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Regelwerk
Änderungstext

Erste Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
- Rheinland-Pfalz -

Vom 20. Februar 2017
(GVBl. Nr. 3 vom 10.03.2017 S. 43)



Aufgrund des § 19 Abs. 2 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359), BS 219-1, wird verordnet:

Artikel 1
Gültig ab 01.05.2017

Die Landesverordnung über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 22. Juni 2005 (GVBl. S. 249), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Oktober 2014 (GVBl. S. 243), BS 219-1-2, wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
" § 1 Vergleichbare Befähigungen

Vergleichbare Befähigungen im Sinne des § 2a Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) sind

  1. die durch Ablegen der Laufbahnprüfung erworbene Befähigung für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes und
  2. die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene fachliche Befähigung, deren Vergleichbarkeit die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde festgestellt hat.

Bei der Feststellung der Vergleichbarkeit nach Satz 1 Nr. 2, einschließlich der Festlegung erforderlicher Ausgleichsmaßnahmen, finden § 17 des Landesbeamtengesetzes und die EU-Laufbahnbefähigung-Anerkennungsverordnung vom 14. Dezember 1999 (GVBl. S. 451, BS 2030-9) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung; vor der Entscheidung über Ausgleichsmaßnahmen ist zu prüfen, ob die während einer Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Defizite ganz oder teilweise abdecken.

" § 1 Vergleichbare Befähigungen

Vergleichbare Befähigungen im Sinne des § 2a Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) sind

  1. die durch Ablegen der Laufbahnprüfung erworbene Befähigung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im vermessungs- und geoinformationstechnischen Dienst der Laufbahn Naturwissenschaft und Technik oder eine mit dieser vergleichbaren, durch Laufbahnprüfung erworbene Befähigung und
  2. die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene Berufsqualifikation, die von der obersten Vermessungs- und Katasterbehörde anerkannt worden ist. Das Verfahren der Anerkennung nach Satz 1 Nr. 2 richtet sich nach § 17 des Landesbeamtengesetzes und Teil 6 der Laufbahnverordnung."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 1 und 2 erhält folgende Fassung:


alt neu
1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt,

2. die Gewähr dafür bietet,

  1. die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu wahren und
  2. die Pflichten im Sinne des § 2a Abs. 4 Satz 1 LGVerm eigenständig, unabhängig, unparteiisch, fachgerecht und ordnungsgemäß wahrzunehmen und
1. die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes erfüllt,

2. die Gewähr dafür bietet, die Pflichten im Sinne des § 2a Abs. 4 Satz 1 LGVerm eigenständig, unabhängig, unparteiisch, fachgerecht und ordnungsgemäß wahrzunehmen und".

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 Buchst. a erhält folgende Fassung:

alt neu
a) ein besoldetes Amt innehat, "a) in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu einem Dienstherrn steht,"

bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "ist" die Worte "oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein vergleichbares öffentliches Amt wahrnimmt" eingefügt.

cc) In Nummer 3 werden die Worte "nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat oder" gestrichen.

dd) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
5. als Beamtin oder als Beamter in einem Disziplinarverfahren durch rechtskräftiges Urteil aus dem Dienst entfernt worden ist oder als Angestellte oder als Angestellter durch Kündigung aus wichtigem Grund, der bei einer Beamtin oder einem Beamten in Rheinland-Pfalz zur Entfernung aus dem Dienst führen würde, aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist,

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