprinzip nach dem Raumordnungsgesetz verpflichtet ist."

4. § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 2 Begriffsbestimmungen

(1) Landesplanung ist die Planung für das gesamte Landesgebiet.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion