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Regelwerk

IngG - Ingenieurgesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 22. Dezember 1970
(GVBl. 1971 S. 25; ...22.12.1992 S. 384; 06.07.1998 S. 171; 16.12.2005 S. GVBl. S. 518aufgehoben)


Siehe Fn. *

zur Fassung 2007

§ 1

Die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,

  1. wer
    1. das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einer Regelstudiendauer von mindestens sechs theoretischen Studiensemestern an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder Berufsakademie oder
    2. das Studium an einer deutschen öffentlichen oder ihr hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten deutschen privaten Ingenieurschule oder
    3. einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule mit Erfolg abgeschlossen hat, oder
  2. wem das Recht verliehen worden ist, die Bezeichnung "Ingenieurin (grad.)" oder "Ingenieur (grad.)" zu führen.

§ 4 des Ingenieurkammergesetzes vom 21. Dezember 1978 (GVBl. S. 763, BS 714-1) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

§ 2

(1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wer auf Grund eines Abschlusszeugnisses einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule von der zuständigen Behörde die Genehmigung hierzu auf Antrag erhalten hat.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Zeugnis der ausländischen Hochschule oder Schule einem Zeugnis der in § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b genannten Hochschulen oder Schulen gleichwertig ist. Ausländerinnen und Ausländern kann die Genehmigung versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.

(3) Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz (Mitglied- oder Vertragsstaat) ist die Genehmigung ferner zu erteilen, wenn sie

  1. ein Diplom im Sinne des Artikels 1 Buchst. a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) besitzt, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), besitzen, das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat erforderlich ist, um eine der deutschen Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" entsprechende Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung zu führen oder sonst den Beruf auszuüben, oder
  2. den Beruf einer Ingenieurin eines Ingenieurs vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, der die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung nicht an den Besitz eines Diploms bindet, ausgeübt hat und dabei im Besitz von Ausbildungsnachweisen oder ihnen gleichgestellten Prüfungszeugnissen im Sinne des Artikels 3 Satz 1 Buchst. b und Satz 2 der Richtlinie 89/48/EWG waren, oder
  3. im Besitz eines Ausbildungsnachweises sind, der ihnen den Abschluss einer entsprechenden reglementierten Ausbildung im Sinne des Artikels 1 Buchst. d der Richtlinie 89/48/EWG bestätigt.

(4) Die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen gelten als Genehmigung im Sinne dieser Bestimmung.

(5) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf nicht, wer nach Maßgabe des § 31 Abs. 2 und 5 des Hochschulgesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167, BS 223-41) in der jeweils geltenden Fassung berechtigt ist, den an einer ausländischen Hochschule erworbenen akademischen Ingenieurgrad zu führen.

§ 3

(1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf ferner führen, wer vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Tätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung ausgeübt hat und die Absicht, diese Berufsbezeichnung weiterzuführen, vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der hierfür zuständigen Behörde angezeigt hat oder innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der zuständigen Behörde schriftlich anzeigt.

(2) Wer vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Tätigkeit unter der in § 1 genannten Berufsbezeichnung oder eine Tätigkeit, die in der Regel von einer Ingenieurin oder einem Ingenieur ausgeführt wird, ausgeübt hat, aber aus beamten- oder tarifrechtlichen Gründen bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die in § 1 genannte Berufsbezeichnung nicht führen darf, ist berechtigt, diese nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu führen, wenn er innerhalb der in Absatz 1 genannten Ausschlussfrist seine diesbezügliche Absicht unter Angabe des Hinderungsgrundes der zuständigen Behörde schriftlich anzeigt.

(3) Die Ausschlussfrist endet für Deutsche, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ihren Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, ein Jahr nach der Begründung des Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland.

(4) Der Empfang der Anzeigen ist schriftlich zu bestätigen.

§ 4

Die zuständige Behörde hat das Führen der in § 1 genannten Berufsbezeichnung auf Grund der Anzeige nach § 3 zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die erforderlichen fachlichen Kenntnisse fehlen und Leben oder Gesundheit von Menschen erheblich gefährdet sind.

§ 5

(1) Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Anzeige nach § 3 Abs. 1 und 2 sowie für die Untersagung des Führens der in § 1 genannten Berufsbezeichnung nach § 4 ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung, in deren Bereich die Person, welche die in § 1 genannte Berufsbezeichnung führt oder führen will, berufstätig ist oder ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Ist ein Ort der Berufstätigkeit, ein Wohnsitz oder ein gewöhnlicher Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland nicht vorhanden, so ist der letzte Ort der Berufstätigkeit, der letzte Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort maßgebend. Ergibt sich auch hiernach keine zuständige Behörde, so ist die Kreisverwaltung oder die Stadtverwaltung zuständig, in deren Bereich die Berufstätigkeit ausgeübt werden soll. Die Landkreise sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

(2) Ist für Verfahren nach § 4 eine Zuständigkeit mehrfach begründet, so ist die Behörde zuständig, die zuerst mit der Sache befasst worden ist. Sie kann ein Verfahren an eine andere zuständige Behörde abgeben, wenn dies zweckmäßig erscheint.

(3) Ergibt sich eine Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 nicht, so bestimmt das fachlich zuständige Ministerium die zuständige Behörde.

(4) Absatz 2 gilt im Verhältnis zu den zuständigen Verwaltungsbehörden der anderen Länder entsprechend. In den Fällen des Absatzes 3 entscheidet das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde des anderen Bundeslandes.

(5) Zuständige Behörde nach § 2 Abs. 1 ist das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend. Ist danach auch eine Zuständigkeit in einem anderen Bundesland begründet, so ist das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium zuständig, wenn es zuerst mit der Sache befasst worden ist. Es kann ein Verfahren an eine zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes abgeben, wenn dies zweckmäßig erscheint und das Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde des anderen Bundeslandes hergestellt wird.

§ 5a

Das auf § 2 Abs. 3 beruhende Genehmigungsverfahren muss spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch eine mit Gründen versehene Entscheidung der zuständigen Behörde abgeschlossen sein.

§ 6

Besondere Rechtsvorschriften über das Führen der in § 1 genannten Berufsbezeichnung, insbesondere die Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, 227) in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

§ 7

Wer nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zur Führung der in § 1 genannten Berufsbezeichnung berechtigt ist, darf diese Berufsbezeichnung auch in Rheinland-Pfalz führen. Eine Person, der diese Befugnisse nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland entzogen wurde, darf die Berufsbezeichnung auch nicht in Rheinland-Pfalz führen.

§ 8

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. ohne nach § 1, § 2 oder § 3 berechtigt zu sein oder
  2. entgegen einer vollziehbaren Verfügung nach § 4 oder dem vollziehbaren Verbot nach § 7 Satz 2 die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung. Die Landkreise sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

§ 9

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

___________
*) Dieses Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1).

ENDE

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