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Änderungstext
Zweites Landesgesetz zur Änderung des Landesnachbarrechtsgesetzes
- Rheinland-Pfalz -
Vom 22. Dezember 2025
(GVBl. Nr. 28 vom 29.12.2025 S. 734)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Landesnachbarrechtsgesetz vom 15. Juni 1970 (GVBl. S. 198), geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 209), BS 403-1, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 16 wird folgender neue Vierte Abschnitt eingefügt:
"Vierter Abschnitt
Überbau durch Wärmedämmung
§ 16a Hauptpflichten
(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten eines Grundstücks haben einen Überbau auf ihr Grundstück bis zu 0,25 m durch eine Wärmedämmung an der Außenwand eines auf einem Nachbargrundstück bestehenden Gebäudes zu dulden, soweit und solange
Die Duldungspflicht besteht auch für weitere, mit der Wärmedämmung in Zusammenhang stehende untergeordnete Bauteile und die notwendige Änderung von Bauteilen.
(2) Der Begünstigte muss die Wärmedämmung in einem ordnungsgemäßen und funktionsgerechten Zustand erhalten. Er ist zur baulichen Unterhaltung der wärmegedämmten Grenzwand verpflichtet. Wenn und soweit die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des von dem Überbau betroffenen Grundstücks selbst zulässigerweise an die gedämmte Wand anbauen wollen, ist der Begünstigte zur Beseitigung der Wärmedämmung verpflichtet.
§ 16b Anzeigepflicht, Schadensersatz und Entschädigung
Für die Verpflichtungen des Berechtigten zur Anzeige, zum Schadensersatz und zur Entschädigung gelten die §§ 6, 19 und 20 dieses Gesetzes entsprechend."
2. Die bisherige Abschnittzählung vier bis dreizehn erhält die Abschnittzählung fünf bis vierzehn.
3. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. für Balkone, Terrassen und ähnliche Bauteile, die einen Ausblick zum Nachbargrundstück gewähren, wenn sie nicht mehr als 1,5 m vortreten und einen Mindestabstand von 2 m zur Grenze des Nachbargrundstücks einhalten."
4. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung (30.12.2025) in Kraft.
ID 253315
| ENDE |
(Stand: 15.01.2026)
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