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Regelwerk

Änderungstext

Erste Landesverordnung
zur Änderung von Landesverordnungen auf dem Gebiet des amtlichen Vermessungswesens

Vom 5. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 17 vom 28.12.2007 S. 320)



Aufgrund des § 19 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 8 und 9 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 2. März 2006 (GVBl. S. 56), BS 219-1, wird verordnet:

Artikel 1

Die Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen vom 30. April 2001 (GVBl. S. 97), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juni 2006 (GVBl. S. 280), BS 219-1-1, wird wie folgt geändert:

§ 13 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 13 Kosten

(1) Die nach § 12 Abs. 1 befugten Personen und Stellen erheben für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 12 Abs. 1 bis 3 Kosten nach

  1. dem Landesgebührengesetz vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578, BS 2013-1) und
  2. der Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 17. Oktober 2002 (GVBl. S. 399, BS 2013-1-23)

in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) Von den vereinnahmten Gebühren für die Überlassung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster sind 30 v. H. an das Land abzuführen.

(3) Die nach § 12 Abs. 1 befugten Personen und Stellen haben Anspruch auf Ersatz der gesetzlichen Umsatzsteuer.

" § 13 Kosten

(1) Die nach § 12 Abs. 1 befugten Personen und Stellen erheben für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 12 Abs. 1 bis 3 Gebühren und Auslagen nach

  1. dem Landesgebührengesetz vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578, BS 2013-1) und
  2. den §§ 1, 2 und 4 bis 7 der Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 4. Dezember 2007 (GVBl. S. 304, BS 2013-1-23)

in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die §§ 23 bis 25 der Landesverordnung über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 22. Juni 2005 (GVBl. S. 249, BS 219-1-2) in der jeweils geltenden Fassung finden keine Anwendung.

(2) Soweit die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 12 Abs. 1 bis 3 der Umsatzsteuer unterliegt, darf die gesetzliche Steuer der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner nicht neben den Gebühren und Auslagen auferlegt werden; sie gilt insoweit als bereits in die Gebührensätze einbezogen.

(3) Von den vereinnahmten Gebühren für die Überlassung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster sind bei bestehender Umsatzsteuerpflicht 14 v. H., im Übrigen 30 v. H. an das Land abzuführen."

Artikel 2

Die Landesverordnung über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 22. Juni 2005 (GVBl. S. 249, BS 219-1-2) wird wie folgt geändert:

1. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "Personen-, Sach- und Vermögensschäden" durch die Worte "Personenschäden und sonstigen Schäden (Sach- und Vermögensschäden)" ersetzt.

b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

alt neu
 (2) Die Mindestversicherungssumme beträgt 250 000,00 EUR für jede Schadenart und für jeden Versicherungsfall.

(3) Zuständige Stelle im Sinne des § 158 c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die obere Vermessungs- und Katasterbehörde.

"(2) Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 250.000,00 EUR für Personenschäden und 250.000,00 EUR für sonstige Schäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden dürfen auf den doppelten Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu 1 v. H. der Mindestversicherungssumme ist zulässig.

(3) Die obere Vermessungs- und Katasterbehörde ist zuständige Stelle im Sinne des

1. § 158 c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung und

2. § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung."

2. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Für die Bemessung finden, vorbehaltlich der in den Absätzen 2 bis 4 enthaltenen Regelungen, § 1 Abs. 2 und § 5 sowie die Anlage der Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden (Besonderes Gebührenverzeichnis) entsprechende Anwendung. "Für die Bemessung finden, vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 und 3, § 1 Abs. 2, die §§ 2 und 6 und die Anlage der Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 4. Dezember 2007 (GVBl. S. 304, BS 2013-1-23) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung."

b) Absatz 2

(2) Vergütungen und Auslagen nach dem anliegenden Verzeichnis sind zu erheben:

  1. für Zusatzleistungen, insbesondere für selbst gefertigte Ausfertigungen, Abschriften und Ablichtungen und für die Erteilung von Vervielfältigungsbefugnissen und Beglaubigungen, sowie

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