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Änderungstext
Landesgesetz zur Änderung des Landesenteignungsgesetzes, des Landesseilbahngesetzes und der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 19. November 2025
(GVBl. Nr. 24 vom 25.11.2025 S. 672)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Landesenteignungsgesetz vom 22. April 1966 (GVBl. S. 103), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (GVBl. S. 413), BS 214-20, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt:
"(2) Zur vorübergehenden Nutzung von Grundstücken können Rechtsverhältnisse begründet werden, die persönliche Rechte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 gewähren."
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.
2. In § 7 Abs. 4 wird die Verweisung " § 3 Abs. 2" durch die Verweisung " § 3 Abs. 3" ersetzt.
3. In § 8 Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort "Eigentümer" das Wort ", Besitzer" eingefügt.
4. In § 13 Abs. 1 wird folgender neue Satz 2 eingefügt:
" § 194 des Baugesetzbuchs gilt entsprechend."
5. In § 18 Abs. 4 Satz 5 wird die Verweisung " § 39 Abs. 3 Satz 1" durch die Verweisung " § 39 Abs. 4 Satz 1" ersetzt.
6. In § 28 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "beglaubigten Auszug aus dem Flurkartenwerk" durch die Worte "Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte" ersetzt.
7. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Zu der mündlichen Verhandlung sind der Antragsteller, der Eigentümer des betroffenen Grundstücks und die sonstigen aus dem Grundbuch ersichtlichen Beteiligten zu laden. | "Zu der mündlichen Verhandlung sind die der Enteignungsbehörde bekannten Beteiligten zu laden." |
b) In Absatz 5 wird folgender neue Satz 2 eingefügt:
"Sie ersucht das Grundbuchamt, in das Grundbuch des betroffenen Grundstücks einzutragen, dass das Enteignungsverfahren eingeleitet ist (Enteignungsvermerk); ist das Enteignungsverfahren beendigt, ersucht die Enteignungsbehörde das Grundbuchamt, den Enteignungsvermerk zu löschen."
8. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:
" § 31a Genehmigungspflichtige Rechtsvorgänge
(1) Von der Bekanntmachung über die Einleitung des Enteignungsverfahrens an dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung der Enteignungsbehörde ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird, oder Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden.
(2) Die Enteignungsbehörde darf die Genehmigung nur versagen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Rechtsvorgang nach Absatz 1 die Verwirklichung des Enteignungszwecks unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde.
(3) Sind Rechtsvorgänge nach Absatz 1 vor der Bekanntmachung zu erwarten, kann die Enteignungsbehörde anordnen, dass die Genehmigungspflicht nach Absatz 1 bereits zu einem früheren Zeitpunkt eintritt. Die Anordnung ist ortsüblich bekannt zu machen und dem Grundbuchamt mitzuteilen.
(4) § 38 Abs. 6 gilt entsprechend."
9. In § 32 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung " § 35 Abs. 4" durch die Verweisung " § 35 Abs. 5" ersetzt.
10. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 4 Buchst. d wird die Verweisung " § 3 Abs. 2" durch die Verweisung " § 3 Abs. 3" ersetzt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender neue Absatz 4 eingefügt:
"(4) Kann ein Grundstücksteil nicht entsprechend Absatz 2 Nr. 4 Buchst. a bezeichnet werden, so kann der Enteignungsbeschluss ihn aufgrund fester Merkmale in der Natur oder durch Bezugnahme auf die Eintragung in einem Lageplan bezeichnen. Wenn das Ergebnis der Vermessung vorliegt, ist der Enteignungsbeschluss durch einen Nachtragsbeschluss anzupassen."
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
11. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 3 wird folgender neue Satz 4 eingefügt:
"Wird von der Möglichkeit nach Satz 3 kein Gebrauch gemacht, beträgt die Ladungsfrist drei Wochen."
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Auf Antrag des unmittelbaren Besitzers ist dieser Zeitpunkt auf mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses über die Besitzeinweisung an ihn festzusetzen."
b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Beschluss" durch das Wort "Enteignungsbeschluss" ersetzt.
12. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt:
"(2) Im Fall des § 35 Abs. 4 ist auf Antrag eines Beteiligten die Ausführungsanordnung zu erlassen, wenn der Enteignungsbeschluss nicht mehr anfechtbar ist und der durch die Enteignung Begünstigte die im Enteignungsbeschluss in Verbindung mit dem Nachtragsbeschluss festgesetzte Geldentschädigung gezahlt oder zulässigerweise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt hat. Der Nachtragsbeschluss braucht nicht unanfechtbar zu sein."
(Stand: 25.11.2025)
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