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Änderungstext
Fuenfte Verordnung zur Änderung der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 8. Dezember 2025
(GV.NRW Nr. 49 vom 17.12.2025 S. 1156)
Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gebührengesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 633) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW vom 8. August 2023 (GV. NRW. S. 490), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Februar 2025 (GV. NRW. S. 238, ber. S. 270) geändert worden ist, insoweit im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen, sowie auf Grund des § 19 Nummer 4 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256), das zuletzt durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241) geändert worden ist, verordnet das Ministerium des Innern:
In der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung vom 12. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 966), die zuletzt durch Verordnung vom 31. Juli 2024 (GV. NRW. S. 490) geändert worden ist, wird die Anlage wie folgt geändert:
1. In Tarifstelle 1.3.3 Satz 4 Buchstabe g wird der Punkt am Ende durch die Angabe "; Bodenrichtwerte über 200 Euro sind bei dieser Multiplikation mit 200 Euro in Ansatz zu bringen und Flächenanteile über 100.000 m2 sind nicht zu berücksichtigen." ersetzt.
2. Tarifstelle 5.1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "nach § 45 Absatz 3" durch die Angabe ", Mietwertgutachten und Pachtwertgutachten nach § 45 Absatz 3 und 4 sowie § 47 Absatz 3" ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe "Mietwertgutachten, Zustandsfeststellungen und Stellungnahmen nach § 45 Absatz 4 bis 6 der Grundstückswertermittlungsverordnung" durch die Angabe "Zustandsfeststellungen, Stellungnahmen und Wertauskünfte nach § 45 Absatz 5 und 6 sowie § 47 Absatz 4 der Grundstückswertermittlungsverordnung" ersetzt.
3. In Tarifstelle 5.1.3 wird die Angabe "den Tarifstellen 5.1.1 und 5.1.2" durch die Angabe "der Tarifstelle 5.1. Zeitgebühren sind ohne Zuschlag abzurechnen." ersetzt.
4. In Tarifstelle 5.3.2.1 Buchstabe c wird die Angabe "anonymisierte und nicht anonymisierte Kauffälle für" gestrichen.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
ID 253071
| ENDE |
(Stand: 23.12.2025)
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