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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 24. Mai 2016
(GV.NRW. Nr. 15 vom 03.06.2016 S. 259)



Artikel 1

Das Gesetz zur Neufassung des Landesplanungs gesetzes NRW vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2013 (GV. NRW. S. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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"Landesplanungsgesetz NRW" "Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen".

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu Teil 3.1 und zu § 16a werden gestrichen.

b) Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:

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"Teil 4:
Besondere Vorschriften für die Landesentwicklungspläne und die Regionalpläne"
"Teil 4:
Besondere Vorschriften für den Landesentwicklungsplan und die Regionalpläne".

c) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:

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" § 17 Inhalt und Aufstellung der Landesentwicklungspläne" " § 17 Inhalt und Aufstellung des Landesentwicklungsplans".

d) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:

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" § 36 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen; Entschädigung" " § 36 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen".

e) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:

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" § 39 Übergangsvorschrift" " § 39 Übergangsvorschriften".

f) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:

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" § 40 Inkrafttreten, Berichtspflicht" " § 40 Inkrafttreten".

3. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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"(1) Das Landesgebiet und seine Teilräume sind gemäß § 1 Raumordnungsgesetz zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern." "(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten neben dem Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) in der jeweils geltenden Fassung im Land Nordrhein-Westfalen und ergänzen es. §§ 13 Absatz 2, 32 Absatz 2, Satz 5 weichen gemäß Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Grundgesetzes von den Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes ab."

4. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "die Landesentwicklungspläne" durch die Wörter "der Landesentwicklungsplan" ersetzt.

5. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "das Landesentwicklungsprogramm und" gestrichen.

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

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"2. wirkt darauf hin, dass bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die für das Land von Bedeutung sind, die Grundsätze der Raumordnung berücksichtigt und die Ziele der Raumordnung beachtet werden;" "2. wirkt ergänzend zum Raumordnungsgesetz darauf hin, dass insbesondere die Bindungen der Erfordernisse der Raumordnung eingehalten werden."

c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

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"3. wirkt hin auf eine Abstimmung der raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen angrenzender Länder und Staaten, soweit sie sich auf die Raumordnung im Lande Nordrhein-Westfalen auswirken können;" "3. wirkt ergänzend zu § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes auf eine Abstimmung der raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen angrenzender Länder und Staaten, soweit sie sich auf die Raumordnung im Lande Nordrhein-Westfalen auswirken können, hin;"

6. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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