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Änderungstext
Gesetz zur Modernisierung der Gesetze berufsständischer Versorgungswerke der Notare sowie der Architekten und der Ingenieure
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 23. September 2025
(GV. NRW. Nr. 39 02.10.2025 S. 785, Ber. 984)
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über das Notarversorgungswerk Köln
Das Gesetz über das Notarversorgungswerk Köln vom 4. November 1986 (GV. NW. S. 680), das zuletzt durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 366) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
2. Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Satzung kann ein Höchsteintrittsalter vorsehen."
3. Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen
(Frühestens gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
Das Gesetz über die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. 2021 S. 1385), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Ber § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 bis 4
Dem Versorgungswerk gehören neben den Mitgliedern der jeweiligen Baukammer für die Dauer des gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes auch Personen an, die die Voraussetzungen zur Eintragung mit Ausnahme der zweijährigen praktischen Tätigkeit erfüllen. Mitglieder, deren Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften geregelt ist, dürfen nicht zur Teilnahme verpflichtet werden. Für Angestellte, die Pflichtmitglieder einer Versorgungseinrichtung nach Satz 1 sind, sind die Pflichtbeiträge von dem Mitglied und seinem Arbeitgeber oder seiner Arbeitgeberin im Verhältnis zueinander je zur Hälfte zu tragen.
gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Das Versorgungswerk wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Präsidentin oder den Präsidenten der jeweiligen Baukammer vertreten. Die Satzung kann eine abweichende Regelung treffen. Sie kann ferner Regelungen für den Verhinderungsfall der Vertreterin oder des Vertreters vorsehen. | "(2) Dem Versorgungswerk gehören neben den Mitgliedern der jeweiligen Baukammer für die Dauer des gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes auch Personen an, die die Voraussetzungen zur Eintragung mit Ausnahme der zweijährigen praktischen Tätigkeit erfüllen. Mitglieder, deren Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften geregelt ist, dürfen nicht zur Teilnahme verpflichtet werden. Für Angestellte, die Pflichtmitglieder einer Versorgungseinrichtung nach Satz 1 sind, sind die Pflichtbeiträge von dem Mitglied und seinem Arbeitgeber oder seiner Arbeitgeberin im Verhältnis zueinander je zur Hälfte zu tragen." |
c) Der bisherige Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt ersetzt:
| alt | neu |
| Die Satzung nach Absatz 1 Satz 1 muss bestimmen, dass das Vermögen des Versorgungswerkes unabhängig und getrennt vom Vermögen der jeweiligen Baukammer verwaltet und abgerechnet wird. | "Vermögen und Verwaltung des Versorgungswerkes sind unabhängig und getrennt von Vermögen, Verwaltung, Haushalt und Organen der jeweiligen Baukammer." |
d) Absatz 8
(8) Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse des Versorgungswerks sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis, deren Höhe die jeweilige Vertreterversammlung festsetzt.
wird gestrichen.
e) Absatz 9 wird zu Absatz 8 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (8) Verwaltungsakte können automatisiert erlassen werden, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. | "(8) Verwaltungsakte können automatisiert erlassen werden, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht." |
f) Folgender Absatz 9 wird angefügt
| alt | neu |
| (9) Verwaltungsakte können automatisiert erlassen werden, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. | "(9) Nach Absatz 1 Satz 1 erlassene Satzungen, deren Änderungen und deren Aufhebung sowie die Aufnahme oder Entlassung von Mitgliedern anderer Baukammern nach Absatz 3 bedürfen der Genehmigung der für das Versorgungswerk zuständigen Aufsichtsbehörde." |
2. Nach § 5 wird der folgende § 5a eingefügt:
" § 5a Organe des Versorgungswerks
(1) Organe des Versorgungswerks sind:
(Stand: 27.11.2025)
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