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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Denkmallisten-Verordnung
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 2. März 2016
(GV.NRW Nr. 11 vom 29.04.2016 S. 196)
Auf Grund des § 3 Absatz 6 des Denkmalschutzgesetzes vom 11. März 1980 (GV. NRW. S. 226, ber. S. 716), der durch § 51 des Gesetzes vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr:
§ 4 der Denkmallisten-Verordnung vom 13. März 2015 (GV. NRW. S. 430 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Ist das Land Nordrhein-Westfalen Eigentümer oder Nutzungsberechtigter eines Denkmals oder von Teilen eines Denkmals, bereitet die jeweils zuständige Bezirksregierung die Eintragung für das gesamte Denkmal vor. Hierzu gehören die Sachverhaltsaufklärung zum Denkmalwert sowie die Anhörung der Beteiligten. Den Bescheid gemäß § 3 Absatz 3 des Denkmalschutzgesetzes erteilt die Untere Denkmalbehörde. § 3 ist entsprechend anzuwenden. | "(1) Ist das Land Nordrhein-Westfalen oder der Bund Eigentümer oder Nutzungsberechtigter eines Denkmals oder von Teilen eines Denkmals, führt die jeweils zuständige Bezirksregierung das Verfahren nach § 3 anstelle der Unteren Denkmalbehörde durch. Bei der Sachverhaltsaufklärung und der Anhörung der Beteiligten kann sie sich der Hilfe der Unteren Denkmalbehörden bedienen. Die Bezirksregierung erteilt den Bescheid gemäß § 3 Absatz 3 des Denkmalschutzgesetzes." |
2. Absatz 2
(2) Ist der Bund Eigentümer oder Nutzungsberechtigter eines Denkmals oder von Teilen eines Denkmals, führt die jeweils zuständige Bezirksregierung das Verfahren nach § 3 anstelle der Unteren Denkmalbehörde durch. Sie erteilt den Bescheid gemäß § 3 Absatz 3 des Denkmalschutzgesetzes.
wird aufgehoben.
3. Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 16/0697
| ENDE |
(Stand: 28.01.2021)
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