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Regelwerk; Bau- & Planungsrecht

RLBau - Richtlinie für die Durchführung von Liegenschafts- und Bauaufgaben des Landes Rheinland-Pfalz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 27. Oktober 2021
(MinBl. Nr. 13 vom 18.11.2021 S. 190)

Ausgabe 2021


A Grundsätze, Organisation und Aufgaben

1. Grundsätze

Ziel der "Richtlinie für die Durchführung von Liegenschafts- und Bauaufgaben des Landes Rheinland-Pfalz" (RLBau) ist es, eine wirtschaftliche, nachhaltige und effiziente Aufgabenerledigung unter Beachtung der Grundsätze der Landeshaushaltsordnung (LHO) über den gesamten Lebenszyklus der Liegenschaften im landeseigenen Immobilienbestand sicherzustellen.

Mit der RLBau bekennt sich das Land Rheinland-Pfalz zu einer wirtschaftlich nachhaltigen, an ökologischen Grundsätzen orientierten und klimabewussten Wahrnehmung der Immobilien- und Bauaufgaben, mit der auch Ziele wie Barrierefreiheit, Energieoptimierung und Bewahrung historischen Kulturguts einhergehen. Die Erhaltung und Förderung der Baukultur ist wesentliches Anliegen des Landes.

Die RLBau konkretisiert als Verwaltungsvorschrift (VV) die Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung, Verfahrensabläufe und die damit einhergehende Verantwortung der Beteiligten für die ordnungsgemäße Erfüllung der durchzuführenden Maßnahmen. Damit wird ein strukturiertes, zielgerichtetes und einheitliches Verwaltungshandeln bezweckt.

Von den Regelungen der RLBau umfasst sind alle Liegenschaften im Eigentum des Landes, insbesondere die im wirtschaftlichen Eigentum des Landesbetriebs Liegenschafts- und Baubetreuung (Landesbetrieb LBB) befindlichen Liegenschaften.

Von der RLBau erfasst werden alle Baumaßnahmen des Landes, insbesondere

sowie Maßnahmen des Betriebs und der Verwaltung von Liegenschaften im landeseigenen Immobilienbestand (Liegenschaftsverwaltung).

Nicht erfasst sind der Bau und die Unterhaltung öffentlicher Straßen nach dem Landesstraßengesetz ( LStrG), mit Ausnahme von Hochbaumaßnahmen auf Nebenanlagen im Sinne des § 1 Abs. 4 LStrG.

Die RLBau ist ein vorrangiges, verwaltungsinternes Regelwerk. Interne Dienstanweisungen, Handbücher oder sonstige Festlegungen sind nachrangig, können die RLBau also nur konkretisieren.

2. Organisation

Die Gesamtverantwortung für die Liegenschaftsverwaltung der Landesbehörden und -institutionen sowie für den Staatsbau des Landes obliegt dem für Landesbau und Landesliegenschaften zuständigen Ministerium als oberste staatliche Baubehörde.

Das Ministerium der Finanzen ist gemäß der Anordnung über die Geschäftsverteilung der Landesregierung Rheinland-Pfalz für den staatlichen Hochbau zuständig. Die Ausgaben für die Baumaßnahmen des Landes sind im Einzelplan 12 und dem dazugehörigen Wirtschaftsplan des Landesbetriebs LBB beim Ministerium der Finanzen veranschlagt.

Der staatliche Hochbau, also die Planung, Ausführung und Betreuung der Baumaßnahmen werden grundsätzlich vom Landesbetrieb LBB wahrgenommen. Der Landesbetrieb LBB untersteht als rechtlich unselbstständiges Organ der Landesverwaltung der Dienst- und Fachaufsicht des für Landesbau und Landesliegenschaften zuständigen Ministeriums als oberster Landesbehörde. Die Dienst- und Fachaufsicht über die regionalen Dienststellen (Niederlassungen) und anderen Organisationseinheiten des Landesbetriebs LBB werden von der Zentrale des Landesbetriebs LBB wahrgenommen.

Der Landesbetrieb LBB ist zweckgebunden zuständig für die nach finanzwirtschaftlichen Grundsätzen eigenverantwortliche Beschaffung, Bewirtschaftung und Verwertung der Liegenschaften für die Landesverwaltung und die Erfüllung der Bauaufgaben des Landes. Er hat als wirtschaftlicher Eigentümer die damit verbundenen Rechte und Pflichten wahrzunehmen.

Die nutzende Dienststelle tritt in der Regel als Betreiber auf. Beim Landesbetrieb LBB verbleibt die Aufsichts- und Kontrollpflicht. Die Verantwortung für die bauliche Sicherheit verbleibt in jedem Fall beim Landesbetrieb LBB.

Die Verantwortung des Betreibers umfasst alle Aufgaben und Kompetenzen, die erforderlich sind, um Gefahren und Schäden aus dem Betrieb eines Gebäudes bzw. einer Liegenschaft als Ganzes über die gesamte Nutzungsdauer zu vermeiden. Dies umfasst auch die Verkehrssicherungspflichten. Der Betreiber kann seine Pflichten delegieren.

Für Liegenschaften im landeseigenen Immobilienbestand, die nicht in das wirtschaftliche Eigentum des Landesbetriebs LBB übertragen wurden, gelten die Regelungen der RLBau analog.

3. Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten des Landesbetriebs LBB

Zuständigkeiten sowie Rechte und Pflichten ergeben sich vor allem aus der Organisationsverfügung für den Landesbetrieb LBB, der Erlasslage und der Richtlinie 100 des VHB in der jeweils geltenden Fassung. Die Organisationsverfügung des Landesbetriebs LBB in der jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil der RLBau ( Anhang 1).

Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben hat der Landesbetrieb LBB im Rahmen seiner Verantwortung die Einhaltung der haushaltsrechtlichen sowie der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu gewährleisten.

Im Haushaltsrecht insbesondere:

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