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Änderungstext
Siebtes Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 24. März 2026
(GV. NRW Nr. 7 vom 01.04.2026 S. 210)
Das Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Gesetz vom 23. September 2025 (GV. NRW. S. 784) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) In Ergänzung zu § 9 des Raumordnungsgesetzes soll die Dauer der Veröffentlichung der Unterlagen nach § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Raumordnungsgesetzes regelmäßig einen Monat betragen. Bei komplexen Verfahren sollen weiterhin längere Veröffentlichungsfristen vorgesehen werden."
2. Die §§ 14 und 15 werden wie folgt gefasst:
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| § 14 Bekanntmachung von Raumordnungsplänen
Der Landesentwicklungsplan sowie die Bekanntmachung für die Regionalpläne und die Braunkohlenpläne werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Die Bereithaltung zur Einsichtnahme nach § 10 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes erfolgt beim Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen bei der Landesplanungsbehörde und den Regionalplanungsbehörden. Bei den übrigen Raumordnungsplänen erfolgt dies bei den Regionalplanungsbehörden, auf die sich die Planung erstreckt. § 15 Planerhaltung Die nach § 11 Absatz 5 des Raumordnungsgesetzes zuständige Stelle ist für den Landesentwicklungsplan die Landesplanungsbehörde, für die übrigen Raumordnungspläne die Regionalplanungsbehörde. |
" § 14 Bekanntmachung von Raumordnungsplänen
Der Landesentwicklungsplan sowie die Bekanntmachung der Braunkohlenpläne werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Die Bekanntmachungen für die Regionalpläne erfolgen im Amtsblatt der Bezirksregierungen. Die Bekanntmachungen der Regionalpläne des Regionalverbands Ruhr erfolgen synchronisiert binnen eines Zeitraums von drei Tagen in den Amtsblättern der Bezirksregierungen Arnsberg, Düsseldorf und Münster. Mit der letzten Bekanntmachung werden die Pläne wirksam. Die Gewährung der Einsichtnahme nach § 10 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes erfolgt für den Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen bei der Landesplanungsbehörde und den Regionalplanungsbehörden. Für die übrigen Raumordnungspläne erfolgt sie bei den Regionalplanungsbehörden, auf die sich die Planung erstreckt. § 15 Planerhaltung (1) Zusätzlich zu den in § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Raumordnungsgesetzes aufgeführten Fällen wird die Unbeachtlichkeit vermutet, wenn die Arten umweltbezogener Informationen nicht unmittelbar in der Offenlagebekanntmachung genannt waren, sich aber aus der Bekanntmachung ergeben hat, über welche Internetseite oder über welche Internetadresse und bei welcher öffentlichen Stelle die Informationen nach § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Raumordnungsgesetzes einsehbar waren, eine Einsicht möglich war und eine Beteiligung stattgefunden hat. (2) Über § 11 Absatz 1, 4 sowie 5 Satz 1 Nummern 1 und 3 des Raumordnungsgesetzes hinausgehend ist eine Verletzung von Verfahrens und Formvorschriften für die Rechtswirksamkeit eines Raumordnungsplans auch dann unbeachtlich, wenn sie ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn eine erforderliche Umweltprüfung oder Öffentlichkeitsbeteiligung weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder ein Fehler vergleichbarer Schwere vorliegt. (3) Die nach § 11 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes zuständige Stelle ist für den Landesentwicklungsplan die Landesplanungsbehörde, für die übrigen Raumordnungspläne die Regionalplanungsbehörde. (4) Über § 11 Absatz 3 und 5 Satz 1 Nummer 2 des Raumordnungsgesetzes hinausgehend werden sämtliche Abwägungsmängel eines Raumordnungsplans unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von fünf Jahren seit dem Inkrafttreten des Raumordnungsplans bei der nach Absatz 3 zuständigen Stelle geltend gemacht worden sind. § 11 Absatz 5 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes gilt entsprechend. (5) § 11 des Raumordnungsgesetzes sowie die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn Vorschriften des Landesrechts oder unter dem Landesrecht stehende Vorschriften verletzt worden sind." |
3. Dem § 16 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Dieser Zeitpunkt ist bereits erreicht, wenn eine erneute Beteiligung aufgrund wesentlicher Änderungen stattfindet; nicht geänderte Festlegungen erfüllen in diesem Fall die Voraussetzungen des Satzes 4."
4. § 19 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
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(Stand: 07.04.2026)
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