Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Dreiundzwanzigste Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts
- Rheinland-Pfalz -
Vom 11. Mai 2022
(GVBl. Nr. 14 vom 19.05.2022 S. 147)
Aufgrund
des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1,
des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2022 (GVBl. S. 21), BS 2020-1, und
des § 2 Abs. 7 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Januar 2022 (GVBl. S. 21), BS 2020-2, wird von der Landesregierung und
aufgrund
des § 1 Abs. 5 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 516), BS 2012-1, in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung
wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau von dem Ministerium des Innern und für Sport
verordnet:
Artikel 1 Nr. 1 bis 3 der Zweiundzwanzigsten Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 24. November 2020 (GVBl. S. 670) wird hiermit aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes, des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung und des § 2 Abs. 7 der Landkreisordnung in ihren vorstehenden Fassungen von der Landesregierung mit folgendem Wortlaut neu erlassen und mit Wirkung vom 8. Dezember 2020 in Kraft gesetzt:
1. § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird der Klammerzusatz " (§ 68 Abs. 1 Satz 2 StVZO)" durch den Klammerzusatz " (§ 68 Abs. 1 StVZO)" ersetzt.
b) Nummer 4 wird gestrichen.
c) Die bisherigen Nummern 5 bis 13 werden Nummern 4 bis 12.
d) Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 13 und die Verweisung " § 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV" wird durch die Verweisung " § 74 Abs. 1 FeV" ersetzt.
2. In § 3 Abs. 1 Nr. 8 Einleitung wird die Verweisung " § 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV" durch die Verweisung " § 74 Abs. 1 FeV" und die Verweisung " § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FZV" durch die Verweisung " § 47 Abs. 1 FZV" ersetzt.
3. In § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Einleitung wird die Verweisung " § 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV" durch die Verweisung " § 74 Abs. 1 FeV" ersetzt.
Die Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 12. März 1987 (GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. November 2020 (GVBl. S. 670) in Verbindung mit Artikel 1 dieser Verordnung, BS 923-3, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c wird die Angabe "16, 17" durch die Angabe "16 bis 18" ersetzt.
2. In Anlage 3 wird in der Spalte "Kreisfreie Stadt" nach der Bezeichnung "Neustadt an der Weinstraße" die Bezeichnung "Pirmasens" eingefügt.
3. In Anlage 4 wird in der Spalte "Große kreisangehörige Stadt" nach der Bezeichnung "Ingelheim am Rhein" die Bezeichnung "Neuwied" eingefügt.
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 8. Dezember 2020 in Kraft.
ID: 221018
| ENDE |
(Stand: 02.06.2022)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion