Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Bau und Planung |
![]() |
Beteiligung der Brandschutzdienststellen im Baugenehmigungsverfahren
- Rheinland-Pfalz -
Vom 1. April 2021
(Quelle: https://fm.rlp.de)
Archiv: 2004
Die Bauaufsichtsbehörde hat - sofern in der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz ( LBauO) nichts anderes bestimmt ist - zu prüfen, ob einem Vorhaben baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen ( § 65 Abs. 1 LBauO). Dabei sind, soweit erforderlich, die Behörden und Stellen zu beteiligen, deren Aufgabenbereich berührt wird.
Zu den baurechtlichen Vorschriften gehören die Regelungen über den Brandschutz; sie bilden einen wesentlichen Teil der Bestimmungen der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz und der dazu erlassenen Verordnungen, der Verwaltungsvorschrift Bekanntmachung von Technischen Baubestimmungen (VV-TB) sowie der sonstigen Verwaltungsvorschriften. Der Vollzug der Brandschutzbestimmungen berührt auch den Aufgabenbereich der Brandschutzdienststelle (Behörde nach § 32 Abs. 2 Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz - LBKG).
Die Beteiligung der Brandschutzdienststelle im Rahmen der Aufgabenerledigung der Prüfsachverständigen gemäß § 14 der Landesverordnung über Prüfsachverständige für Brandschutz vom 3. März 2021 (GVBl. S. 149) in der jeweils geltenden Fassung wird durch das Rundschreiben nicht berührt; siehe dazu das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 1. April 2021 "Prüfung des Brandschutzes durch Prüfsachverständige nach der Landesverordnung über Prüfsachverständige für Brandschutz".
1 Die Brandschutzdienststelle ist zu beteiligen, wenn bei baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) nach § 50 LBauO, für die keine Verordnungen oder Technischen Baubestimmungen erlassen wurden, Erleichterungen von Vorschriften des Brandschutzes zugelassen werden sollen oder besondere Anforderungen zu stellen sind; diese können sich insbesondere erstrecken auf
2 Die Brandschutzdienststelle ist außerdem zu beteiligen
3 Über die Berücksichtigung von Anregungen und Bedenken der Brandschutzdienststelle entscheidet die Bauaufsichtsbehörde. Kommt diese bei der Prüfung der Stellungnahme zu der Feststellung, dass Anregungen und Bedenken nicht berücksichtigt werden können, so ist eine erneute, gegebenenfalls mündliche Anhörung der Brandschutzdienststelle erforderlich; die Bauaufsichtsbehörde unterrichtet die Brandschutzdienststelle über ihre abschließende Entscheidung.
4 Das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen "Beteiligung der Brandschutzdienststellen im Baugenehmigungsverfahren" vom 19. Dezember 2019 ist nicht mehr anzuwenden.
![]() |
ENDE | ![]() |
(Stand: 03.06.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion