Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Zweites Landesgesetz zur Änderung baurechtlicher Vorschriften
- Rheinland-Pfalz -

Vom 22. September 2025
(GVBl. Nr. 19 vom 26.09.2025 S. 549 EU)


Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz

(Gültig ab 01.11.2025 siehe =>)

Die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. November 2024 (GVBl. S. 365), BS 213-1, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird die Verweisung " § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 6" durch die Verweisung " § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 8 und 9" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Verweisung " § 8 Abs. 5 Satz 3 und 4" durch die Verweisung " § 8 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 11 Satz 1 Nr. 7" ersetzt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 Satz 4

Bei vor dem 1. Januar 1999 zulässigerweise errichteten Gebäuden sind Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung in den Abstandsflächen zulässig, soweit sie nicht mehr als 0,25 m vor die Außenwandfläche treten und die Bedachung um nicht mehr als 0,25 m parallel zur Dachfläche angehoben wird; sie dürfen darüber hinaus mit nach Satz 3 zulässigen Anlagen verbunden werden.

wird gestrichen.

b) Absatz 7

(7) Vor Wänden aus brennbaren Baustoffen, die nicht mindestens feuerhemmend sind, sowie vor feuerhemmenden Wänden, die eine Außenfläche oder überwiegend eine Bekleidung aus normalentflammbaren Baustoffen haben, darf die Tiefe der Abstandsfläche 5 m nicht unterschreiten. Dies gilt nicht für Gebäude mit nicht mehr als zwei Geschossen über der Geländeoberfläche sowie für Wände von untergeordneten Vorbauten, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vor die Flucht der vorderen oder hinteren Außenwand des Nachbargebäudes vortreten und vom Nachbargebäude oder von der Grundstücksgrenze einen ihrer Ausladung entsprechenden Abstand, mindestens aber einen Abstand von 1 m einhalten.

wird gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und in Satz 1 wie folgt geändert: Die Verweisung "Absätze 1 bis 7" wird durch die Verweisung "Absätze 1 bis 6" ersetzt.

d) Die bisherigen Absätze 9 bis 11 werden Absätze 8 bis 10.

e) Folgender neue Absatz 11 wird eingefügt:

"(11) Bei rechtmäßig bestehenden Gebäuden, deren Außenwände die nach diesem Gesetz erforderlichen Abstandsflächen nicht einhalten, sind abweichend von den Absätzen 1 bis 6 auch zulässig

  1. Ausbau und Änderungen innerhalb des Gebäudes,
  2. Nutzungsänderungen,
  3. die Errichtung und Änderung von Vor- und Anbauten, die für sich genommen die Tiefe der Abstandsflächen nach Absatz 6 einhalten,
  4. Aufstockungen und die Errichtung und Änderung von Aufbauten, wenn deren Abstandsflächen nicht über die Abstandsflächen des bestehenden Gebäudes hinausgehen,
  5. der Ersatz von Gebäuden oder Gebäudeteilen bis zu den bisherigen Abmessungen; die Nummern 2 bis 4 bleiben unberührt,
  6. die Errichtung vor die Außenwand vortretender Aufzüge, Treppen und Treppenräume, wenn zu Nachbargrenzen ein Abstand von mindestens 2 m eingehalten wird; sie sind in den Abstandsflächen von Gebäuden auf demselben Grundstück zulässig, wenn die Beleuchtung mit Tageslicht nicht erheblich beeinträchtigt wird und der Brandschutz gewährleistet ist, und
  7. Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung und Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie, soweit sie insgesamt die Abstandsfläche um nicht mehr als 0,40 m verringern und die Bedachung um nicht mehr als 0,40 m parallel zur Dachfläche angehoben wird.

Satz 1 Nr. 1 bis 6 gilt nicht für Gebäude im Sinne des Absatzes 8."

f) Der bisherige Absatz 12

(12) Wird in zulässiger Weise errichteten Gebäuden, deren Außenwände die nach diesem Gesetz erforderlichen Abstandsflächen gegenüber Grundstücksgrenzen nicht einhalten, Raum für die Wohnnutzung oder die Änderung und Entwicklung ansässiger, ortsüblicher Betriebe insbesondere des Weinbaus, Handwerks oder Gastgewerbes durch Ausbau oder Änderung der Nutzung geschaffen, gelten die Absätze 1 bis 4 und 6 nicht für diese Außenwände, wenn
  1. die Gebäude in Gebieten liegen, die überwiegend dem Wohnen oder der Innenentwicklung von Städten und Gemeinden dienen,
  2. die Gebäude eine erhaltenswerte Bausubstanz haben und
  3. die äußere Gestalt des Gebäudes nicht oder nur unwesentlich verändert wird; Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten, Fenster und sonstige Öffnungen in Dächern oder Wänden sind unbeschadet der §§ 30 und 32 so anzuordnen, dass von ihnen keine Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die für die Nachbarinnen und Nachbarn unzumutbar sind.

Satz 1 gilt nicht für Gebäude im Sinne des Absatzes 9.

wird gestrichen.

g) Der bisherige Absatz 13 wird Absatz 12.

h) Der bisherige Absatz 14 wird Absatz 13 und erhält folgende Fassung:

alt neu
(14) Für Antennen einschließlich Masten im Außenbereich kann eine Tiefe der Abstandsfläche bis zu 0,2 H zugelassen werden.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 30.09.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion